Fundstelle GVBl. 2015 S. 257

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Verordnung

86-8-A/G
  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Sozialgesetzbuch
86-8-A/G

Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

Vom 9. Juli 2015


Auf Grund von § 90a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl I S. 583), in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A/G), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl S. 912, BayRS 86-8-A/G), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juni 2015 (GVBl S. 218), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird Teil 3 wie folgt geändert:

a)
Nach der Überschrift des Teils 3 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 1

Erteilung der Genehmigung zur künstlichen Befruchtung“.

b)
Nach § 10 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:

„Abschnitt 2

Gemeinsames Landesgremium nach § 90a SGB V

§ 10a
Gemeinsames Landesgremium

§ 10b
Zusammensetzung des Gemeinsamen Landesgremiums

§ 10c
Beschlüsse des Gemeinsamen Landesgremiums

§ 10d
Kostentragung“.

2.
Nach der Überschrift des Teils 3 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 1

Erteilung der Genehmigung zur künstlichen Befruchtung“.

3.
Nach § 10 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:

„Abschnitt 2

Gemeinsames Landesgremium nach § 90a SGB V

§ 10a

Gemeinsames Landesgremium

1Es besteht ein Gemeinsames Landesgremium nach § 90a Abs. 1 SGB V mit einer Geschäftsstelle beim Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. 2Das Gemeinsame Landesgremium hat das Recht zur Stellungnahme nach § 90a Abs. 2 SGB V und § 12 Abs. 3 Satz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte.

§ 10b

Zusammensetzung des Gemeinsamen Landesgremiums

(1) 1In das Gemeinsame Landesgremium entsenden auf die Dauer von drei Jahren:

1.
vier Mitglieder die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern,

2.
je zwei Mitglieder

a)
die Bayerische Krankenhausgesellschaft,

b)
die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns,

c)
das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege,

3.
je ein Mitglied

a)
die Bayerische Landesärztekammer,

b)
die Bayerische Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,

c)
die Bayerische Landeszahnärztekammer,

d)
die Bayerische Landesapothekerkammer

als Vertreter der Heilberufekammern,

4.
je ein Mitglied

a)
der Bayerische Gemeindetag,

b)
der Bayerische Städtetag,

c)
der Bayerische Landkreistag,

d)
der Bayerische Bezirketag

als Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,

5.
ein Mitglied der Patienten- und Pflegebeauftragte der Staatsregierung,

6.
zwei Mitglieder die Organisationen nach § 140f SGB V (Patientenvertreter).

2Soweit Angelegenheiten allein oder weit überwiegend die vertragszahnärztliche Versorgung betreffen, entsendet abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchst. b die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns die dort genannte Anzahl an Mitgliedern. 3Hierüber entscheidet das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.

(2) 1Stimmberechtigt sind die Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sowie je ein Vertreter der Heilberufekammern (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) und der kommunalen Spitzenverbände (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die übrigen Mitglieder können mitberaten und bei der Beschlussfassung anwesend sein.

(3) 1Die entsendenden Stellen benennen ihre Mitglieder und deren Stellvertreter gegenüber der Geschäftsstelle. 2Die Abberufung eines Mitglieds oder Stellvertreters erfolgt gegenüber der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung einer Ersatzperson. 3Die Heilberufekammern und die kommunalen Spitzenverbände (Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4) benennen gegenüber der Geschäftsstelle das nach Abs. 2 Satz 1 stimmberechtigte Mitglied.

(4) 1Das Gemeinsame Landesgremium gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Den Vorsitz führt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.

§ 10c

Beschlüsse des Gemeinsamen Landesgremiums

1Das Gemeinsame Landesgremium entscheidet durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 2Beschlüsse im schriftlichen Verfahren werden mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

§ 10d

Kostentragung

1Die Mitglieder tragen ihre Kosten vorbehaltlich Satz 2 selbst. 2Entschädigungsleistungen an die Patientenvertreter trägt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege; die Erstattung ihrer Reisekosten richtet sich nach dem Bayerischen Reisekostengesetz.“


§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Schiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (Reha-Schiedsstellenverordnung – RehaSchiedsV) vom 21. März 2012 (GVBl S. 141, BayRS 862-1-G), geändert durch § 1 Nr. 425 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), tritt mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft.

München, den 9. Juli 2015

Bayerisches Staatsministerium
für Gesundheit und Pflege


Melanie  H u m l ,  Staatsministerin