Fundstelle GVBl. 2015 S. 458

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Gesetz

2230-1-1-K, 2032-1-1-F, 2010-1-I, 91-1-I, 2020-1-1-I, 2022-1-I, 2030-1-1-F, 791-1-U, 2025-1-I, 204-1-I, 215-5-1-I, 2231-1-A, 2020-6-1-I, 2020-3-1-I, 2020-4-2-I, 2330-3-I, 204-1-1-I, 206-1-F, 753-1-U, 753-7-U, 2129-1-4-U, 753-1-1-U
206-1-F

Gesetz
über die elektronische Verwaltung in Bayern
(Bayerisches E-Government-Gesetz – BayEGovG)

vom 22. Dezember 2015


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


Art. 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) 1Dieses Gesetz gilt nicht für Schulen, Krankenhäuser, das Landesamt für Verfassungsschutz und Beliehene. 2Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Tätigkeit der Finanzbehörden nach der Abgabenordnung und die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. 3Art. 2 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend.

(3) Das E-Government-Gesetz des Bundes findet nur beim Vollzug von Bundesrecht im Auftrag des Bundes Anwendung.


Art. 2

Digitale Zugangs- und Verfahrensrechte

1Jeder hat das Recht, nach Maßgabe der Art. 3 bis 5 elektronisch über das Internet mit den Behörden zu kommunizieren und ihre Dienste in Anspruch zu nehmen. 2Er kann verlangen, dass Verwaltungsverfahren nach Maßgabe des Art. 6 ihm gegenüber elektronisch durchgeführt werden. 3Die Möglichkeit, die ihn betreffenden Verfahren auch weiterhin nichtelektronisch zu erledigen, bleibt unberührt.


Art. 3

Elektronische Kommunikation und Identifizierung

(1) 1Jede Behörde ist verpflichtet, einen Zugang für die Übermittlung elektronischer sowie im Sinn des Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG schriftformersetzender Dokumente zu eröffnen. 2Die Übermittlung elektronischer Dokumente der Behörden ist zulässig, soweit und solange der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. 3Die Behörden stellen hierfür jeweils ein geeignetes Verschlüsselungsverfahren bereit. 4Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Behörde über die Art und Weise der Übermittlungsmöglichkeit.

(2) Jede Behörde hat den Zugang auch über eine De-Mail-Adresse zu eröffnen, soweit sie an einen Basisdienst für De-Mail im Sinn von Art. 9 Abs. 2 angeschlossen ist.

(3) Die Behörden sind verpflichtet, in elektronischen Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person auf Grund einer Rechtsvorschrift festzustellen haben oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachten, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten.


Art. 4

Elektronische Behördendienste

(1) 1Die Behörden sollen ihre Dienste auch elektronisch über das Internet anbieten, soweit dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist. 2Die staatlichen Behörden sollen dabei zugleich die Informationen bereitstellen, die für ihre sachgerechte elektronische Inanspruchnahme erforderlich sind. 3Für die Nutzung des elektronischen Wegs werden vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften keine zusätzlichen Kosten erhoben.

(2) 1Veröffentlichungspflichtige Mitteilungen und amtliche Verkündungsblätter können auch elektronisch über das Internet bekannt gemacht werden. 2Vorbehaltlich entgegenstehender rechtlicher Vorgaben kann die Bekanntmachung ausschließlich elektronisch erfolgen, wenn eine Veränderung der veröffentlichten Inhalte ausgeschlossen ist und die Einsichtnahme auch unmittelbar bei der die Veröffentlichung veranlassenden Stelle für alle Personen auf Dauer gewährleistet wird. 3Das Nähere regelt die Staatsregierung für ihren Bereich durch Bekanntmachung.


Art. 5

Elektronischer Zahlungsverkehr und Rechnungen

(1) Geldansprüche öffentlicher Kassen können unbar beglichen werden, solange kein sofortiges anderweitiges Vollstreckungsinteresse besteht; die Behörden bieten hierfür geeignete elektronische Zahlungsmöglichkeiten an.

