Fundstelle GVBl. 2015 S. 449

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Verordnung

2236-5-1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Berufliche Schulen
  • Wirtschaftsschulen
2236-5-1-K

Verordnung
zur Änderung der
Wirtschaftsschulordnung

Vom 28. November 2015


Auf Grund von Art. 25 Abs. 3 Satz 1, Art. 45 Abs. 2 Sätze 1 und 4, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl S. 183), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst folgende Verordnung:


§ 1

Die Schulordnung für die Wirtschaftsschulen in Bayern (Wirtschaftsschulordnung – WSO) vom 30. Dezember 2009 (GVBl 2010 S. 17; ber. S. 227, BayRS 2236-5-1-K), zuletzt geändert durch § 7a Abs. 15 der Verordnung vom 11. September 2015 (GVBl S. 349), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift des § 32 werden die Worte „oder in eine andere Wahlpflichtfächergruppe“ gestrichen.

b)
§ 34 erhält folgende Fassung:

„§ 34
(aufgehoben)“.

c)
In der Überschrift des § 35 werden die Worte „Wahlpflichtfächer und“ gestrichen.

d)
In der Überschrift des § 47 werden die Worte „ , Deutsche Hausaufgaben“ gestrichen.

2.
In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „7“ ersetzt.

3.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „durch eine Aufnahmeprüfung nach § 30 Abs. 2 der Volksschulordnung (VSO) oder im Jahreszeugnis erreichen“ durch die Worte „im Jahreszeugnis erreichen, gegebenenfalls ergänzt durch eine Aufnahmeprüfung nach § 33 Abs. 2 der Mittelschulordnung (MSO)“ ersetzt.

b)
In Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „und im Fach Englisch im Zeugnis über den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule oder im Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule mindestens die Note 3 erzielt hat“ gestrichen.

4.
In § 28 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 werden die Worte „§ 30 Abs. 2 VSO“ durch die Worte „§ 33 Abs. 2 MSO“ ersetzt.

5.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 4 werden die Worte „die Fächer Betriebswirtschaft, Rechnungswesen und Textverarbeitung“ durch die Worte „das Fach Betriebswirtschaftliche Steuerung und Kontrolle“ ersetzt.

b)
Abs. 2 Sätze 2 und 3 werden aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.

6.
In § 31 Satz 2 werden die Worte „Pflicht- und Wahlpflichtfächern“ durch das Wort „Pflichtfächern“ ersetzt.

7.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „oder in eine andere Wahlpflichtfächergruppe“ gestrichen.

b)
Abs. 4 wird aufgehoben.

8.
§ 34 wird aufgehoben.

9.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „Wahlpflichtfächer und“ gestrichen.

b)
Abs. 1 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 2 entfällt.

10.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Anlagen 2 bis 4“ durch die Worte „Anlagen 2 bis 7, vorbehaltlich der Regelung des § 83 Abs. 2“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 werden die Worte „Pflicht- oder Wahlpflichtfächern“ durch das Wort „Pflichtfächern“ ersetzt.

c)
In Abs. 4 werden die Worte „und Wahlpflichtfächer“ gestrichen.

11.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Deutsche Hausaufgaben,“ gestrichen.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „Pflicht- und Wahlpflichtfach“ durch das Wort „Pflichtfach“ ersetzt.

bb)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2In den Fächern Informationsverarbeitung, Übungsunternehmen, Sport und Musisch-ästhetische Bildung kann auf mündliche Leistungsnachweise verzichtet werden.“

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Worte „Pflicht- und Wahlpflichtfächern“ durch das Wort „Pflichtfächern“ ersetzt.

bb)
Es werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

4In den Fächern Deutsch und Englisch soll in der 9. Jahrgangsstufe der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule bzw. in der 10. Jahrgangsstufe der zweistufigen Wirtschaftsschule eine von drei Schulaufgaben in der Form einer mündlichen Prüfung abgehalten werden. 5Bereits in der 7. oder 8. Jahrgangsstufe der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule soll mindestens eine Schulaufgabe im Fach Englisch in der Form der mündlichen Prüfung abgehalten werden.“

d)
Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Eine Kurzarbeit oder Schulaufgabe kann durch eine Schriftliche Hausarbeit ersetzt werden; im Schuljahr dürfen insgesamt nicht mehr als zwei Schriftliche Hausarbeiten gegeben werden.“

