2133-1-1-I
Verordnung
zur Änderung der
Baukammernverfahrensverordnung
zur Änderung der
Baukammernverfahrensverordnung
vom 25. September 2015
Auf Grund des Art. 33 des Baukammerngesetzes (BauKaG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 308, BayRS 2133-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2015 (GVBl. S. 296) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr:
§ 1
Die Baukammernverfahrensverordnung (BauKaVV) vom 1. Juni 2007 (GVBl. S. 377, BayRS 2133-1-1-I), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 6. Juni 2012 (GVBl. S. 293) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- bb)
- Der bisherige Satz 4 wird Satz 2.
- b)
- Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 ABl L 271 S. 18, 2008 ABl L 93 S. 28, 2009 ABl L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
- bb)
- In Satz 4 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
- 2.
- § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
- „1.
- hinsichtlich der Berufsbezeichnungen nach Art. 1 Abs. 1 und 3 BauKaG die in § 4 und hinsichtlich der Berufsbezeichnung nach Art. 1 Abs. 2 BauKaG die in § 5 geforderten Angaben und Nachweise oder“.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Worte „und die Stadtplanerliste“ angefügt.
- b)
- In Abs. 1 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „sind immer“ durch die Wörter „und in die Stadtplanerliste (Art. 6 BauKaG) sind“ ersetzt.
- c)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nr. 1 wird folgende Nr. 2 eingefügt:
- „2.
- in Fällen des Art. 6 Abs. 2 BauKaG
- a)
- ein Nachweis über die in Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 BauKaG genannte erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung sowie
- b)
- Nachweise über Art, Umfang, Zeit und Ort einer praktischen Tätigkeit;“.
- bb)
- Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3.
- cc)
- Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4 und dem Satzteil vor Buchst. a werden die Wörter „und des Art. 6 Abs. 3 BauKaG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 6 BauKaG“ angefügt.
- dd)
- Die bisherigen Nrn. 4 und 5 werden die Nrn. 5 und 6 und erhalten folgende Fassung:
- „5.
- in Fällen des Art. 4 Abs. 7 BauKaG und Art. 6 Abs. 3 BauKaG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 7 BauKaG der Nachweis über die Eintragung in die Architektenliste bzw. die Stadtplanerliste eines anderen Landes;
- 6.
- in Fällen des Art. 4 Abs. 8 BauKaG und Art. 6 Abs. 3 BauKaG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 8 BauKaG der Nachweis über die vorangegangene Löschung der Eintragung in die Architektenliste bzw. die Stadtplanerliste eines anderen Landes und Angaben über den Grund der Löschung.“
- d)
- In Abs. 3 wird die Angabe „ , Nrn. 2 und 3“ durch die Wörter „sowie Nr. 3 und 4“ ersetzt und wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „immer“ gestrichen.
- bb)
- In Nr. 4 werden die Wörter ‚Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung „Ingenieur und Ingenieurin“ (Ingenieurgesetz)‘ durch das Wort „Ingenieurgesetz“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „Nrn. 4 und 5“ durch die Angabe „Nr. 5 und 6“ ersetzt.
- 5.
- § 6 wird aufgehoben.
- 6.
- Die bisherigen §§ 7 und 8 werden die §§ 6 und 7.
- 7.
- Der bisherige § 9 wird § 8 und wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „aus der Ferne und elektronisch so schnell wie möglich“ durch die Wörter „elektronisch umgehend“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 5 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
- 8.
- Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.
- b)
- Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.
- c)
- Satz 2 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.
München, den 25. September 2015
Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr
des Innern, für Bau und Verkehr
Joachim H e r r m a n n , Staatsminister