2230-7-1-1-K , 2230-2-1-1-K
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
und der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der bei den
Studentenwerken errichteten Ämter für Ausbildungsförderung
zur Änderung der Verordnung
zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
und der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der bei den
Studentenwerken errichteten Ämter für Ausbildungsförderung
Vom 29. Mai 2015
Auf Grund von
- 1.
- Art. 60 Satz 2 Nr. 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633, BayRS 2230-7-1-K), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 511), sowie
- 2.
- Art. 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung – Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz – BayAGBAföG – (BayRS 2230-2-1-K), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 539),
erlässt das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und hinsichtlich Nr. 1 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat folgende Verordnung:
§ 1
Änderung der Verordnung
zur Ausführung des
Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
zur Ausführung des
Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
§ 7 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997 (GVBl S. 11, BayRS 2230-7-1-1-K), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 23 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 2 werden der Betrag „1450€“ durch den Betrag „1500€“, der Betrag „675€“ durch den Betrag „700€“, der Betrag „775€“ durch den Betrag „825€“ und der Betrag „1200€“ durch den Betrag „1325€“ ersetzt.
- 2.
- In Satz 4 wird der Betrag „550€“ durch den Betrag „625€“ ersetzt.
§ 2
Änderung der Verordnung über die
örtliche Zuständigkeit
der bei den Studentenwerken errichteten Ämter für
Ausbildungsförderung
örtliche Zuständigkeit
der bei den Studentenwerken errichteten Ämter für
Ausbildungsförderung
Die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der bei den Studentenwerken errichteten Ämter für Ausbildungsförderung vom 26. Juli 1994 (GVBl S. 891, BayRS 2230-2-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. September 2010 (GVBl S. 705), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Überschrift wird folgender Klammerzusatz angefügt:
„(Zuständigkeitsverordnung Studentenwerk Ämter Ausbildungsförderung – ZustVStudWÄAfö)“.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nr. 7 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Nrn. 8 bis 18 werden Nrn. 7 bis 17.
- 3.
- § 8 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
München, den 29. Mai 2015
Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Dr. Ludwig S p a e n l e , Staatsminister