Fundstelle GVBl. 2015 S. 343

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Verordnung

2030-2-2-I
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Beamte
  • Rechtsverordnungen zum Beamtenrecht
2030-2-2-I

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

Vom 4. September 2015


Auf Grund von Art. 67 Satz 1 und Art. 68 Abs. 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl S. 240), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS) vom 9. Dezember 2010 (GVBl S. 821, ber. 2011 S. 36, BayRS 2030-2-2-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 64 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift zu § 9 werden die Worte „Zwischen- und“ gestrichen.

b)
In der Überschrift zu § 10 werden die Worte „ , Mängel im Prüfungsverfahren“ angefügt.

c)
Die Überschrift zu § 47 erhält folgende Fassung:

„(aufgehoben)“.

d)
In der Überschrift zu § 76 wird das Wort „Außerkrafttreten,“ gestrichen.

2.
In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Zwischen- und Qualifikationsprüfungen sowie“ durch die Worte „Prüfungen und“ ersetzt.

3.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 bis 4 ersetzt:

2Die Einstellungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Altersgrenzen nach Satz 1 Nr. 2 zulassen. 3Ausnahmen vom Höchstalter kommen dabei insbesondere in Betracht, sofern die Bewerber und Bewerberinnen nachweisen, dass

1.
sich eine frühere Bewerbung aus besonderen persönlichen oder familiären Gründen verzögert hat oder

2.
im bisherigen beruflichen Werdegang gesellschaftspolitisch relevante und gesetzlich geförderte Tätigkeiten absolviert wurden (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 LlbG).

4Ausnahmen von Satz 1 Nr. 3 kann die Einstellungsbehörde unter Berücksichtigung der körperlichen Gesamtkonstitution der Bewerber und Bewerberinnen zulassen.“

b)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

4.
§ 6 Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:

4Im Übrigen gilt § 5.“

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „ , Zwischen-“ gestrichen.

b)
Es werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

4Es führt und verwahrt die Prüfungsakten bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der jeweiligen Prüfung. 5Danach werden diese vernichtet, sofern nicht eine längere Aufbewahrung auf Grund sonstiger Bestimmungen zu erfolgen hat.“

6.
In § 9 werden jeweils in der Überschrift und in Abs. 1 einleitender Satz die Worte „Zwischen- und“ gestrichen.

7.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „ , Mängel im Prüfungsverfahren“ angefügt.

b)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

c)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) 1Mängel im Prüfungsverfahren sind in schriftlichen Prüfungen bei den Aufsichtführenden, in mündlichen Prüfungen bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unverzüglich geltend zu machen. 2Nach Abschluss eines Prüfungsteils erkannte Mängel sind unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt schriftlich zu rügen. 3Sofern Mängeln im Sinn des Satzes 1 nicht abgeholfen wurde, ist nach Satz 2 zu verfahren. 4Im Übrigen gilt § 34 APO.“

8.
In § 12 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „Volle Monate der Polizeidienstzeit“ durch das Wort „Polizeidienstzeiten“ ersetzt.

9.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

10.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

bb)
Satz 3 Halbsatz 2 wird aufgehoben.

11.
§ 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

‚(1) Die Einstellungsprüfung ist nicht bestanden, wenn der Bewerber oder die Bewerberin in einem der Prüfungsbestandteile nach § 16 Abs. 1 Satz 1 eine schlechtere Note als „ausreichend“ (4,50) erhält oder im Rahmen der Sportprüfung nach § 17

1.
in der Einzelübung zur Überprüfung der Ausdauerleistungsfähigkeit oder in zwei oder mehr der sonstigen Einzelübungen die Note „ungenügend“ erzielt,

2.
in drei oder mehr Einzelübungen die Note „mangelhaft“ oder schlechter erhält oder

3.
bei der Schwimmtauglichkeitsübung eine in den Richtlinien bestimmte Distanz nicht in der vorgegebenen Zeitspanne zurücklegt.‘

12.
§ 19 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Einstellungsbehörde erstellt aus den Bewerbungen für den jeweiligen Einstellungstermin eine Rangliste, in der die Bewerber und Bewerberinnen, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 5 erfüllen, in der Reihenfolge ihrer Gesamtnoten der Einstellungsprüfung aufgeführt sind.“

13.
In § 32 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „muss“ durch das Wort „soll“ ersetzt.

14.
In § 33 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „anhand eines Bewertungsbogens“ gestrichen.

15.
§ 35 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1.
die Voraussetzungen nach § 31 Abs. 2 für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht erfüllt,“.