(2) 1Öffentliche Auftraggeber stellen den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen sicher, soweit für sie gemäß § 106a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine Vergabekammer des Freistaates Bayern zuständig ist. 2Eine Rechnung ist elektronisch, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht. 3Das Nähere sowie Ausnahmen kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung festlegen.


Art. 6

Elektronisches Verwaltungsverfahren

(1) Behörden sind auf Verlangen eines Beteiligten verpflichtet, Verwaltungsverfahren oder abtrennbare Teile davon ihm gegenüber elektronisch durchzuführen, soweit dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist.

(2) 1Behördliche Formulare, die zur Verwendung durch Beteiligte dienen, sollen über das Internet auch elektronisch abrufbar sein. 2Ist auf Grund einer Rechtsvorschrift ein bestimmtes Formular zwingend zu verwenden, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt.

(3) 1Die Beteiligten können benötigte Nachweise und Unterlagen elektronisch einreichen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. 2Die Behörde kann für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals verlangen. 3Kann eine Behörde bestimmte, von einer deutschen öffentlichen Stelle ausgestellte Nachweise oder Unterlagen in automatisierter Weise elektronisch abrufen, soll sie diese in elektronisch geführten Verfahren selbst einholen, wenn die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen der Erhebung bei Dritten vorliegen oder wenn die Betroffenen in den Abruf einwilligen.

(4) 1Mit Einwilligung des Beteiligten können Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten oder einem von ihm benannten Dritten zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden. 2Für den Abruf hat sich die abrufberechtigte Person zu authentifizieren. 3Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag, nachdem die elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts zum Abruf an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekannt gegeben. 4Satz 3 gilt nicht, wenn die elektronische Benachrichtigung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang der elektronischen Benachrichtigung nachzuweisen. 5Gelingt ihr der Nachweis nicht, gilt der Verwaltungsakt in dem Zeitpunkt als bekannt gegeben, in dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat.


Art. 7

Elektronische Akten und Register

(1) 1Die staatlichen Behörden sollen ihre Akten und Register elektronisch führen; Landratsämter und sonstige Behörden können ihre Akten und Register elektronisch führen. 2Die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung sind zu wahren. 3Die gespeicherten Daten sind vor Informationsverlust sowie unberechtigten Zugriffen und Veränderungen zu schützen. 4Die datenschutzrechtlichen Anforderungen sind zu beachten.

(2) Behörden, die die elektronische Aktenführung nutzen, sollen unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen untereinander Akten, Vorgänge und Dokumente elektronisch übermitteln.

(3) 1Papierdokumente sollen in ein elektronisches Format übertragen und gespeichert werden. 2Sie können anschließend vernichtet werden, soweit keine entgegenstehenden Pflichten zur Rückgabe oder Aufbewahrung bestehen. 3Bei der Übertragung ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronische Fassung mit dem Papierdokument übereinstimmt.


Art. 8

Informationssicherheit und Datenschutz

(1) 1Die Sicherheit der informationstechnischen Systeme der Behörden ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sicherzustellen. 2Die Behörden treffen zu diesem Zweck angemessene technische und organisatorische Maßnahmen im Sinn des Art. 7 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) und erstellen die hierzu erforderlichen Informationssicherheitskonzepte.

(2) 1Zur Unterstützung und Beratung aller Behörden, die an das Behördennetz des Freistaates Bayern angeschlossen sind, besteht für sicherheitsrelevante Vorfälle in IT-Systemen ein Computersicherheits-Ereignis- und Reaktionsteam (CERT). 2Es sammelt und bewertet die zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Informationstechnik erforderlichen Daten, insbesondere zu Sicherheitslücken, Schadprogrammen, erfolgten oder versuchten Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik und der dabei beobachteten Vorgehensweise. 3Die an das Behördennetz angeschlossenen Behörden melden dem CERT sicherheitsrelevante Vorfälle. 4Das CERT spricht Warnungen und Empfehlungen aus und leitet Erkenntnisse an Dritte weiter, wenn dies zur Erkennung und Abwehr von Gefahren für Verwaltung, Bürger oder Wirtschaft erforderlich ist. 5Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich für die in Satz 2 genannten Zwecke erhoben, verarbeitet und genutzt werden.