12.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „ , Deutsche Hausaufgaben“ gestrichen.

b)
In Abs. 2 Satz 5 werden die Worte „einer Deutschen Hausaufgabe oder“ gestrichen.

c)
In Abs. 3 Halbsatz 2 wird nach dem Wort „mehr“ das Wort „als“ eingefügt.

13.
§ 48 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) 1In den Fächern Übungsunternehmen, Informationsverarbeitung, Sport und Musisch-ästhetische Bildung sind praktische Leistungsnachweise zu erbringen. 2Im Fach Informationsverarbeitung werden im Schuljahr mindestens zwei und im Fach Übungsunternehmen mindestens drei praktische Leistungsnachweise größeren Umfangs mit einer Bearbeitungszeit von höchstens 60 Minuten an Stelle der schriftlichen Leistungen gemäß § 46 Abs. 3 Sätze 1 und 2 gefordert; § 47 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.“

14.
In § 49 Abs. 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Worte „ , Deutsche Hausaufgaben“ gestrichen.

15.
In § 50 Abs. 4 werden die Worte „oder eine Deutsche Hausaufgabe“ gestrichen.

16.
§ 53 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Worte „Pflicht- und Wahlpflichtfächer“ werden durch das Wort „Pflichtfächer“ ersetzt.

b)
Die Worte „Musische Erziehung“ werden durch die Worte „Musisch-ästhetische Bildung“ ersetzt.

17.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.

b)
In Abs. 6 Satz 2 werden die Worte „Musische Erziehung“ durch die Worte „Musisch-ästhetische Bildung“ ersetzt.

c)
In Abs. 9 Satz 1 werden die Worte „§ 52 der VSO“ durch die Worte „§ 55 MSO“ ersetzt.

18.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die schriftliche Prüfung erstreckt sich in der zwei-, drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule auf den gesamten Lehrstoff der Fächer Deutsch, Englisch, Betriebswirtschaftliche Steuerung und Kontrolle sowie auf das Fach Mathematik bzw. wahlweise auf das Fach Übungsunternehmen.“

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Arbeitszeit beträgt im Fach Deutsch 240 Minuten, im Fach Mathematik 150 Minuten, im Fach Englisch 110 Minuten und im Fach Betriebswirtschaftliche Steuerung und Kontrolle 180 Minuten.“

c)
Es wird folgender neuer Abs. 6 eingefügt:

„(6) 1Die schriftliche Prüfung im Fach Übungsunternehmen erfolgt nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums. 2Sie beinhaltet die Fertigung einer Schriftlichen Hausarbeit zu einer betrieblichen Fragestellung durch die Schülerin oder den Schüler sowie ein auf die Hausarbeit bezogenes Prüfungsgespräch, das im Allgemeinen 15 Minuten dauern soll und von zwei Lehrkräften abgenommen wird. 3Bei der Bildung der Note der schriftlichen Prüfung im Fach Übungsunternehmen zählt die Hausarbeit vierfach, das auf die Hausarbeit bezogene Prüfungsgespräch einfach.“

d)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7.

19.
§ 65 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Im Fach Englisch bildet die mündliche Prüfung einen Teil der schriftlichen Prüfung.“

bb)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

b)
In Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 werden jeweils die Worte „im Fach Englisch“ durch die Worte „in den Fächern Englisch und Übungsunternehmen“ ersetzt.

c)
In Abs. 6 Satz 6 wird das Wort „Textverarbeitung“ durch das Wort „Informationsverarbeitung“ ersetzt.

