Fundstelle GVBl. 2015 S. 439

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Verordnung

86-8-A/G
  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Sozialgesetzbuch
86-8-A/G

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

vom 8. Dezember 2015


Auf Grund des Art. 79 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (GVBl. S. 382) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:


§ 1

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch Verordnung vom 24. November 2015 (GVBl. S. 435) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 75 bis 79 wie folgt gefasst:

„§ 75
Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen bei stationären Pflegeeinrichtungen

§ 76
Verwendung der überlassenen Mittel

§ 77
Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen bei Pflegediensten

§ 78
Verfahren

§ 79
Übergangsregelung“.

2.
§ 74 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Aufwendungen“ durch das Wort „Investitionsaufwendungen“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

3.
Die §§ 75 bis 78 werden wie folgt gefasst:

§ 75

Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen bei stationären Pflegeeinrichtungen

(1) Bei stationären Einrichtungen gehören zu den Investitionsaufwendungen im Sinn des § 74 Abs. 1

1.
Aufwendungen für Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung – einschließlich einer Generalsanierung – und Ergänzung – einschließlich einer Modernisierung, die über eine bloße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht – der für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und notwendigen sonstigen Anlagegüter, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist,

2.
tatsächlich gezahlte Zinsen für Fremdkapital, getrennt nach Aufnahme für Gebäude und für sonstige Anlagegüter, bis zur Höhe des während der Laufzeit des Darlehens jeweils marktüblichen Zinssatzes, wobei die Tilgungsdauer die sich nach Abs. 2 Satz 2 und 3 ergebende Nutzungsdauer der Gebäude oder die nach Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewichtete durchschnittliche Nutzungsdauer der mit dem zugeordneten Darlehen finanzierten sonstigen Anlagegüter nach Abs. 2 Satz 4 und 5 nicht übersteigen darf,

3.
Zinsen für mit eigenem Kapital des Einrichtungsträgers finanzierte Aufwendungen nach Nr. 1 in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Durchschnittswert des Basiszinssatzes im Sinn des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der letzten fünf Jahre vor Antragstellung,

4.
Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude nach Nr. 1

a)
im ersten bis dritten Jahr nach Inbetriebnahme einer Pflegeeinrichtung (Neubau) oder eines Ersatzbaus bis zur Höhe von 0,25 v. H. der Anschaffungs- und Herstellungskosten, im vierten und fünften Jahr bis zur Höhe von 0,5 v. H. der Anschaffungs- und Herstellungskosten, wobei die Anschaffungs- und Herstellungskosten jährlich an die Preisentwicklung für Wohngebäude in Bayern anzupassen und fortzuschreiben sind,

b)
bei Bestandseinrichtungen, die nicht unter Buchst. a fallen, bis zur Höhe von 1 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die jährlich an die Preisentwicklung für Wohngebäude in Bayern anzupassen und fortzuschreiben sind;

gemessen wird die Preisentwicklung anhand der jahresdurchschnittlichen prozentualen Veränderung des Preisindexes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Bayern für das abgelaufene Kalenderjahr,

5.
Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung von sonstigen Anlagegütern nach Nr. 1 bis zu 1 v.H. der Anschaffungs- und Herstellungskosten, dabei sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten jährlich an die prozentuale Veränderung des jeweiligen Preisindexes des Landesamts für Statistik anzupassen, soweit für den jeweiligen Anlagevermögensgegenstand ein entsprechender Preisindex existiert, andernfalls ist jeweils der Preisindex für gewerbliche Betriebsgebäude in Bayern maßgeblich,

6.
Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden und sonstigen Anlagegütern im Sinn der Nr. 1, die nicht im Eigentum des Einrichtungsträgers stehen.

(2) 1Bei der Umlage der Investitionsaufwendungen im Sinn des Abs. 1 sind die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen in gleichen Tagesbeträgen auf die Nutzungsdauer umzulegen. 2Einmalige Aufwendungen im Sinn des Abs. 1 Nr. 1, die nach dem 1. Januar 2016 getätigt werden, sind bei Gebäuden mit 2,5 v. H. jährlich umzulegen; hierbei ist auf den Zeitpunkt der Anschaffung oder der Fertigstellung abzustellen. 3Sofern in den Fällen des Satzes 2 eine einmalige Aufwendung in Form einer Ergänzung – einschließlich einer Modernisierung, die über eine bloße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht – getätigt wird, sind deren Kosten zu den noch nicht umgelegten Restsummen sämtlicher für das Gebäude bereits getätigter einmaliger Aufwendungen im Sinn des Abs. 1 Nr. 1 hinzuzurechnen; diese Summe ist ab dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung der betreffenden Ergänzung jährlich mit 2,5 v. H. der Summe aus sämtlichen für das Gebäude getätigten Aufwendungen im Sinn des Abs. 1 Nr. 1 umzulegen. 4Für Aufwendungen in Bezug auf Anlagegüter, auf die die Sätze 2 und 3 keine Anwendung finden, ist die betriebsübliche Nutzungsdauer anzusetzen. 5Bei ständig wiederkehrenden Aufwendungen, z. B. Miete, Pacht, Zinsen, gilt als Nutzungsdauer jeweils der Zeitraum, für den die Kosten anfallen.

