7803-20-L
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über Zuständigkeiten für
die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft
zur Änderung der
Verordnung über Zuständigkeiten für
die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft
vom 13. November 2015
Auf Grund des Art. 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl. S. 754, BayRS 800-21-1-A), das zuletzt durch § 1 Nr. 408 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§ 1
Die Verordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft (VZBLH) vom 4. Juli 2005 (GVBl. S. 257, BayRS 7803-20-L), die zuletzt durch Verordnung vom 27. August 2013 (GVBl. S. 576) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift wird die Angabe „(VZBLH)“ durch die Angabe „(Zuständigkeitsverordnung-BerufsbildungLw/Hw – ZustVBLH)“ ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „zum Dienstleistungshelfer Hauswirtschaft/zur Dienstleistungshelferin Hauswirtschaft“ durch die Wörter „Fachpraktikerin Landwirtschaft und Fachpraktiker Landwirtschaft und Fachpraktiker Hauswirtschaft/Fachpraktikerin Hauswirtschaft“ ersetzt.
- b)
- Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchst. a wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Im Satzteil vor Spiegelstrich 1 werden die Wörter „im Ausbildungsberuf Landwirt/Landwirtin“ durch die Wörter „in den Ausbildungsberufen Landwirt/Landwirtin sowie Fachpraktikerin Landwirtschaft und Fachpraktiker Landwirtschaft“ ersetzt.
- bbb)
- In Spiegelstrich 13 werden die Wörter „Kulmbach, Münchberg“ durch die Wörter „Münchberg, Landkreis Kulmbach“ ersetzt.
- ccc)
- In Spiegelstrich 14 werden nach dem Wort „Bamberg“ die Wörter „ , Landkreis Kronach“ eingefügt.
- bb)
- In Buchst. b wird der Satzteil vor Spiegelstrich 1 wie folgt gefasst:
„in den Ausbildungsberufen Hauswirtschafter / Hauswirtschafterin sowie Fachpraktiker Hauswirtschaft / Fachpraktikerin Hauswirtschaft die Ämter“.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 5 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nr. 6 wird angefügt:
- „6.
- im Ausbildungsberuf Pflanzentechnologe / Pflanzentechnologin: das Amt Straubing.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft.
München, den 13. November 2015
Bayerisches Staatsministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Helmut B r u n n e r , Staatsminister