7841-3-L
Verordnung zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen
nach dem Grad der Erosionsgefährdung
(Erosionsschutzverordnung – ESchV)
nach dem Grad der Erosionsgefährdung
(Erosionsschutzverordnung – ESchV)
vom 26. November 2015
Auf Grund
- –
- des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes (AgrarZahlVerpflG) vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928), und
- –
- des § 6 Abs. 1 und 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV) vom 17. Dezember 2014 (eBAnz. AT 23.12.2014 V1), die durch Art. 2 der Verordnung vom 10. Juli 2015 (eBAnz. 2015 AT 13.07.2015 V1) geändert worden ist,
in Verbindung mit § 5 Nr. 14 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Oktober 2015 (GVBl. S. 384) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§ 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt
- 1.
- die verbindliche Einteilung der landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Wasser- und Winderosionsgefährdung,
- 2.
- die von § 6 Abs. 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV) abweichenden Anforderungen zum Schutz des Bodens vor Erosion und
- 3.
- den von § 5 Abs. 6 Satz 1 AgrarZahlVerpflV abweichenden Termin für das Belassen von Kulturen auf der Fläche.
(2) Im Sinn dieser Verordnung bedeutet
- 1.
- Feldstück:
eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Betriebsinhabers mit einer Mindestgröße von 0,1 ha,
- 2.
- frühe Sommerkultur:
Sommergetreide – mit Ausnahme von Mais und Hirse –, Erbsen, Ackerbohnen, Süßlupinen, sonstige Hülsenfrüchte – mit Ausnahme von Sojabohnen –, Sommerraps, Sommerrübsen, Körnersenf, Körnerhanf, Leindotter, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Küchenkräuter, Faserhanf, Buchweizen, Amaranth, Quinoa, Klee, Kleegras, Klee- bzw. Luzernegras-Gemisch, Luzerne, Ackergras, Grünlandeinsaat, Radieschen, Rettich, Salate, Möhren, Petersilie, Pastinaken, Spinat, Einsaat von freiwillig stillgelegter Ackerfläche, insbesondere im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen,
- 3.
- späträumende Gemüsekultur:
Grün-, Palm-, Rosen-, Rot- und Weißkohl, Wirsing, Lauch, Sellerie, Rote Bete, Schwarzwurzeln, Winterrettiche.
§ 2
Einstufung der Erosionsgefährdung
(1) 1Die landwirtschaftliche Fläche in Bayern wird nach dem Grad der Erosionsgefährdung eingestuft. 2Grundlagen der Einstufung sind:
- 1.
- bei der Erosionsgefährdung durch Wasser die Bodenerodierbarkeit (K-Faktor) auf der Grundlage des Klassenbeschriebs der Bodenschätzung der Vermessungsverwaltung und die Hangneigung (S-Faktor) auf der Grundlage des Digitalen Geländemodells der Vermessungsverwaltung nach Anlage 2 AgrarZahlVerpflV ohne Verwendung des Regenerosivitätsfaktors R sowie des Hanglängenfaktors L,
- 2.
- bei der Erosionsgefährdung durch Wind die Bodenerodierbarkeit auf der Grundlage des Klassenbeschriebs der Bodenschätzung der Vermessungsverwaltung und die Windgeschwindigkeit nach Anlage 3 AgrarZahlVerpflV.
(2) 1Die Gebiete, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören, werden in einer verbindlichen Karte (Erosionsgefährdungskataster) bezeichnet, auf die Bezug genommen wird. 2Das Erosionsgefährdungskataster wird
- 1.
- in digitaler Form in das Internet eingestellt,
- 2.
- als Übersichtskarte an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten niedergelegt und ist dort von jedermann während der Dienstzeiten einsehbar.
§ 3
Bestimmung von Erosionsgefährdungsklassen für Feldstücke
(1) 1Die nach § 4 vorgeschriebenen Maßnahmen müssen feldstückbezogen durchgeführt werden. 2Die Bestimmung der Erosionsgefährdungsklassen für Feldstücke erfolgt nach der Anlage.