(3) 1Fallen der Eigentümer von für den Betrieb einer stationären Einrichtung genutzten Grundstücken oder Gebäuden und der Einrichtungsträger auseinander, so sind Aufwendungen im Sinn des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI nur in angemessenem Verhältnis zur Höhe derjenigen Aufwendungen umlagefähig, die bei Personenidentität zwischen Einrichtungsträger und Eigentümer des entsprechenden Anlagevermögens entstanden wären. 2Der Einrichtungsträger hat der zuständigen Behörde die für eine entsprechende Vergleichsberechnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(4) 1Die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen werden jeweils für einen Bewilligungszeitraum festgelegt und sind gleichmäßig auf die Zahl der Pflegeplätze zu verteilen. 2Der zu berücksichtigende Durchschnittswert der zugrunde zu legenden Belegung ermittelt sich aus der Jahresdurchschnittsbelegung der letzten drei Kalenderjahre vor der AntragsteIlung, wobei für vollstationäre Einrichtungen mindestens eine durchschnittliche Belegung von 95 v. H., für Einrichtungen der Kurzzeitpflege eine durchschnittliche Belegung von 75 v. H. und für teilstationäre Einrichtungen eine durchschnittliche Belegung von 60 v. H. der Berechnung zugrunde liegen muss.


§ 76

Verwendung der überlassenen Mittel

(1) 1Die Mittel im Sinn von § 75 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sind bis zur zweckentsprechenden Verwendung auf einem Sonderkonto nachzuweisen. 2Bei Beendigung des Einrichtungsbetriebs entfällt die in Satz 1 genannte Verpflichtung.

(2) 1Jeder Träger einer stationären Einrichtung, dem ein Zustimmungsbescheid gemäß § 78 Abs. 1 erteilt wurde, ist dazu verpflichtet, der zuständigen Behörde alle drei Jahre ab Laufzeitbeginn anhand des Sonderkontos, bei dem die Erträge und Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung der Geschäftsjahre saldiert sind, einen Nachweis über die Höhe der bislang noch nicht verwendeten Mittel zu erbringen. 2Bei Neubauten und Ersatzneubauten findet eine Nachweispflicht erstmalig nach Ablauf von sechs Jahren seit der Inbetriebnahme der stationären Einrichtung bzw. des Ersatzneubaus statt.

(3) 1Ergeben sich niedrigere Aufwendungen der Instandhaltung und Instandsetzung als den Bewohnern und Bewohnerinnen in Rechnung gestellt wurden, kann der Unterschied im Rahmen einer Neufestsetzung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen nach § 78 in angemessener Frist ausgeglichen werden. 2Die Neufestsetzung erfolgt von Amts wegen.


§ 77

Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen bei Pflegediensten

1Bei Pflegediensten im Sinn von § 71 Abs. 1 SGB XI erfolgt die Umlage der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, die auf den Umsatz nach dem SGB XI entfallen sind, durch einen prozentualen Aufschlag auf die Pflegevergütung gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI. 2Die Pflegedienste berechnen jeweils auf der Basis des vorangegangenen Kalenderjahres nach den Vorgaben der zuständigen Behörde die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen und setzen diese mit dem Umsatz im Bereich des SGB XI ins Verhältnis. 3§ 75 Abs. 1 und 2 findet entsprechende Anwendung. 4Sollte die zuständige Behörde für die Überprüfung des ermittelten prozentualen Aufschlags weitere Unterlagen benötigen, sind diese durch die Pflegedienste zur Verfügung zu stellen.


§ 78

Verfahren

(1) 1Die Zustimmung zur gesonderten Berechnung ist auf Antrag von der nach Art. 78 Abs. 2 AGSG zuständigen Behörde zu erteilen. 2Die zuständige Behörde kann die Zustimmung insbesondere dann widerrufen, wenn die aus den §§ 74 ff. resultierenden Verpflichtungen vom Einrichtungsträger nicht eingehalten werden. 3Ein erneuter Antrag ist nur zu stellen, soweit sich der gesondert berechenbare Betrag um mindestens 10 v. H. erhöhen soll.

(2) 1Für stationäre Pflegeeinrichtungen beträgt die Laufzeit der Bescheide höchstens sechs Jahre. 2Bei Pflegediensten beträgt die Laufzeit der Bescheide ein Jahr.

(3) Die Zustimmung wird mit Wirkung des Ersten des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, erteilt.“

4.
§ 79 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Übergangsregelung“.

b)
Der Wortlaut wird Abs. 1 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Förderung“ die Wörter „ , durch Zuwendungen Dritter“ eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 75 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 75 Abs. 2 Satz 2 bis 5“ ersetzt.

c)
Es werden die folgenden Abs. 2 bis 4 angefügt:

„(2) Ist für Neubauten beziehungsweise Ersatzneubauten gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a vor dem 1. Januar 2016 bereits eine Baugenehmigung beantragt worden, gilt für die Umlage der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen § 75 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b.

(3) Einmalige vor dem 1. Januar 2009 entstandene Aufwendungen werden vorbehaltlich der Regelung des § 75 Abs. 2 Satz 3 weiterhin gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) Soziale Pflegeversicherung in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung umgelegt.

(4) Bei bereits vor dem 1. Januar 2016 bestehenden Miet- oder Pachtverhältnissen, für die Aufwendungen nach § 75 Abs. 1 anerkannt werden sollen, sind die aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geschuldeten Miet- und Pachtzahlungen als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn sie ursprünglich von der zuständigen Behörde als betriebsnotwendig anerkannt worden waren.“


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

München, den 8. Dezember 2015

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r