Fundstelle GVBl. 2015 S. 253

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Verordnung

2236-10-2-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Berufliche Schulen
  • Allgemeines
  • Telekolleg
2236-10-2-K

Verordnung
zur Änderung der
Zulassungs- und Prüfungsordnung für das Telekolleg

Vom 25. Juni 2015


Auf Grund von Art. 128 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), und Art. 21 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 33 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat folgende Verordnung:


§ 1

Die Zulassungs- und Prüfungsordnung für das Telekolleg vom 19. November 2002 (GVBl S. 857, ber. 2003 S. 276, BayRS 2236-10-2-K), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 279 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird folgender Klammerzusatz angefügt:

(ZAPO Tele)“.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Gebühren“ gestrichen.

b)
In Abs. 2 wird die Zahl „4“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

c)
Abs. 4 wird aufgehoben.

3.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2.
eine berufliche Vorbildung gemäß § 28 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO) besitzt oder eine mindestens vierjährige Berufserfahrung nachweist oder spätestens am Ende des Lehrgangs besitzt bzw. nachweist.“

b)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2§ 28 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FOBOSO gelten entsprechend.“

4.
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Für das Pflichtfach Englisch gelten § 40 Abs. 5 Sätze 1 und 2 FOBOSO entsprechend.“

5.
§ 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird gestrichen.

6.
In § 8 Abs. 6 Satz 1 wird das Wort „Unterschleif“ durch das Wort „Unterschleifs“ ersetzt.

7.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 wird „n,5“ durch „n,50“ ersetzt.

b)
Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.

c)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Der bisherige Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Satznummerierung entfällt.

bbb)
Das Wort „gleichwohl“ wird durch das Wort „noch“ ersetzt.

8.
§ 20 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.

München, den 25. Juni 2015

Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst


Dr. Ludwig  S p a e n l e ,  Staatsminister