Art. 9

Behördliche Zusammenarbeit

(1) 1Die Behörden unterhalten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen elektronischen Verwaltungsinfrastrukturen. 2Sie gewährleisten deren Sicherheit und fördern deren gegenseitige technische Abstimmung und Barrierefreiheit. 3Die Behörden können bei Entwicklung, Einrichtung und Betrieb von elektronischen Verwaltungsinfrastrukturen zusammenwirken und sich diese wechselseitig zur öffentlichen Aufgabenerfüllung überlassen.

(2) 1Der Freistaat Bayern kann elektronische Verwaltungsinfrastrukturen zur behördenübergreifenden Nutzung bereitstellen (Basisdienste). 2Nutzt eine Behörde für sie nach Art. 26 Abs. 1 Satz 2 BayDSG freigegebene Basisdienste, gilt sie als Auftraggeber im Sinn des Art. 6 BayDSG. 3Sie kann hierbei von der Fachaufsichtsbehörde unterstützt werden, die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständig ist. 4Die Schutzrechte nach Art. 9 bis 13 BayDSG können auch gegenüber der bereitstellenden Behörde wahrgenommen werden.

(3) 1Behörden können ihre Verpflichtungen gemäß Art. 3 bis 6 auch durch den Anschluss an behördenübergreifende zentrale Dienste erfüllen, die das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat anbietet. 2Mit Einwilligung des Nutzers können dessen personenbezogene Daten an angeschlossene Behörden übermittelt werden. 3Satz 1 gilt entsprechend beim Anschluss von Behörden an Basisdienste im Sinn des Abs. 2. 4Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich für die Zwecke der zentralen Dienste erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

(4) 1Die Staatsregierung kann Einzelheiten zu Planung, Errichtung, Betrieb, Bereitstellung, Nutzung, Sicherheit und technischen Standards elektronischer Verwaltungsinfrastrukturen sowie die damit zusammenhängenden Aufgaben und datenschutzrechtlichen Befugnisse der Behörden durch Rechtsverordnung festlegen. 2Dies gilt für die Kommunen nur für die Behördenzusammenarbeit im Sinn von Abs. 1 Satz 3.


Art. 9a

Änderung anderer Rechtsvorschriften

(1) Das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG – (BayRS 2010-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBl S. 154), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht erhält die Überschrift zu Art. 98 folgende Fassung:

„(aufgehoben)“.

2.
Art. 3a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist.“

b)
In Satz 3 werden vor dem Wort „ermöglicht“ die Worte „unmittelbar durch die Behörde“ eingefügt.

c)
Es werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

4Die Schriftform kann auch ersetzt werden

1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;

2.
bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes;

3.
bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;

4.
durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Staatsregierung festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten.

5In den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.“

3.
Art. 33 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Jede Behörde soll von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, auf Verlangen ein elektronisches Dokument nach Abs. 4 Nr. 4 Buchst. a oder eine elektronische Abschrift fertigen und beglaubigen.“

4.
Art. 37 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Im Fall des Art. 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 muss die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.“

5.
Art. 98 wird aufgehoben.

(2) Die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird Art. 13a aufgehoben.

2.
In Art. 20a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort „Besoldungsordnung“ durch das Wort „Besoldungsgruppe“ ersetzt.

3.
In Art. 38 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte „oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein“ gestrichen.

4.
In Art. 46 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Worte „oder elektronisch“ eingefügt.

5.
In Art. 65 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort „aufzulegen“ durch die Worte „zugänglich zu machen“ ersetzt.

6.
Art. 121 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

7.
Im Wortlaut des Art. 122 entfällt die Absatzbezeichnung.

(3) Die Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung – LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 39 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 14a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort „Besoldungsordnung“ durch das Wort „Besoldungsgruppe“ ersetzt.

2.
In Art. 35 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte „oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein“ gestrichen.

3.
In Art. 59 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort „aufzulegen“ durch die Worte „zugänglich zu machen“ ersetzt.

4.
Art. 108 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

(4) Die Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung – BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 850, BayRS 2020-4-2-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 40 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht erhält die Überschrift zu Art. 101 folgende Fassung:

„(aufgehoben)“.

