Fundstelle GVBl. 2015 S. 243

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 3cce96a3e4bd27655f421b2e3652c6babd06c1ecf5e7090ed5b0a0fcb4a2b9d2

Gesetz

2032-1-1-F, 1130-2-2-I, 210-3-2-I, 800-21-21-A, 2030-3-5-2-F, 7815-2-L, 2013-2-9-F, 211-5-I, 2035-1-F, , 2038-3-1-4-F, 2038-3-5-5-F, 219-5-1-F, 219-1-F, 2030-2-1-4-F, 2038-3-2-11-I, 219-2-F, 219-4-F, 219-6-F, 219-7-F, 600-2-F, 7902-2-L

Gesetz
zur Änderung des
Vermessungs- und Katastergesetzes
sowie weiterer Rechtsvorschriften

Vom 17. Juli 2015


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes

Das Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster – Vermessungs- und Katastergesetz – VermKatG – (BayRS 219-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 206 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 6 Abs. 2 werden die Worte „(BGBl III 610-8) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

2.
Art. 12 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „Vermessung und Geoinformation“ durch die Worte „Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ ersetzt.

bb)
Es werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:

2Es erledigt ferner die informations- und kommunikationstechnischen Aufgaben in den öffentlichen Verwaltungen und im öffentlichen Bereich, soweit ihm diese übertragen werden. 3Dazu gehört insbesondere die Unterstützung des Landeswahlleiters.“

cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 4; die Worte „staatlichen Vermessungsämtern“ werden durch die Worte „Ämtern für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (untere Vermessungsbehörden)“ ersetzt.

b)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „staatlichen Vermessungsämter als Unterbehörden“ durch die Worte „unteren Vermessungsbehörden“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „Vermessung und Geoinformation“ durch die Worte „Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ ersetzt.

c)
In Abs. 5 werden die Worte „staatlichen Vermessungsämter“ durch die Worte „unteren Vermessungsbehörden“ und die Worte „Vermessung und Geoinformation“ durch die Worte „Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ ersetzt.

d)
In Abs. 7 Satz 1 werden die Worte „Das Städtische Vermessungsamt“ durch die Worte „Die Landeshauptstadt“ ersetzt.

3.
In Art. 13 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „beim staatlichen Vermessungsamt“ durch die Worte „bei der unteren Vermessungsbehörde“ ersetzt.

4.
Art. 16 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.


§ 2

Folgeänderungen

(1) In § 1 Nr. 5 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (AVWpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (GVBl 1999 S. 29, BayRS 1130-2-2-I), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), werden die Worte „Vermessung und Geoinformation“ durch die Worte „Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ ersetzt.

(2) Die Verordnung über die Benutzungsgebühren der staatlichen Vermessungsämter (GebOVerm) vom 15. März 2006 (GVBl S. 160, BayRS 2013-2-9-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2013 (GVBl S. 665), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Worte „staatlichen Vermessungsämter“ durch die Worte „unteren Vermessungsbehörden“ ersetzt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs.1 einleitender Satzteil werden die Worte „staatlichen Vermessungsämter“ durch die Worte „unteren Vermessungsbehörden“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 werden die Worte „staatlichen Vermessungsämtern“ durch die Worte „unteren Vermessungsbehörden“ ersetzt.

3.
In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „das zuständige Vermessungsamt,“ durch die Worte „die zuständige untere Vermessungsbehörde“ ersetzt.

4.
In § 9 Abs. 2 werden die Worte „das Vermessungsamt“ durch die Worte „die untere Vermessungsbehörde“ ersetzt.

5.
In § 10 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „staatlichen Vermessungsämter“ durch die Worte „unteren Vermessungsbehörden“ ersetzt.

6.
In § 14 Abs. 2 werden die Worte „das staatliche Vermessungsamt“ durch die Worte „die festsetzende Behörde“ ersetzt.

7.
In der Anlage Teil B Nr. 2.2.3.4 Spalte 2 werden die Worte „des jeweiligen Vermessungsamts“ durch die Worte „der jeweiligen unteren Vermessungsbehörde“ ersetzt.

(3) Die Verordnung über die Gewährung von Altersteilzeit in Verwaltungsreformbereichen vom 10. Januar 2005 (GVBl S. 2, BayRS 2030-2-1-4-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 63 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird folgender Klammerzusatz angefügt:

(Verwaltungsreform-Teilzeitverordnung – VwRefATZV)“.

