2120-1-U/G , 86-7-A/G
Gesetz
zur Änderung des
Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes
und weiterer Rechtsvorschriften
zur Änderung des
Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes
und weiterer Rechtsvorschriften
Vom 28. Oktober 2015
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Gesundheitsdienst- und
Verbraucherschutzgesetzes
Verbraucherschutzgesetzes
Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz – GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, BayRS 2120-1-U/G), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBl. S. 158), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Art. 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) 1Die gerichtsärztlichen Dienste sind sachverständige Behörden für die Gerichte und Staatsanwaltschaften der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Bayern. 2Gerichtsärztliche Dienststellen bestehen bei den Oberlandesgerichten Bamberg, München und Nürnberg; soweit erforderlich, können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz Außenstellen eingerichtet werden. 3Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bestellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz die Leiter der gerichtsärztlichen Dienststellen. 4Die gerichtsärztlichen Dienste sind den Regierungen nachgeordnet und unterstehen deren Aufsicht.“
- b)
- Abs. 4 Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
- 2.
- Art. 34 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nr. 8 erhält folgende Fassung:
- „8.
- im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz die Aufgaben der gerichtsärztlichen Dienste im Rahmen ihres Auftrags nach Art. 5 Abs. 3 zu bestimmen, ihnen weitere geeignete Aufgaben zuzuweisen, Vorschriften über die Aufgabenerfüllung zu erlassen sowie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Aufgaben der gerichtsärztlichen Dienste auf Universitäten zu übertragen,“.
- b)
- Nr. 9 wird aufgehoben.
- c)
- Die bisherigen Nrn. 10 und 11 werden Nrn. 9 und 10.
§ 2
Änderung des Gesetzes zur Änderung des
Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes
und des Bestattungsgesetzes
Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes
und des Bestattungsgesetzes
Das Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und des Bestattungsgesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 629, BayRS 2120-1-U/G), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird aufgehoben.
- 2.
- § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 1 entfällt die Nummerierung; das Wort „und“ am Ende wird gestrichen.
- b)
- Nr. 2 wird aufgehoben.
§ 3
Änderung des Gesetzes
zur Ausführung der Sozialgesetze
zur Ausführung der Sozialgesetze
Art. 65 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch Art. 53a Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 222), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Es wird folgender Abs. 1 eingefügt:
„(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen einschließlich des dafür nötigen Verfahrens näher zu regeln.“
- 2.
- Der bisherige Wortlaut wird Abs. 2.
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. November 2015 in Kraft.
München, den 28. Oktober 2015
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r