20.
§ 66 erhält folgende Fassung:

§ 66

Praktische Prüfung

(1) 1Im Fach Übungsunternehmen ist neben der schriftlichen Prüfung gemäß § 64 Abs. 6 eine praktische Prüfung nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums abzuleisten. 2Die Prüfung beinhaltet die Bearbeitung einer betrieblichen Problemstellung des Übungsunternehmens durch die Schülerin oder den Schüler – Dauer 30 Minuten – sowie ein anschließendes Prüfungsgespräch ausgehend von der gestellten Situation. 3Das Prüfungsgespräch wird von zwei Lehrkräften abgenommen, findet als Gruppenprüfung mit höchstens drei Prüflingen statt und soll im Allgemeinen je Prüfling zehn Minuten dauern. 4Bei der Bildung der Note der praktischen Prüfung im Fach Übungsunternehmen zählt die Bearbeitung der betrieblichen Problemstellung dreifach, das Prüfungsgespräch einfach.

(2) § 50 Abs. 5 und § 64 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.“

21.
§ 68 Abs. 2 Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

2Bei der Bildung der Prüfungsnote ergibt sich abweichend von Satz 1 die Prüfungsnote jeweils über den Notenschlüssel bezogen auf die Gesamtpunktzahl

1.
im Fach Englisch aus der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung und

2.
im Fach Übungsunternehmen aus der schriftlichen Prüfung gemäß § 64 Abs. 6 und der praktischen Prüfung gemäß § 66 Abs. 1.

3Bei der Bildung der Prüfungsnote im Fach Englisch wird die schriftliche und die mündliche Prüfung in einem Verhältnis von 3:1 gewertet, im Fach Übungsunternehmen zählen die schriftliche und die praktische Prüfung jeweils gleich.“

22.
In § 71 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „bedarf“ das Wort „dies“ gestrichen.

23.
§ 76 Abs. 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

„5.
eine verbindliche Erklärung über die gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 3 gewählten Prüfungsfächer,“.

24.
§ 78 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 2 wird das Wort „Volkswirtschaft“ durch das Wort „Wirtschaftsgeographie“ ersetzt.

b)
In Nr. 3 werden die Worte „ein Wahlpflichtfach bzw.“ gestrichen.

25.
§ 79 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben; der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

26.
In § 81 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Rechnungswesen“ durch das Wort „Übungsunternehmen“ ersetzt.

27.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) 1Für Schülerinnen und Schüler der vierstufigen Wirtschaftsschule, die im Schuljahr 2014/2015 die Ausbildung begonnen haben, gelten §§ 46 bis 48, 53 und 60 sowie Anlage 5 in der ab 1. August 2015 geltenden Fassung bereits ab dem 1. August 2014. 2Bis zum Ablauf des 31. Juli 2017 findet die Wirtschaftsschulordnung in der bis einschließlich 31. Juli 2015 geltenden Fassung Anwendung auf Schülerinnen und Schüler, die in Klassenzüge eingetreten sind, die begonnen haben

1.
vor dem Schuljahr 2014/2015 bei der vierstufigen Wirtschaftsschule,

2.
vor dem Schuljahr 2015/2016 bei der dreistufigen Wirtschaftsschule bzw.

3.
vor dem Schuljahr 2016/2017 bei der zweistufigen Wirtschaftsschule.

3Satz 2 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 28 Abs. 5, § 30 Abs. 6, § 53 Abs. 1 Sätze 3 und 4, § 57 Abs. 1 oder § 71 Abs. 1 Satz 2 eine Jahrgangsstufe oder gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 oder § 73 die Abschlussprüfung wiederholen. 4Für Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 3 gelten zudem folgende Übergangsbestimmungen:

1.
Bei Schülerinnen und Schülern, die gemäß § 28 Abs. 5, § 30 Abs. 6, § 53 Abs. 1 Sätze 3 und 4 oder § 57 Abs. 1 eine Jahrgangsstufe wiederholen, sind unzureichende Leistungen in folgenden Fächern bei der Entscheidung über das Vorrücken bzw. das Bestehen einer Jahrgangsstufe nicht zu berücksichtigen:

a)
bei Schülerinnen und Schüler

der Jahrgangsstufen 9 bis 10 der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule, die den Handelszweig besucht haben, oder

der Jahrgangsstufe 11 der zweistufigen Wirtschaftsschule,

die das Wahlpflichtfach Mathematik nicht belegt haben, im Fach Mathematik,

b)
bei Schülerinnen und Schülern

der Jahrgangsstufe 10 der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule oder

der Jahrgangsstufe 11 der zweistufigen Wirtschaftsschule,

die das Fach Übungsfirmenarbeit nicht besucht haben, im Fach Übungsunternehmen.

