2235-4-1-K
Verordnung
zur Änderung der
Begabtenprüfungsordnung
zur Änderung der
Begabtenprüfungsordnung
Vom 28. Juli 2015
Auf Grund des Art. 128 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl S. 183), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen (Begabtenprüfungsordnung) vom 12. August 1986 (GVBl S. 265, BayRS 2235-4-1-K), geändert durch § 1 Nr. 255 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:
„(Begabtenprüfungsverordnung – BegPO)“.
- 2.
- In § 1 werden die Worte „ , wegen ihres Entwicklungsgangs keine Hochschulzugangsprüfung ablegen konnten“ gestrichen und die Worte „einer Hochschulzugangsberechtigung“ durch die Worte „der allgemeinen Hochschulreife“ ersetzt.
- 3.
- § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung, die im Frühjahr durchgeführt wird, ist bis spätestens 31. Januar eines Jahres beim Staatsministerium unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblatts zu stellen.“
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „und in der Regel das 40. Lebensjahr nicht überschritten“ gestrichen.
- b)
- In Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „einen erfolglosen Versuch“ durch die Worte „zwei erfolglose Versuche“ ersetzt.
- 5.
- § 6 erhält folgende Fassung:
„§ 6
Allgemeine Prüfungsanforderungen
1Im wissenschaftlichen Fachgebiet sind vertiefte Kenntnisse nachzuweisen, in den übrigen Fächern entsprechen die Anforderungen denen der gymnasialen Oberstufe. 2§ 44 Abs. 5 der Fachober- und Berufsoberschulordnung findet entsprechend Anwendung.“
- 6.
- In § 7 Satz 3 werden die Worte „und Latein“ durch die Worte „ , Italienisch, Latein, Russisch und Spanisch“ ersetzt.
- 7.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.
- b)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2; Satz 2 wird aufgehoben und die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft.
München, den 28. Juli 2015
Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Dr. Ludwig S p a e n l e , Staatsminister