16.
§ 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Die Platzziffer gemäß Satz 1 Nr. 2 kann gesondert mitgeteilt werden.“

b)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

17.
§ 37 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „durchgeführt“ die Worte „und können einmal, auch zum Zweck der Notenverbesserung wiederholt werden“ eingefügt.

b)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Hinsichtlich Bewertung, Nichtbestehen und Gültigkeitsdauer der Ergebnisse gelten die Vorschriften der §§ 16 bis 18 entsprechend.“

18.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) 1Das Studium gliedert sich in sechs Abschnitte mit einer Dauer von jeweils sechs Monaten. 2Die Abschnitte eins, zwei und vier sind berufspraktische, die Abschnitte drei, fünf und sechs fachtheoretische Abschnitte.“

b)
In Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „Abs. 3 Nr. 2“ durch die Worte „zweiten berufspraktischen Abschnitts“ ersetzt.

19.
In § 42 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Hauptstudium II“ durch die Worte „letzten fachtheoretischen Abschnitt“ ersetzt.

20.
§ 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Grundstudium“ durch die Worte „ersten fachtheoretischen Abschnitt“ ersetzt.

b)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Inhalt, Dauer und Art der Leistungsnachweise werden im Studienplan geregelt (§ 40 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Satz 1).“

c)
Satz 3 wird aufgehoben.

d)
Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 3 und 4.

21.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „In den Praktika I und II“ durch die Worte „Im ersten und zweiten berufspraktischen Abschnitt“ ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Hauptpraktikum“ durch die Worte „dritten berufspraktischen Abschnitt“ ersetzt.

c)
In Satz 3 wird das Wort „Hauptpraktikums“ durch die Worte „dritten berufspraktischen Abschnitts“ ersetzt.

22.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Praktikum I“ durch die Worte „ersten berufspraktischen Abschnitt“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „Praktikums II“ durch die Worte „zweiten berufspraktischen Abschnitts“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „bis zur Zwischenprüfung“ durch die Worte „im darauffolgenden Studienabschnitt“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Hauptpraktikum“ durch die Worte „dritten berufspraktischen Abschnitt“ ersetzt.

d)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „Teilen des berufspraktischen Studiums“ durch die Worte „berufspraktischen Abschnitten“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „das Praktikum I“ durch die Worte „den ersten berufspraktischen Abschnitt“ und die Worte „das Praktikum II und das Hauptpraktikum“ durch die Worte „die weiteren berufspraktischen Abschnitte“ ersetzt.

23.
§ 47 wird aufgehoben.

24.
§§ 48 und 49 erhalten folgende Fassung:

„§ 48

Qualifikationsprüfung

(1) 1Die Qualifikationsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. 2Sie kann den gesamten Inhalt des Studiums umfassen.

(2) Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer alle Leistungsnachweise nach den §§ 43 und 45 erbracht hat und die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 Satz 4 erfüllt.

§ 49


Schriftliche Prüfung

(1) 1Die schriftliche Prüfung gliedert sich in zwei Teile und umfasst jeweils vier Aufgaben von jeweils fünf Stunden Dauer. 2Der erste Teil der schriftlichen Prüfung findet im zweiten fachtheoretischen Abschnitt, der zweite Teil im dritten fachtheoretischen Abschnitt statt. 3Die Aufgaben werden fächerübergreifend gestaltet, wobei mindestens jeweils drei der Prüfungsaufgaben ihren Schwerpunkt in einer der beiden Fächergruppen nach § 42 Abs. 1 Satz 1 haben.

(2) Zum zweiten Teil der schriftlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer im ersten Teil in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte oder in mehr als der Hälfte oder im Durchschnitt aller Prüfungsaufgaben weniger als 5 Punkte erzielt hat.

(3) Das Ergebnis des ersten Teils der schriftlichen Prüfung sowie das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung werden errechnet aus der Summe der in den einzelnen Prüfungsaufgaben erzielten Punktzahlen, geteilt durch die Anzahl der Prüfungsaufgaben.“

25.
In § 50 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „im Anschluss an die schriftliche Prüfung“ durch die Worte „am Ende des dritten fachtheoretischen Abschnitts“ ersetzt.