2.
§ 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Spiegelstrich 1 werden die Worte „Vermessung und Geoinformation“ durch die Worte „Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ ersetzt.

b)
In Spiegelstrich 2 wird das Wort „Vermessungsämter“ durch die Worte „Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ ersetzt.

(4) In § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (ZustV-FM) vom 3. Januar 2011 (GVBl S. 31, BayRS 2030-3-5-2-F), geändert durch § 1 der Verordnung vom 16. Mai 2014 (GVBl S. 208), werden die Worte „Vermessung und Geoinformation“ durch die Worte „Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ ersetzt.

(5) Anlage 1 Besoldungsordnung B des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl S. 240), wird wie folgt geändert:

1.
Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Worte „Direktor, Direktorin des IT-Dienstleistungszentrums beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation“ werden durch die Worte „Direktor, Direktorin des IT-Dienstleistungszentrums beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ ersetzt.

b)
Die Worte „Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Vermessung und Geoinformation“ werden durch die Worte „Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ ersetzt.

2.
In der Besoldungsgruppe B 6 werden die Worte „Präsident, Präsidentin des Landesamts für Vermessung und Geoinformation“ durch die Worte „Präsident, Präsidentin des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ ersetzt.

(6) In Art. 53 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl S. 349, BayRS 2035-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 94 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), werden die Worte „Vermessung und Geoinformation“ durch die Worte „Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ ersetzt.

(7) Die Verordnung über den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in den fachlichen Schwerpunkten Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung (VermGeoLEV/4. QE) vom 8. Oktober 2012 (GVBl S. 514, BayRS 2038-3-1-4-F), geändert durch § 1 Nr. 99 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Überschrift des § 24 das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

2.
In § 12 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „am Vermessungsamt“ durch die Worte „an der unteren Vermessungsbehörde“ ersetzt.

3.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

4.
In § 5 Abs. 1, §§ 6, 8 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie § 21 Abs. 4 werden jeweils die Worte „Vermessung und Geoinformation“ durch die Worte „Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ ersetzt.

(8) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Anwärter für den gehobenen und für den mittleren vermessungstechnischen Dienst, Fachrichtung Kataster, beim Städtischen Vermessungsamt München (BayRS 2038-3-2-11-I) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt geändert:

a)
Die Worte „beim Städtischen Vermessungsamt“ werden durch die Worte „bei der Landeshauptstadt“ ersetzt.

b)
Es wird der Klammerzusatz „(Vermessungs-Ausbildungs- und Prüfungsordnung München – VermAPO-Mü)“ angefügt.

2.
In §§ 1 und 2 werden jeweils die Worte „beim Städtischen Vermessungsamt“ durch die Worte „bei der Landeshauptstadt“ ersetzt.

(9) Die Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation (FachV-VermGeo) vom 28. September 2012 (GVBl S. 493, BayRS 2038-3-5-5-F), geändert durch § 1 Nr. 133 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 Satz 2 schließender Satzteil, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2, § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. a, § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa und Buchst. b, c, e und f Doppelbuchst. aa, Nr. 2 Buchst. a bis f, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 3, § 29 Abs. 2, § 32 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, § 34 Abs. 4, § 37 Abs. 2 Satz 4, § 38 Abs. 1, § 47 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 56 Satz 1 werden jeweils die Worte „Vermessung und Geoinformation“ durch die Worte „ Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ ersetzt.

2.
In § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. b, § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb, Buchst. d, f Doppelbuchst. bb, § 29 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Vermessungsamt“ durch die Worte „Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ ersetzt.

3.
In § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb, Buchst. f Doppelbuchst. bb, § 33 Abs. 4 Satz 3 wird jeweils das Wort „Vermessungsämter“ durch die Worte „Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ ersetzt.

4.
In § 34 Abs. 4 und § 51 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Vermessungsämtern“ durch die Worte „Ämtern für Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ ersetzt.

(10) In der Inhaltsübersicht in § 22 und in § 22 in der Überschrift und im einleitenden Satzteil der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten (Meldedatenverordnung – MeldDV) vom 14. März 2007 (GVBl S. 244, BayRS 210-3-2-I), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 14 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), wird jeweils das Wort „Vermessungsämter“ durch die Worte „unteren Vermessungsbehörden“ ersetzt.

(11) In § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das zentrale elektronische Personenstandsregister (ZEPRV) vom 16. Juli 2013 (GVBl S. 468, BayRS 211-5-I) werden die Worte „Statistik und Datenverarbeitung“ durch die Worte „Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ ersetzt.