2.
In Art. 14a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort „Besoldungsordnung“ durch das Wort „Besoldungsgruppe“ ersetzt.

3.
In Art. 24 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Worte „oder elektronisch“ eingefügt.

4.
In Art. 33a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte „oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein“ gestrichen.

5.
In Art. 57 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort „aufzulegen“ durch die Worte „zugänglich zu machen“ ersetzt.

6.
Art. 102 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

(5) Das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555, ber. 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 41 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 16 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Worte „schriftlich zu erklären“ durch das Wort „mitzuteilen“ ersetzt.

b)
In Satz 3 Halbsatz 2 wird das Wort „Erklärung“ durch das Wort „Mitteilung“ ersetzt.

2.
In Art. 27 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „schriftliche“ gestrichen.

3.
In Art. 32 Abs. 1 Sätze 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich“ die Worte „oder elektronisch“ eingefügt.

4.
Art. 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Worte „gegenüber schriftlich zu erklären“ durch das Wort „mitzuteilen“ ersetzt.

b)
In Satz 4 wird das Wort „Erklärung“ durch das Wort „Mitteilung“ ersetzt.

5.
In Art. 52 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.

6.
Art. 55 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

(6) Das Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 366, BayRS 2022-1-I), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 8 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Art. 65 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Art. 66 wird Art. 65; die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Inkrafttreten“.

2.
In Art. 15 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „Art. 31 Abs. 3 Satz 1 oder 4 GO“ durch die Worte „Art. 34 Abs. 5 GO“ ersetzt.

3.
In Art. 45 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.

4.
Art. 65 wird aufgehoben.

5.
Der bisherige Art. 66 wird Art. 65 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Inkrafttreten“.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

(7) Das Gesetz über die öffentlichen Sparkassen – Sparkassengesetz – SpkG – (BayRS 2025-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 545), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 13 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Zu diesem Zweck kann die Aufsichtsbehörde jederzeit sämtliche Geschäfte und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten einfordern.“

2.
In Art. 31 Satz 3 werden die Worte „und schriftlich“ gestrichen.

(8) Das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) vom 23. Juli 1993 (GVBl S. 498, BayRS 204-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 146 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift zu Art. 24 erhält folgende Fassung:

„(aufgehoben)“.

b)
Es wird folgender Art. 27a eingefügt:

„Art. 27a
Gemeinsame Verfahren“.

c)
Die Überschrift zu Art. 28 erhält folgende Fassung:

„Ausnahmen von der Freigabepflicht, Rechtsverordnungsermächtigung“.

d)
Nach Art. 35 wird folgender neuer Siebter Abschnitt eingefügt:

„Siebter Abschnitt

Allgemeines Auskunftsrecht


Art. 36
Recht auf Auskunft“.

e)
Der bisherige Siebte Abschnitt wird Achter Abschnitt.

f)
Art. 38 wird aufgehoben.

g)
Der bisherige Art. 39 wird Art. 38 und die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Inkrafttreten“.

2.
In Art. 2 Abs. 6 werden die Worte „und Fünfte“ durch die Worte „ , Fünfte und Siebte“ ersetzt.

3.
In Art. 4 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Ist in diesem Gesetz eine schriftliche Erklärung angeordnet, kann an ihre Stelle eine elektronische Erklärung treten.“

4.
Art. 15 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „bedarf der Schriftform“ durch die Worte „ist schriftlich oder elektronisch zu erteilen“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Schriftform“ durch die Worte „schriftliche oder elektronische Einwilligung“ ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.

b)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Bei elektronischer Einwilligung ist sicherzustellen, dass

1.
der Betroffene die Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,

2.
er sich über ihren Inhalt nachträglich informieren und sie mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann und

3.
die Einwilligung protokolliert wird.“

c)
In Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.

5.
Art. 24 wird aufgehoben.

6.
In Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte „bei öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern“ gestrichen.