26.
In § 51 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „muss“ durch das Wort „soll“ ersetzt.

27.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 werden die Worte „50 v.H.,“ durch die Worte „80 v.H. und“ ersetzt.

b)
In Nr. 2 wird das Wort „und“ gestrichen.

c)
Nr. 3 wird aufgehoben.

28.
§ 54 erhält folgende Fassung:

„§ 54

Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung

Die Qualifikationsprüfung hat nicht bestanden, wer

1.
die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 für die Zulassung zum zweiten Teil der schriftlichen Prüfung nicht erfüllt,

2.
im zweiten Teil der schriftlichen Prüfung in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte oder in mehr als der Hälfte oder im Durchschnitt aller schriftlichen Prüfungsaufgaben des zweiten Teils weniger als 5 Punkte,

3.
in der mündlichen Prüfung ein schlechteres Gesamtergebnis als 5 Punkte oder

4.
ein schlechteres Gesamtprüfungsergebnis (§ 53) als 5 Punkte erreicht hat.“

29.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 3 wird das Komma durch das Wort „sowie“ ersetzt.

bb)
In Nr. 4 wird das Wort „sowie“ gestrichen.

cc)
Nr. 5 wird aufgehoben.

b)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Die Platzziffer gemäß Satz 1 Nr. 2 kann gesondert mitgeteilt werden.“

c)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

d)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:

4Eine Einsichtnahme in die Prüfungsakten gemäß Art. 29 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes kann erst nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nach Satz 1 oder Satz 3 erfolgen.“

30.
In § 57 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Ausnahmen von Satz 1 Nr. 4 kommen insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen eine Bewerbung aus dienstlichen, besonderen persönlichen oder familiären Gründen nicht früher erfolgen konnte.“

31.
In § 59 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Ausnahmen von Satz 1 Nr. 4 kommen insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen eine Bewerbung aus dienstlichen, besonderen persönlichen oder familiären Gründen nicht früher erfolgen konnte.“

32.
§ 61 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.

33.
§ 62 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Zur Teilnahme an der modularen Qualifizierung kann das Staatsministerium Beamte und Beamtinnen auswählen, die

1.
erkennen lassen, dass sie den Anforderungen der Ämter ab der vierten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst gewachsen sein werden und

2.
bei denen in der letzten periodischen Beurteilung, die mindestens aus einem Amt der Besoldungsgruppe A13 erfolgt sein muss, festgestellt wurde, dass sie für die modulare Qualifizierung in Betracht kommen und ihre Leistung einem Gesamtprädikat von mindestens zwölf Punkten entspricht.“

34.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Außerkrafttreten,“ gestrichen.

b)
Abs. 2 bis 8 werden durch folgende neue Abs. 2 bis 4 ersetzt:

„(2) 1§§ 17 bis 19 in der ab 1. Oktober 2015 geltenden Fassung finden Anwendung für Einstellungsprüfungen, die für einen Einstellungstermin nach dem 30. Juni 2016 durchgeführt werden. 2Einstellungsprüfungen, die für Einstellungstermine vor diesem Zeitpunkt durchgeführt werden, erfolgen nach den bis zu diesem Termin geltenden Bestimmungen. 3Die Geltungsdauer von Einstellungsprüfungszeugnissen bleibt hiervon unberührt.

(3) 1§§ 4, 8 Satz 1, §§ 9, 39, 42 bis 45, 47 bis 50, 53 bis 55 in der ab 1. Oktober 2015 geltenden Fassung finden Anwendung für Studierende, die am 1. September 2015 oder später mit dem ersten fachtheoretischen Abschnitt beginnen. 2Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die sich am 31. August 2015 bereits im ersten fachtheoretischen oder einem der folgenden Studienabschnitte befinden, absolvieren die Prüfungen nach den bislang geltenden Bestimmungen. 3Für Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die ihr Studium Ende Februar 2017 abschließen, wird der schriftliche Teil der Qualifikationsprüfung im Dezember 2016 durchgeführt.

(4) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, auf die Abs. 3 Satz 2 Anwendung findet und denen im Fall der Notenverbesserung oder infolge Nichtbestehens der Zwischen- oder Qualifikationsprüfung auf Grund der Änderung gemäß Abs. 3 Satz 1 eine Wiederholung nach bisherigem Recht nicht mehr möglich ist, legen die Wiederholungsprüfung vollständig nach Abs. 3 Satz 1 ab.“


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.

München, den 4. September 2015

Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr


Joachim  H e r r m a n n ,  Staatsminister