Fundstelle GVBl. 2015 S. 446

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Verordnung

2038-3-3-11-J
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte
2038-3-3-11-J

Verordnung
zur Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Juristen

vom 27. November 2015


Auf Grund

des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 240) geändert worden ist, und

des Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD) vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 529, BayRS 302-1-J), das zuletzt durch § 1 Nr. 323 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,

verordnen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr, der Justiz, für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie für Arbeit und Soziales, Familie und Integration mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:


§ 1

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13. Oktober 2003 (GVBl. S. 758, BayRS 2038-3-3-11-J), die zuletzt durch § 1 Nr. 114 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


1.
In § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

2.
§ 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 1 wird aufgehoben.

b)
Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 1; das Wort „sie“ wird durch das Wort „Sie“ ersetzt.

c)
Die bisherigen Nrn. 3 bis 6 werden die Nrn. 2 bis 5.

3.
§ 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:

2Wird die Wiederholung einer oder mehrerer schriftlicher Aufgaben angeordnet, erfolgt die Nachfertigung in der Regel im nächsten Prüfungstermin. 3In Fällen besonderer Härte kann die Wiederholung der Staatsprüfung oder einzelner Teile erlassen werden. 4Bei einer Anordnung nach Satz 3 wird auch bestimmt, ob und gegebenenfalls welche Prüfungsleistungen unberücksichtigt bleiben.“

4.
§ 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Satznummerierung und werden die Wörter „ , nicht nur vorübergehenden“ gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

5.
§ 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

3Der Antrag auf Zulassung ist beim Landesjustizprüfungsamt innerhalb folgender Fristen zu stellen:

1.
zur Ersten Juristischen Staatsprüfung innerhalb der Meldefrist des § 26 Abs. 1 Satz 4 oder unverzüglich nach Ablegen der mündlichen Prüfung,

2.
zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung spätestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn oder unverzüglich nach Ablegung der mündlichen Prüfung.

4§ 26 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“

6.
§ 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 5 Buchst. b und c wird wie folgt gefasst:

„b)
das Allgemeine Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts (ohne Widerspruchsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung und besondere Verwaltungsverfahren);

c)
das Kommunalrecht einschließlich des Rechts der kommunalen Zusammenarbeit (ohne Kommunalabgabenrecht, Kommunalwahlrecht und ohne den jeweiligen Teil 3 der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und der Bezirksordnung), das allgemeine Sicherheits- und Polizeirecht (Landesstraf- und Verordnungsgesetz, Polizeiaufgabengesetz – ohne Abschnitt 3 – und Polizeiorganisationsgesetz), Grundzüge des Bauordnungsrechts (ohne Teil 3 Abschnitt 1 bis 6 und ohne Art. 45 und 46 der Bayerischen Bauordnung) sowie das Bauplanungsrecht (nur Bauleitplanung und deren Sicherung sowie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben) in Grundzügen;“.

b)
In Nr. 6 werden die Wörter „der Europäischen Gemeinschaften und“ gestrichen und wird jeweils das Wort „Gemeinschaftsrechts“ durch das Wort „Unionsrechts“ ersetzt.

7.
§ 21 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

b)
In Satz 3 Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „fünfjährigen“ durch das Wort „zehnjährigen“ ersetzt.

8.
§ 24 Abs. 3 wird aufgehoben.

9.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:

2Sie sollen die Prüfung nach dem Vorlesungsschluss des achten Semesters ablegen. 3Eine Meldung ist jeweils nur für den nächsten Prüfungstermin möglich. 4Die Meldefrist endet jeweils einen Monat vor Vorlesungsschluss des Semesters.“

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 2 und 3.

10.
In § 27 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 werden die Wörter „und 26 Abs. 1 und 4“ durch die Wörter „sowie 26 Abs. 1 und 3“ ersetzt.

11.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Die erneute Zulassung ist beim Landesjustizprüfungsamt zu beantragen. 2§ 26 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 3Ist die Meldefrist bei Erhalt des Bescheids über das Nichtbestehen der Prüfung bereits verstrichen, ist eine Meldung noch unverzüglich möglich.“

b)
Abs. 3 wird aufgehoben.

c)
Die bisherigen Abs. 4 bis 6 werden die Abs. 3 bis 5.