7.
Es wird folgender Art. 27a eingefügt:

Art. 27a

Gemeinsame Verfahren

(1) Die Einrichtung automatisierter Verfahren, die mehreren öffentlichen Stellen die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten in einem Datenbestand ermöglichen sollen oder bei denen die beteiligten öffentlichen Stellen sich wechselseitig Zugriffe auf die gespeicherten personenbezogenen Daten ermöglichen sollen (gemeinsame Verfahren) ist nur zulässig, soweit dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist und durch technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 7 Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen vermieden werden können.

(2) Die Betroffenen können ihre Rechte gegenüber jeder der beteiligten Stellen geltend machen, unabhängig davon, welche Stelle für die Datenverarbeitung verantwortlich ist.

(3) 1Die beteiligten Stellen haben vorab festzulegen und zu dokumentieren, für welchen Bereich der Datenverarbeitung jede der beteiligten Stellen verantwortlich ist. 2lm Rahmen der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 7 ist insbesondere sicherzustellen, dass der Zugriff auf Daten nur denjenigen Bediensteten möglich ist, die für diese Maßnahmen zuständig sind.

(4) Gemeinsame Verfahren, die besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen beinhalten können, sind nur zulässig, wenn sie durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingerichtet werden.“

8.
Art. 28 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Ausnahmen von der Freigabepflicht, Rechtsverordnungsermächtigung“.

b)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Für automatisierte Verfahren,

1.
die dem internen Verwaltungsablauf dienen,

2.
die ausschließlich Zwecken der Datensicherung und Datenschutzkontrolle dienen oder

3.
deren einziger Zweck das Führen eines Registers ist, das auf Grund einer Rechtsvorschrift zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht,

ist keine Freigabe erforderlich.“

9.
Art. 30 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Auf die Tätigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz finden Art. 2 bis 6 des Bayerischen E-Government-Gesetzes Anwendung.“

10.
Nach Art. 35 wird folgender neuer Siebter Abschnitt eingefügt:

Siebter Abschnitt

Allgemeines Auskunftsrecht


Art. 36

Recht auf Auskunft

(1) 1Jeder hat das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt wird und

1.
bei personenbezogenen Daten eine Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen zulässig ist und

2.
Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden.

2Die Auskunft kann verweigert werden, soweit

1.
Kontroll- und Aufsichtsaufgaben oder sonstige öffentliche oder private Interessen entgegenstehen,

2.
sich das Auskunftsbegehren auf den Verlauf oder auf vertrauliche Inhalte laufender oder abgeschlossener behördeninterner Beratungen oder auf Inhalte aus nicht abgeschlossenen Unterlagen oder auf noch nicht aufbereitete Daten bezieht oder

3.
ein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Auskunftsbegehren, die Gegenstand einer Regelung in anderen Rechtsvorschriften sind.

(3) Ausgenommen von der Auskunft nach Abs. 1 sind

1.
Verschlusssachen,

2.
einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegende Datei- und Akteninhalte sowie

3.
zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sofern der Betroffene nicht eingewilligt hat.

(4) 1Öffentliche Stellen im Sinn des Abs. 1 sind nicht

1.
der Landtag, der Oberste Rechnungshof und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter, der Bayerische Kommunale Prüfungsverband, der Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Landesamt für Datenschutzaufsicht,

2.
die obersten Landesbehörden in Angelegenheiten der Staatsleitung und der Rechtsetzung,

3.
die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, Gerichtsvollzieher, Notare und die Landesanwaltschaft Bayern als Organe der Rechtspflege sowie die Justizvollzugsbehörden, die Disziplinarbehörden und die für Angelegenheiten der Berufsaufsicht zuständigen berufsständischen Kammern und Körperschaften des öffentlichen Rechts,

4.
die Polizei und das Landesamt für Verfassungsschutz einschließlich der für ihre Aufsicht zuständigen Stellen,

5.
Finanzbehörden in Verfahren nach der Abgabenordnung,

6.
Universitätskliniken, Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Schulen sowie sonstige öffentliche Stellen im Bereich von Forschung und Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen,

7.
die Landeskartellbehörde und die Regulierungskammer des Freistaates Bayern sowie die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern,

8.
die kommunalen Spitzenverbände.