(12) Das Gesetz über die Abmarkung der Grundstücke – Abmarkungsgesetz – AbmG – (BayRS 219-2-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 207 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „vom 31. Juli 1970 (GVBl. S. 369), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. August 1981 (GVBl. S. 317),“ gestrichen.

b)
In Abs. 2 werden die Worte „staatlichen Vermessungsamt“ durch die Worte „Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ ersetzt.

2.
In Art. 10 Abs. 5 werden die Worte „in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546)“ und die Worte „in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1977 (GVBl. S. 104)“ gestrichen.

3.
In Art. 13 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „staatlichen Vermessungsamts“ durch die Worte „Amts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ ersetzt.

4.
In Art. 15 Abs. 5 und Art. 17 Abs. 5 wird jeweils das Wort „Bundesbaugesetz“ durch das Wort „Baugesetzbuch“ ersetzt.

5.
In Art. 18 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Verordnung über die Gebühren und Auslagen für die Benutzung der Einrichtungen des staatlichen Fortführungsvermessungsdienstes in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Worte „Verordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden“ ersetzt.

6.
Art. 26 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

(13) Die Verordnung über die Bezeichnung, den Sitz und die Bezirke der Vermessungsämter in Bayern (VermBezV) vom 4. November 2006 (GVBl S. 909, BayRS 219-4-F) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift, in § 1 einleitender Satzteil und § 2 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort „Vermessungsämter“ durch die Worte „Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ ersetzt.

2.
In § 1 in der Übersicht Spalte 1 „Amtsbezeichnung und Amtssitz“ wird jeweils das Wort „Vermessungsamt“ durch die Worte „Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ ersetzt.

3.
In § 2 Sätze 1 und 2 werden jeweils die Worte „Vermessung und Geoinformation“ durch die Worte „Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ ersetzt.

4.
§ 3 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

(14) In § 3 Abs. 1 der Verordnung über die ressortübergreifende Kontaktstelle für die Geodateninfrastruktur Bayern (GDI-Koordinierungsgremiumsverordnung – GDI-V) vom 3. September 2012 (GVBl S. 476, BayRS 219-5-1-F), geändert durch § 1 Nr. 209 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), werden die Worte „Vermessung und Geoinformation“ durch die Worte „Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ ersetzt.

(15) In § 6 Abs. 3 Satz 2 der Feldgeschworenenordnung – FO – (BayRS 219-6-F), geändert durch Verordnung vom 19. November 2003 (GVBl S. 884), werden die Worte „das Vermessungsamt“ durch die Worte „das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ ersetzt.

(16) Die Verordnung zur Übernahme von Gebäudevermessungen von Privatpersonen in das Liegenschaftskataster (Gebäudeübernahmeverordnung – GÜVO) vom 10. Oktober 2005 (GVBl S. 521, BayRS 219-7-F) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „§ 14 der Verordnung über die verantwortlichen Sachverständigen im Bauwesen (SachverständigenverordnungBau – SVBau) vom 24. September 2001 (GVBl S. 578, BayRS 2132-1-10-I)“ durch die Worte „§ 20 der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation“ durch die Worte „der mittleren Vermessungsbehörde“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „das Landesamt für Vermessung und Geoinformation“ durch das Wort „diese“ ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „beim zuständigen Vermessungsamt“ durch die Worte „bei der zuständigen unteren Vermessungsbehörde“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „staatlichen Vermessungsämter (GebOVerm) vom 29. November 2001 (BayRS 2013-2-9-F) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Worte „unteren Vermessungsbehörden“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 schließender Satzteil und Satz 2 werden jeweils die Worte „beim zuständigen Vermessungsamt“ durch die Worte „bei der zuständigen unteren Vermessungsbehörde“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Worte „Das Vermessungsamt“ durch die Worte „Die untere Vermessungsbehörde“ ersetzt.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „Das Vermessungsamt“ durch die Worte „Die untere Vermessungsbehörde“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Worte „des Vermessungsamts“ durch die Worte „der unteren Vermessungsbehörde“ und die Worte „das Vermessungsamt“ durch die Worte „die untere Vermessungsbehörde“ ersetzt.

d)
In Abs. 4 und 5 Satz 2 werden jeweils die Worte „das Vermessungsamt“ durch die Worte „die untere Vermessungsbehörde“ ersetzt.