2.
Schülerinnen und Schüler können die Abschlussprüfung gemäß der Regelungen der Wirtschaftsschulordnung in der bis einschließlich 31. Juli 2015 geltenden Fassung oder wahlweise gemäß der Regelungen der Wirtschaftsschulordnung in der ab dem 1. August 2015 geltenden Fassung wiederholen, wenn sie

a)
gemäß § 68 Abs. 4 oder Abs. 5 die Abschlussprüfung nicht bestanden haben und am nächsten Nachholtermin gemäß § 73 Abs. 1 teilnehmen,

b)
gemäß § 68 Abs. 4 oder Abs. 5 die Abschlussprüfung nicht bestanden haben und nach Wiederholen der letzten Jahrgangsstufe an der Abschlussprüfung teilnehmen,

c)
gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 die Abschlussprüfung wiederholen oder

d)
gemäß § 73 die Abschlussprüfung nachholen;

das Wahlrecht ist jeweils von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern bis zum Ablauf des 1. März durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schulleitung auszuüben.

3.
Bei Schülerinnen und Schülern gemäß Nr. 2 Buchst. b, die den Handelszweig besucht haben und die Abschlussprüfung gemäß den Regelungen der Wirtschaftsschulordnung in der bis einschließlich 31. Juli 2015 geltenden Fassung wiederholen, wird bei der Berechnung der Gesamtnote zunächst aus den Fächern Betriebswirtschaft und Rechnungswesen eine Prüfungsnote gebildet, wobei beide Noten gleich gewichtet werden; die so gebildete Prüfungsnote wird gemäß § 68 Abs. 3 mit der Jahresfortgangsnote im Fach Betriebswirtschaftliche Steuerung und Kontrolle verrechnet.“

28.
§ 83 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Außer Kraft treten:

1.
Anlagen 2 bis 4 mit Ablauf des 31. Juli 2017 und

2.
§ 82 Abs. 2 Satz 4 mit Ablauf des 31. Juli 2018.“

29.
In der Überschrift der Anlage 2 wird das Wort „Wirtschaftsschule“ durch die Worte „Wirtschaftsschulen (gültig bis einschließlich 31. Juli 2017 für Schülerinnen und Schüler, die in Klassenzüge eingetreten sind, die vor dem Schuljahr 2014/2015 begonnen haben)“ ersetzt.

30.
In der Überschrift der Anlage 3 werden die Worte „(gültig bis einschließlich 31. Juli 2017 für Schülerinnen und Schüler, die in Klassenzüge eingetreten sind, die vor dem Schuljahr 2015/2016 begonnen haben)“ angefügt.

31.
In der Überschrift der Anlage 4 werden die Worte „(gültig bis einschließlich 31. Juli 2017 für Schülerinnen und Schüler, die in Klassenzüge eingetreten sind, die vor dem Schuljahr 2016/2017 begonnen haben)“ angefügt.

32.
Folgende Anlagen 5 bis 7 werden angefügt:

Anlage 5

Stundentafel für die vierstufige Wirtschaftsschule

(gültig ab 1. August 2014 für Schülerinnen und Schüler, die in Klassenzüge eingetreten sind,
die ab dem Schuljahr 2014/2015 begonnen haben)