2Datei- und Aktenbestandteile der in Satz 1 genannten oder für Angelegenheiten im Sinn von Art. 2 Abs. 4 zuständigen Stellen sind von der Auskunft nach Abs. 1 auch dann ausgenommen, wenn sie sich in Dateien oder Akten anderer öffentlicher Stellen befinden.

(5) Für die Auskunft werden Kosten nach Maßgabe des Kostengesetzes erhoben.“

11.
Der bisherige Siebte Abschnitt wird Achter Abschnitt.

12.
Art. 39 wird Art. 38 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Inkrafttreten“.

b)
Satz 4 wird Satz 2.

(9) Art. 26 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429, BayRS 215-5-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 190 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
In Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „schriftliche“ gestrichen.

2.
In Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.

(10) Art. 111 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl S. 240), wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Art. 7 des Bayerischen E-Government-Gesetzes findet auf die Personalakte keine Anwendung“.

(11) In Art. 11 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern (Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz – BayWoBindG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2007 (GVBl S. 562; ber. S. 781, 2011 S. 115, BayRS 2330-3-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 301 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird das Wort „Abschrift“ durch das Wort „Kopie“ ersetzt.

(12) Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66, BayRS 753-1-U), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 363 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), erhält folgende Fassung:

1Das Staatsministerium erlässt die Verzeichnisse über die Gewässer zweiter Ordnung und die Wildbäche durch Allgemeinverfügung.“

(13) Das Bayerische Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 2003 (GVBl S. 730, BayRS 753-7-U), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 369 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 10 Abs. 4 werden nach dem Wort „Vordrucken“ die Worte „oder über eine durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz eingeführte Datenbank“ eingefügt.

2.
In Art. 11 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Abgabenordnung“ durch die Worte „der Abgabenordnung (AO)“ ersetzt.

3.
Art. 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 Buchst. a und b, Nr. 2 Buchst. a bis c und Nr. 3 Buchst. a bis d wird jeweils vor dem letzten Komma die Abkürzung „AO“ eingefügt.

bb)
Nr. 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchst. a und b wird jeweils vor dem letzten Komma die Abkürzung „AO“ eingefügt.

bbb)
In Buchst. c werden nach der Zahl „171“ die Abkürzung „AO“ eingefügt und die Worte „Abs. 3a“ durch die Worte „§ 171 Abs. 3a Satz 3 AO“ ersetzt.

ccc)
In Buchst. d wird vor dem Schlusspunkt die Abkürzung „AO“ eingefügt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Worte „gemäß Art. 10 Abs. 4“ ersetzt.

4.
Art. 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 werden nach der Zahl „236“ die Abkürzung „AO“ eingefügt, die Worte „Abs. 3“ durch die Worte „§ 236 Abs. 3 AO“ ersetzt und die Worte „und 238,“ gestrichen.

b)
In Nr. 2 werden nach den Worten „und 4“ die Abkürzung „AO“ eingefügt, die Worte „Abs. 4“ durch die Worte „§ 237 Abs. 4 AO“ ersetzt und die Worte „und 238“ gestrichen.

c)
In Nr. 3 werden die Worte „ , 238“ gestrichen und vor dem letzten Komma die Abkürzung „AO“ eingefügt.

d)
In Nr. 4 wird vor dem letzten Komma die Abkürzung „AO“ eingefügt.

e)
In Nr. 5 wird der Schlusspunkt durch die Abkürzung „AO,“ ersetzt.

f)
Es wird folgende Nr. 6 angefügt:

„6.
über die Höhe der Verzinsung:

§ 238 AO mit der Maßgabe, dass die Höhe der Zinsen abweichend von § 238 Abs. 1 Satz 1 AO zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich beträgt.“

(14) Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz – BayStrWG – (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBl S. 154), wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und Art. 34 Abs. 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „schriftliche“ gestrichen.

2.
In Art. 59 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.

(15) Das Bayerische Umweltinformationsgesetz (BayUIG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 933, BayRS 2129-1-4-U), geändert durch § 1 Nr. 171 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 schließender Satzteil werden die Worte „Rechts- und Verwaltungsvorschriften“ durch das Wort „Rechtsvorschriften“ ersetzt.