12.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Für den Antrag auf erneute Zulassung gilt § 36 Abs. 2 entsprechend.“

b)
In Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung, Zeiten des Grundwehrdienstes“ durch die Wörter „ , Zeiten des auf Grund der Wehrpflicht zu leistenden Wehrdienstes“ ersetzt.

c)
In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „europarechts- oder wirtschaftsorientierte Zusatzausbildung oder eine zusätzliche fachspezifische Fremdsprachenausbildung,“ durch die Wörter „vom Landesjustizprüfungsamt anerkannte wissenschaftliche Zusatzausbildung oder eine zusätzliche fachspezifische Fremdsprachenausbildung oder fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung,“ ersetzt.

d)
In Abs. 7 werden die Wörter „oder Abs. 6 Satz 2“ durch die Wörter „oder 7 Satz 2“ ersetzt.

13.
In § 38 Satz 2 und § 43 Satz 1 werden jeweils die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

14.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
aus dem Gebiet des Zivilrechts und Arbeitsrechts (einschließlich Verfahren):

a)
Zivilprozessrecht und Zwangsvollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung;

b)
Verfahren in Ehesachen und Familienstreitsachen sowie Grundzüge des Verfahrens in Familiensachen im Übrigen;

c)
arbeitsgerichtliches Verfahren (nur Urteilsverfahren) in Grundzügen;“.

bb)
In Nr. 3 werden die Wörter „Verfall und“ gestrichen.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Justiz

Zusätzlicher Prüfungsstoff sind in Grundzügen:

a)
Insolvenzrecht;

b)
Privates Bauvertragsrecht einschließlich Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B);

c)
Jugendstrafrecht einschließlich Verfahrensrecht sowie Betäubungsmittelstrafrecht;“.

bb)
Die Nrn. 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„4.
Wirtschaft

Zusätzlicher Prüfungsstoff sind in Grundzügen:

a)
Recht der Kapitalgesellschaften (ohne die Vorschriften über die Handelsbücher);

b)
Recht des unlauteren Wettbewerbs, Kartellrecht, Recht des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht;

c)
Internetrecht (nur Verbraucherschutz, Urheberrecht, Haftung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen, jeweils im Zivilrecht);

5.
Arbeits- und Sozialrecht

Zusätzlicher Prüfungsstoff sind:

a)
Betriebsverfassungs- und Tarifvertragsrecht;

b)
Grundzüge des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens;

c)
Grundzüge des Sozialrechts (Sozialgesetzbuch ohne Achtes und Neuntes Buch) und des sozialgerichtlichen Verfahrens;“.


15.
§ 63 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Wurden wegen Verhinderung (§ 10 Abs. 1 und 5) oder Unzumutbarkeit (§ 10 Abs. 6) einzelne schriftliche Aufgaben nicht bearbeitet und sind infolgedessen nach Abs. 1 alle elf schriftlichen Aufgaben nachzufertigen, kann eine Bearbeitung der übrigen Aufgaben unterbleiben, auch wenn die Verhinderung oder Unzumutbarkeit nicht mehr besteht.“

b)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

c)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und die Wörter „Satz 2 und 3“ werden durch die Wörter „den Sätzen 3 und 4“ ersetzt.

16.
In § 70 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 Abs. 5 und 6“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 4 und 5“ ersetzt.


§ 2

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 6 Buchst. a sowie Nr. 14 am 1. Januar 2017 in Kraft.

München, den 27. November 2015

Bayerisches Staatsministerium der Justiz


Prof. Dr. Winfried  B a u s b a c k ,  Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr


Joachim  H e r r m a n n ,  Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium für
Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst


Dr. Ludwig  S p a e n l e ,  Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium der
Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat


Dr. Markus  S ö d e r ,  Staatsminister


Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration


Emilia  M ü l l e r ,  Staatsministerin