Fundstelle GVBl. 2015 S. 296

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Gesetz

2132-1-I, 763-1-I, 2133-1-I
2133-1-I , 763-1-I , 2132-1-I

Gesetz
zur Änderung des
Baukammerngesetzes, des Gesetzes
über das öffentliche Versorgungswesen
und der Bayerischen Bauordnung

Vom 24. Juli 2015


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Baukammerngesetzes

Das Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz – BauKaG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 308, BayRS 2133-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 183 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschriften zu Art. 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„Art.   6
Stadtplanerliste, Eintragung

 Art.   7
Versagung und Löschung der Eintragung“.

b)
In der Überschrift zu Art. 8 wird das Wort „Gesellschaften“ durch das Wort „Kapitalgesellschaften“ ersetzt.

c)
Die Überschriften zu Art. 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

„Art.   9
Partnerschaftsgesellschaften, Haftungsbeschränkungen

 Art. 10
Eintragung, Löschung“.

d)
In der Überschrift zu Art. 34 wird das Wort „ , Übergangsbestimmung“ angefügt.

2.
Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nr. 1 werden die Worte „der Bundesrepublik Deutschland“ gestrichen.

bbb)
In Nr. 2 werden die Worte „Art. 7“ durch die Worte „Art. 6“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 werden nach den Worten „Innen- und Landschaftsarchitekten“ die Worte „ , Stadtplanerinnen und Stadtplaner“ eingefügt und die Worte „der Bundesrepublik Deutschland“ gestrichen.

c)
In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „ , die nicht Mitglied einer deutschen Architektenkammer sind, sowie auswärtige Stadtplanerinnen und Stadtplaner, die nicht in eine deutsche Stadtplanerliste eingetragen sind“ durch die Worte „sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner, die nicht Mitglied einer deutschen Architektenkammer sind“ ersetzt.

d)
Abs. 4 wird aufgehoben.

e)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4; die Worte „Art. 6“ werden durch die Worte „Art. 7“ ersetzt.

3.
Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Worte „ , zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 623/2012 vom 11. Juli 2012 (ABl L 180 S. 9), in Verbindung mit deren Anhang V Nr. 5.7.1. bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Art. 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nr. 6“ durch die Worte „in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.7.1. der Richtlinie 2005/36/EG bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Art. 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit Anhang VI Nr. 6 der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

b)
In Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 5 wird jeweils das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

c)
In Abs. 7 und 8 werden jeweils die Worte „der Bundesrepublik Deutschland“ gestrichen.

4.
Art. 6 wird Art. 7; Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Eintragung in die Architektenliste, die Stadtplanerliste, die Liste Beratender Ingenieure oder das Verzeichnis nach Art. 2 Abs. 3 Satz 4 ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht die für den jeweiligen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.“

5.
Der bisherige Art. 7 wird Art. 6; Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Art. 4 Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend.“

6.
Art. 8 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Gesellschaften“ durch das Wort „Kapitalgesellschaften“ ersetzt.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Sätze 1 und 2 werden durch folgenden neuen Satz 1 ersetzt:

1Die Berufsbezeichnungen nach Art. 1 dürfen im Namen einer Kapitalgesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft

1.
im Fall des Art. 1 Abs. 1 oder Abs. 3 in das von der Architektenkammer geführte Gesellschaftsverzeichnis,

2.
im Fall des Art. 1 Abs. 2 in das von der Ingenieurekammer-Bau geführte Gesellschaftsverzeichnis

eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft hierzu berechtigt ist.“

bb)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

cc)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 3; die Worte „Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer oder der Ingenieurekammer-Bau“ werden durch die Worte „jeweilige Gesellschaftsverzeichnis“ ersetzt.

c)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Aus dem Gesellschaftsverzeichnis müssen Firma, Sitz der Gesellschaft, Geschäftsgegenstand, Geschäftsführer und die Gesellschafter mit den für die Eintragung in die Architektenliste, in die Stadtplanerliste oder die Liste Beratender Ingenieure maßgeblichen Angaben ersichtlich sein.“

d)
Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Worte „Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer“ durch die Worte „jeweilige Gesellschaftsverzeichnis“ ersetzt.

bb)
Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

„in dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung regelt, dass“.

bbb)
In Buchst. a werden die Worte „Abs. 1 bis 3 und 6“ gestrichen.

ccc)
Buchst. b bis d erhalten folgende Fassung:

„b)
die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile in Händen von Mitgliedern der jeweiligen Kammer ist; die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals oder der Stimmanteile innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen,

 c)
die Gesellschaft verantwortlich von Mitgliedern der jeweiligen Kammer geführt wird,

 d)
Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nur auf Mitglieder der jeweiligen Kammer oder auf Gesellschaften, die gemäß Satz 2 Anteile an der Gesellschaft halten dürfen, übertragen werden dürfen,“.