Jahrgangsstufe
7
8
9
10
Gesamt
Religionslehre bzw. Ethik
2
2
2
2
8
Deutsch
51)
4
4
4
17
Englisch
5
5
4
4
18
Mathematik
41)
3
4
42)
15
Geschichte/Sozialkunde
2
2
2
2
8
Mensch und Umwelt
2
2
-
-
4
Musisch-ästhetische Bildung
2
2
-
-
4
Sport
2 + 2
2 + 2
2 + 2
2 + 2
8 + 8
Betriebswirtschaftliche Steuerung und Kontrolle
2
6
6
6
20
Übungsunternehmen
-
-
43)
42) 3)
8
Wirtschaftsgeographie
-
-
2
2
4
Informationsverarbeitung
4
24)
-
-
6
Gesamt
30 + 2
30 + 2
30 + 2
30 + 2
120 + 8

1)
Inklusive einer Stunde zur differenzierten Förderung der Schülerinnen und Schüler.
2)
In Jahrgangsstufe 10 kann die Klasse ab dem Halbjahr entsprechend der Wahl des Abschlussprüfungsfaches geteilt werden. Dadurch ist es möglich, eine Stunde eigenverantwortlich zwischen den Fächern Mathematik und Übungsunternehmen zu verschieben.
3)
Der Unterricht im Fach Übungsunternehmen muss mindestens eine Stunde Informationsverarbeitung enthalten.
4)
Zur Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf das Fach Übungsunternehmen.


Anlage 6

Stundentafel für die dreistufige Wirtschaftsschule

(gültig ab 1. August 2016 für Schülerinnen und Schüler, die in Klassenzüge eingetreten sind,
die ab dem Schuljahr 2016/2017 begonnen haben)

Jahrgangsstufe
8
9
10
Gesamt
Religionslehre bzw. Ethik
2
2
2
6
Deutsch
4
4
4
12
Englisch
5
4
4
13
Mathematik
3
3
41)
10
Geschichte/Sozialkunde
2
2
2
6
Mensch und Umwelt
2
-
-
2
Musisch-ästhetische Bildung
2
-
-
2
Sport
2 + 2
2 + 2
2 + 2
6 + 6
Betriebswirtschaftliche Steuerung und Kontrolle
6
6
6
18
Übungsunternehmen
-
42)
41) 2)
8
Wirtschaftsgeographie
-
-
2
2
Informationsverarbeitung
23)
3
-
5
Gesamt
30 + 2
30 + 2
30 + 2
90 + 6

1)
In Jahrgangsstufe 10 kann die Klasse ab dem Halbjahr entsprechend der Wahl des Abschlussprüfungsfaches geteilt werden. Dadurch ist es möglich, eine Stunde eigenverantwortlich zwischen den Fächern Mathematik und Übungsunternehmen zu verschieben.
2)
Der Unterricht im Fach Übungsunternehmen muss mindestens eine Stunde Informationsverarbeitung enthalten.
3)
Zur Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf das Fach Übungsunternehmen.


Anlage 7

Stundentafel für die zweistufige Wirtschaftsschule

(gültig ab 1. August 2016 für Schülerinnen und Schüler, die in Klassenzüge eingetreten sind,
die ab dem Schuljahr 2016/2017 begonnen haben)

Jahrgangsstufe
10
11
Gesamt
Religionslehre bzw. Ethik
1
1
2
Deutsch
4
4
8
Englisch
5
4
9
Mathematik
4
41)
8
Sozialkunde
2
-
2
Sport
13)
13)
2
Betriebswirtschaftliche Steuerung und Kontrolle
9
10
19
Übungsunternehmen
42)
41) 2)
8
Informationsverarbeitung
2
2
4
Gesamt
32
30
62

1)
In Jahrgangsstufe 11 kann die Klasse ab dem Halbjahr entsprechend der Wahl des Abschlussprüfungsfaches geteilt werden. Dadurch ist es möglich, eine Stunde eigenverantwortlich zwischen den Fächern Mathematik und Übungsunternehmen zu verschieben.
2)
Der Unterricht im Fach Übungsunternehmen muss mindestens eine Stunde Informationsverarbeitung enthalten.
3)
Falls von der jeweiligen Schule gewünscht, kann der Sportunterricht auch in einem Schuljahr gebündelt werden.“


§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2015 in Kraft.

München, den 28. November 2015

Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst


Dr. Ludwig S p a e n l e , Staatsminister