3.
In § 5 Nr. 1 werden die Worte „das Vermessungsamt“ durch die Worte „die untere Vermessungsbehörde“ ersetzt.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „dem Vermessungsamt“ durch die Worte „der unteren Vermessungsbehörde“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „vom Vermessungsamt“ durch die Worte „von der unteren Vermessungsbehörde“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Worte „Das Vermessungsamt“ durch die Worte „Die untere Vermessungsbehörde“ ersetzt.

5.
In § 8 Abs. 1 werden die Worte „dem Vermessungsamt“ durch die Worte „der unteren Vermessungsbehörde“ ersetzt.

6.
§ 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „das Vermessungsamt“ durch die Worte „die untere Vermessungsbehörde“ ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Worte „Das Vermessungsamt“ durch die Worte „Die untere Vermessungsbehörde“ ersetzt.

7.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Außer-Kraft-Treten“ gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.

(17) Die Verordnung über das Landesamt für Finanzen (LfFV) vom 8. August 2005 (GVBl S. 371, BayRS 600-2-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 341 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 4 Satz 7 werden die die Worte „Vermessung und Geoinformation“ durch die Worte „Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ ersetzt.

2.
Die Überschrift des Abschnitts II erhält folgende Fassung:

Schlussbestimmung“.

3.
Der bisherige § 5 wird § 3 und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Außer-Kraft-Treten“ gestrichen.

b)
Die Absatzbezeichnung im einzigen Absatz entfällt.

(18) In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Ämter für Ländliche Entwicklung (ALEV) vom 2. August 2005 (GVBl S. 369, BayRS 7815-2-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2014 (GVBl S. 63), werden die Worte „staatlichen Vermessungsämter (GebOVerm) vom 15. März 2006 (GVBl S. 160, BayRS 2013-2-9-F)“ durch die Worte „unteren Vermessungsbehörden (GebOVerm)“ ersetzt.

(19) Die Verordnung über das Waldverzeichnis und die Schutzwaldverzeichnisse (WuSWaldVV) vom 29. November 1994 (GVBl S. 1031, BayRS 7902-2-L), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 91 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird das Wort „Vermessungsämtern“ durch die Worte „unteren Vermessungsbehörden“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „Vermessungsämter“ durch die Worte „unteren Vermessungsbehörden“ ersetzt.

2.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „ , Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift“ gestrichen.

b)
Die Absatzbezeichnung im einzigen Absatz entfällt; die Satznummerierung im einzigen Satz wird gestrichen.

(20) In § 11 schließender Satzteil der Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und der Handwerksordnung (BBiGHwOV) vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 579, BayRS 800-21-21-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. November 2014 (GVBl S. 484), werden die Worte „Vermessung und Geoinformation“ durch die Worte „Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ ersetzt.

(21) Die Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin (PO-VermT) vom 15. November 1996 (GVBl S. 456, BayRS 800-21-51-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 414 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
§ 23 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige § 24 wird § 23; in der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

2.
§ 24 wird § 23 und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.

3.
In § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Satz 3, § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 11 Sätze 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 und § 22 Abs. 2 werden jeweils die Worte „Vermessung und Geoinformation“ durch die Worte „Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ ersetzt.

(22) In § 1 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Memmingen (Fluglärmschutzverordnung Memmingen – FluLärmV MM) vom 6. November 2012 (GVBl S. 535, BayRS 96-1-1-I) wird das Wort „Vermessungsamt“ durch die Worte „Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ ersetzt.

(23) In § 1 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Neuburg (Fluglärmschutzverordnung Neuburg – FluLärmV ND) vom 15. Mai 2013 (GVBl S. 324, BayRS 96-1-3-I) wird das Wort „Vermessungsamt“ durch die Worte „Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ ersetzt.

(24) In § 1 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Ingolstadt/Manching (Fluglärmschutzverordnung Ingolstadt – FluLärmV IN) vom 25. Februar 2014 (GVBl S. 72, BayRS 96-1-4-I) wird das Wort „Vermessungsamt“ durch die Worte „Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ ersetzt.

(25) In § 1 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Nürnberg (Fluglärmschutzverordnung Nürnberg – FluLärmV N) vom 9. September 2014 (GVBl S. 382, BayRS 96-1-5-I) wird das Wort „Vermessungsamt“ durch die Worte „Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ ersetzt.


§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2015 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Aufgaben des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik (LfStaDIuKV) vom 4. März 2008 (GVBl S. 68, BayRS 200-3-I), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2009 (GVBl S. 317), tritt mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft.

München, den 17. Juli 2015

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r