e)
Abs. 4 wird aufgehoben.

f)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „und 4“ gestrichen.

bb)
Satz 4 erhält folgende Fassung:

4Im Übrigen gilt Abs. 3 sinngemäß.“

g)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „Die Gesellschaften nach Abs. 3 bis 5 haben zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung“ durch die Worte „Die zur Deckung der sich aus der Tätigkeit der Gesellschaft ergebenden Haftpflichtgefahren erforderliche Berufshaftpflichtversicherung (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) ist“ und das Wort „sowie“ durch das Wort „und“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „muss dabei 1 500 000 € für Personenschäden sowie 300 000 €“ durch die Worte „beträgt 2 500 000 € für Personenschäden und 600 000 €“ ersetzt und das Wort „betragen“ gestrichen.

cc)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3Im Hinblick auf das ausschließliche Führen der Berufsbezeichnung nach Art. 1 Abs. 3 im Namen einer Gesellschaft genügt der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die ausschließlich sonstige Schäden umfasst.“

dd)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

ee)
Es werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:

5Zuständige Stelle im Sinn des § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die jeweilige Kammer. 6Diese erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen, die Adresse und die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft, soweit diese kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis erloschen ist.“

h)
Der bisherige Abs. 7 wird aufgehoben.

7.
Der bisherige Art. 9 wird Art. 10 und wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 werden die Worte „Abs. 3 bis 5 oder 7“ durch die Worte „Abs. 3 und 4 oder Art. 9“ ersetzt.

b)
Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Eintragung in die Gesellschaftsverzeichnisse ist zu versagen, wenn in der Person eines der Geschäftsführer oder eines der Gesellschafter, die nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile innehaben müssen, oder eines Partners ein Versagungsgrund nach Art. 7 Abs. 1 vorliegt.“

c)
Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt.“

8.
Der bisherige Art. 10 wird Art. 9 und erhält folgende Fassung:

„Art. 9

Partnerschaftsgesellschaften, Haftungsbeschränkungen

(1) Auf Partnerschaftsgesellschaften nach § 1 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) findet Art. 8 mit Ausnahme von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2, 3 Buchst. b bis f und Abs. 5 Anwendung.

(2) Wird für die Deckung der sich aus der Tätigkeit der Partnerschaftsgesellschaft ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung entsprechend Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 abgeschlossen, kann der Anspruch des Auftraggebers wegen fehlerhafter Berufsausübung auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens beschränkt werden

1.
durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme und

2.
durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.

(3) 1Die Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (§ 8 Abs. 4 PartGG) muss die Haftpflichtgefahren decken, die sich aus der Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 3 ergeben. 2Art. 8 Abs. 5 Sätze 2, 3, 5 und 6 gelten entsprechend. 3Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme vervielfacht mit der Zahl der Partner begrenzt werden. 4Die Höchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.“

9.
Art.11 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 enthält folgende Fassung:

„(2) Die auswärtigen Gesellschaften mit einem Unternehmensgegenstand im Sinn von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a haben das erstmalige Erbringen von Leistungen der jeweiligen Kammer vorher anzuzeigen.“

b)
Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.

10.
Art. 12 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) 1Der Architektenkammer gehören an

1.
in die Architektenliste eingetragene Architektinnen und Architekten, Innen- und Landschaftsarchitektinnen, Innen- und Landschaftsarchitekten sowie

2.
in die Stadtplanerliste eingetragene Stadtplanerinnen und Stadtplaner.

2Die Mitgliedschaft endet durch Löschen der Eintragung.“

b)
Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Die Mitgliedschaft endet durch Löschen der Eintragung.“

c)
In Abs. 5 Satz 3 werden die Worte „Art. 6“ durch die Worte „Art. 7“ ersetzt.

11.
In Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte „(Art. 3 Abs. 1 bis 3)“ durch die Worte „(Art. 3 Abs. 1 bis 4)“ ersetzt.

12.
Art. 19 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3In die Stadtplanerliste eingetragene Stadtplanerinnen und Stadtplaner, die zum Zeitpunkt der Eintragung in die Stadtplanerliste bereits Mitglied einer anderen berufsständischen Kammer sind, sind in der Bayerischen Architektenkammer nicht beitragspflichtig, solange die Mitgliedschaft in der anderen Kammer fortbesteht.“

13.
Art. 20 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „der von ihr geführten Architektenliste“ durch die Worte „den von ihr geführten Listen“ ersetzt.

b)
In Satz 2 werden nach den Worten „Nr. 2“ die Worte „oder Art. 6 Abs. 2 Nr. 2“ eingefügt und die Worte „der Fachrichtungen Architektur (Hochbau), Innen- oder Landschaftsarchitektur“ durch die Worte „nach Art. 3 Abs. 1 bis 4“ ersetzt.