(2) Im Einzelfall kann eine auf Grund fehlerhafter, fehlender, ungenauer oder nicht ausreichender Datengrundlage notwendige Zuweisung von Erosionsgefährdungsklassen an Feldstücke von den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorgenommen werden.
§ 4
Maßnahmen zur Erosionsvermeidung
(1) 1Abweichend von § 6 Abs. 2 und 3 AgrarZahlVerpflV ist das Pflügen auf wassererosionsgefährdeten Flächen bis einschließlich 15. Februar erlaubt, wenn in der Folge frühe Sommerkulturen im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 2 angebaut werden. 2Eine Bearbeitung der Pflugfurche vor dem 16. Februar ist nicht erlaubt.
(2) 1Abweichend von § 6 Abs. 2 und 3 AgrarZahlVerpflV ist das Pflügen auf wassererosionsgefährdeten Flächen alternativ auch erlaubt, wenn als Folgefrucht andere als die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 genannten frühen Sommerkulturen angebaut und spätestens unmittelbar nach Ansaat der Kulturen Erosionsschutzstreifen mit einer Breite von mindestens fünf Metern überwiegend quer zur Haupthangrichtung angelegt werden. 2Auf Flächen der Erosionsgefährdungsklasse CC-Wasser 1 soll der Abstand zwischen zwei Erosionsschutzstreifen bzw. zwischen einem Erosionsschutzstreifen und der Feldstücksgrenze 100 Meter, auf Flächen der Erosionsgefährdungsklasse CC-Wasser 2 75 Meter nicht überschreiten. 3Auf jeder Fläche ist jedoch unabhängig von ihrer Größe mindestens ein Erosionsschutzstreifen anzulegen. 4Auf den Erosionsschutzstreifen sind entweder Winter- oder frühe Sommerkulturen im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 2 anzubauen, die mindestens bis zum Reihenschluss einen ausreichenden Erosionsschutz gewähren. 5Eine Bearbeitung der Pflugfurche vor dem 16. Februar ist nicht erlaubt.
(3) 1Abweichend von § 6 Abs. 2 AgrarZahlVerpflV ist das Pflügen auf Flächen der Erosionsgefährdungsklasse CC-Wasser 1 bis einschließlich 15. Februar erlaubt, wenn eine späträumende Gemüsekultur als Vorfrucht angebaut ist oder als Folgefrucht Kartoffeln oder Gemüsekulturen angebaut werden. 2Eine Bearbeitung der Pflugfurche vor dem 16. Februar ist nicht erlaubt.
(4) Abweichend von § 6 Abs. 3 AgrarZahlVerpflV ist das Pflügen auf Flächen der Erosionsgefährdungsklasse CC-Wasser 2 auch vor der Aussaat oder dem Pflanzen von Gemüsekulturen oder Kartoffeln erlaubt, wenn entweder die Anforderungen des Abs. 2 erfüllt sind oder wenn der Anbau bis zum Reihenschluss unter Folie oder Vlies durchgeführt wird.
(5) Die Anforderungen von § 6 Abs. 2 bis 4 AgrarZahlVerpflV sind nicht einzuhalten, soweit die zuständige Pflanzenschutzbehörde eine diesen Anforderungen widersprechende Anordnung nach dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) oder einer auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung trifft, um den besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinn des § 1 Nr. 1 und 2 PflSchG Rechnung zu tragen.
§ 5
Bodenbedeckung
1Abweichend von § 5 Abs. 6 Satz 1 AgrarZahlVerpflV sind Zwischenfrüchte und Begrünungen im Sinn von Art. 46 Abs. 2 Buchst. i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfG) und Winterkulturen oder Winterzwischenfrüchte im Sinn von § 18 Abs. 4 DirektZahlDurchfG bis zum 15. Januar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche zu belassen. 2Die Regelungen von § 6 Abs. 2 bis 4 AgrarZahlVerpflV in Verbindung mit § 4 bleiben unberührt.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 tritt die Erosionsschutzverordnung (EschV) vom 17. Juni 2010 (GVBl. S. 292, BayRS 7841-3-L) außer Kraft.
München, den 26. November 2015
Bayerisches Staatsministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Helmut B r u n n e r , Staatsminister