2.
In Art. 9 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.

3.
In Art. 12 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 9. Mai 2006 (GVBl S. 193),“ gestrichen.

(16) Das Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82, BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2015 (GVBl S. 73), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Überschrift zu Art. 61 das Wort „ ; Außerkrafttreten“ gestrichen.

2.
In Art. 6 Abs. 3 wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen.

3.
Art. 61 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ ; Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

(17) Das Bayerische Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl S. 236, BayRS 2231-1-A), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 243 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 sowie Art. 19 Nr. 6 werden jeweils die Worte „Satz 3“ durch die Worte „Satz 4“ ersetzt.

2.
Art. 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „schriftlichen“ gestrichen.

b)
Es wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Die Anträge nach den Sätzen 1 und 2 sind unter Verwendung des vom Freistaat Bayern kostenlos zur Verfügung gestellten Computerprogramms zu stellen.“

c)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

(18) Art. 128 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBI S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl S. 183), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift zu Art. 128 die Worte „ , elektronische Verwaltungsinfrastrukturen“ angefügt.

2.
Art. 128 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Worte „ , elektronische Verwaltungsinfrastrukturen“ angefügt.

b)
Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Art. 9 Abs. 2 und 3 sowie Art. 10 Abs. 1 des Bayerischen E-Government-Gesetzes finden auf Schulen entsprechende Anwendung.“

(19) In Art. 15 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2015 (GVBl S. 266), wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) 1Wird eine Bezügemitteilung, die mit Zustimmung des Beamten oder der Beamtin elektronisch zum Datenabruf bereitgestellt wurde, nicht innerhalb von drei Tagen nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung durch den Beamten oder die Beamtin abgerufen, gilt Abs. 2 Satz 2 ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Benachrichtigung entsprechend, soweit der Empfänger oder die Empfängerin die Unrichtigkeit der Besoldung aus der Bezügemitteilung heraus hätte erkennen müssen. 2Dies gilt nicht, wenn die elektronische Benachrichtigung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang der elektronischen Benachrichtigung nachzuweisen.“


Art. 10

Schlussvorschriften

(1) 1Zur Einführung und Fortentwicklung elektronischer Verwaltungsinfrastrukturen kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung sachlich und räumlich begrenzte Abweichungen von folgenden Vorschriften vorsehen:

1.
Zuständigkeits- und Formvorschriften nach Art. 3, 3a, 27a, 33, 34, 37 Abs. 2 bis 5, Art. 41, 57, 64 und 69 Abs. 2 BayVwVfG,

2.
Art. 5 Abs. 4 bis 7, Art. 6 und 15 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und

3.
sonstigen landesgesetzlichen Zuständigkeits- und Formvorschriften, soweit dies zur Erprobung neuer elektronischer Formen des Schriftformersatzes, der Übermittlung und Bekanntgabe von Dokumenten oder Erklärungen, der Vorlage von Nachweisen, der Erhebung, Verarbeitung, Nutzung oder Weitergabe von Daten oder für die Erprobung der Dienste von zentralen Portalen erforderlich ist.

2Die Verordnung ist auf höchstens drei Jahre zu befristen.

(2) 1Dieses Gesetz tritt am 30. Dezember 2015 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten in Kraft:

1.
Art. 2 Sätze 1 und 2 am 1. Juli 2016,

2.
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 am 1. Juli 2017,

3.
Art. 8 Abs. 1 Satz 2 am 1. Januar 2018,

4.
Art. 5 Abs. 2 Satz 1 am 27. November 2019,

5.
Art. 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 am 1. Januar 2020.

(3) Außer Kraft treten:

1.
die Datenschutzverordnung (DSchV) vom 1. März 1994 (GVBl S. 153, BayRS 204-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 147 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286) mit Ablauf des 29. Dezember 2015,

2.
die Verordnung über die Gewässer zweiter Ordnung (GewZweiV) vom 27. Oktober 2002 (GVBl S. 592; ber. S. 926; 2003 S. 60, 322, BayRS 753-1-1-U) am 31. März 2016,

3.
Abs. 1 am 30. Dezember 2019.

München, den 22. Dezember 2015

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r