14.
Art. 22 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird aufgehoben.

bb)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 entfällt die Satznummerierung und die Worte „Art. 2, 4 bis 9, 11“ werden durch die Worte „Art. 2, 4 bis 11“ sowie das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

15.
Art. 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Architektinnen, Architekten, Innen- und Landschaftsarchitektinnen, Innen- und Landschaftsarchitekten, Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Architektinnen, Architekten, Innen- und Landschaftsarchitektinnen, Innen- und Landschaftsarchitekten sowie Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

16.
Art. 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte „die Architektenliste oder die Liste Beratender Ingenieure“ durch die Worte „der Architektenliste, Stadtplanerliste oder der Liste Beratender Ingenieure“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „in der Architektenliste oder der Liste Beratender Ingenieure“ durch die Worte „aus einer Liste nach Art. 1 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

17.
Art. 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „Sätze 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 7“ durch die Worte „Sätze 1 und 2“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „Sätze 1 und 3 und Abs. 7“ durch die Worte „Sätze 1 und 2“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „Sätze 2 und 3“ durch die Worte „Sätze 1 und 2“ ersetzt.

18.
Art. 34 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Übergangsbestimmung“ angefügt.

b)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1; Satz 2 wird aufgehoben und die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.

c)
Es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) 1Personen, die am 1. August 2015 in die Stadtplanerliste eingetragen sind, können der Mitgliedschaft in der Architektenkammer gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 bis einschließlich 31. Oktober 2015 schriftlich widersprechen. 2Die Architektenkammer weist die betroffenen Personen unverzüglich auf die Widerspruchsmöglichkeit hin. 3Der Widerspruch hat die Rechtswirkungen des Art. 12 Abs. 3 Satz 2.

(3) Abs. 2 tritt am 1. November 2015 außer Kraft.“


§ 2

Änderung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen

Das Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (GVBl S. 371, BayRS 763-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 373 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift des Sechsten Teils erhält folgende Fassung:

„Sechster Teil

(aufgehoben)“.

b)
In der Überschrift zu Art. 57 wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

2.
In Art. 12 Abs. 3 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(ABl EU Nr. L 235 S. 10)“ durch den Klammerzusatz „(ABl L 235 S. 10, ber. 2004 ABl L 291 S. 18), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 21. Mai 2013 (ABl L 145 S. 1)“ ersetzt.

3.
Art. 35 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Pflichtmitglieder sind auch diejenigen nicht berufsunfähigen Personen, die die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Baukammerngesetzes (BauKaG) auch in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 und 6 BauKaG oder die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauKaG auch in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 BauKaG erfüllen und zur Eintragung in die Architektenliste oder Stadtplanerliste eine praktische Tätigkeit nach Art. 3 Abs. 1 bis 4 BauKaG auch in Verbindung mit Art. 3 Abs. 6 BauKaG ausüben.“

4.
In Art. 39 Abs. 2 wird der Klammerzusatz „(§ 26 PatAnwO)“ durch den Klammerzusatz „(§ 26 der Patentanwaltsordnung)“ ersetzt.

5.
Der Sechste Teil wird aufgehoben.

6.
In Art. 56 wird folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) 1Personen, die am 1. August 2015 in die Stadtplanerliste eingetragen sind, die nicht der Mitgliedschaft in der Architektenkammer gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 BauKaG widersprechen und die nicht bereits Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung sind, werden auf schriftlichen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung befreit. ²Der Antrag kann nur bis einschließlich 31. Juli 2016 gestellt werden. 3Die Entscheidung über den Antrag ergeht rückwirkend zum 1. August 2015. 4Die Befreiung gilt nur, soweit und solange eine Pflichtmitgliedschaft in der Architektenversorgung allein auf Grund einer Mitgliedschaft in der Architektenkammer gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauKaG besteht. 5Diese Regelung tritt am 1. August 2016 außer Kraft.“

7.
In der Überschrift des Art. 57 wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.


§ 3

Änderung der Bayerischen Bauordnung

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 17. November 2014 (GVBl S. 478), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift zu Art. 84 das Komma und das Wort „Außerkrafttreten“ gestrichen.

2.
Art. 84 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.


§ 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2015 in Kraft.

München, den 24. Juli 2015

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r