Fundstelle GVBl. 2015 S. 470

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Gesetz

230-1-F
  • Verwaltung
  • Raumordnung, Bodenverteilung, Wohnungsbau, Siedlungs- und Heimstättenwesen, Wohnraumbewirtschaftung, Kleingartenwesen, Grundstückverkehrsrecht
  • Raumordnung (Landesplanung)
230-1-F

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Landesplanungsgesetzes

vom 22. Dezember 2015


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 254, BayRS 230-1-F), das durch § 1 Nr. 297 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Art. 16 wird wie folgt gefasst:

„Art. 16
Beteiligungsverfahren“.

b)
In der Angabe zu Art. 35 wird das Wort „Außerkrafttreten,“ gestrichen.

2.
Art. 16 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Art. 16

Beteiligungsverfahren“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

aaa)
Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

„Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen sind zu beteiligen:“.

bbb)
Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die öffentlichen Stellen und in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht begründet werden soll,“.

ccc)
In Nr. 2 wird das Wort „den“ durch das Wort „die“ ersetzt.

ddd)
In Nr. 3 werden das Wort „den“ durch das Wort „die“ und das Wort „Vereinen“ durch das Wort „Vereine“ ersetzt.

eee)
In Nr. 4 werden das Wort „den“ durch das Wort „die“ und das Wort „Sozialverbänden“ durch das Wort „Sozialverbände“ ersetzt.

fff)
Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
die Öffentlichkeit.“

bb)
Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

2Zum Entwurf des Landesentwicklungsprogramms sind zusätzlich auch die kommunalen Spitzenverbände im Freistaat Bayern zu beteiligen. 3Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung nicht begründet.“

c)
Abs. 2 wird durch die folgenden Abs. 2 und 3 ersetzt:

„(2) 1Im Rahmen der Beteiligung zum Landesentwicklungsprogramm wird der Entwurf mindestens einen Monat lang von der obersten Landesplanungsbehörde zur Einsicht ausgelegt und in das Internet eingestellt. 2Ort und Zeit der Auslegung sowie die einschlägige Internetadresse sind vorher bekannt zu machen; die nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 2 zu Beteiligenden erhalten eine gesonderte Mitteilung. 3In der Bekanntmachung, im Internet sowie in der gesonderten Mitteilung ist jeweils darauf hinzuweisen, dass sowie gegenüber welcher Stelle und innerhalb welcher Frist Gelegenheit zur schriftlichen oder elektronischen Äußerung besteht.

(3) 1Im Rahmen der Beteiligung zu Regionalplänen wird der Entwurf mindestens einen Monat lang

1.
von den regional betroffenen höheren Landesplanungsbehörden, Landratsämtern und kreisfreien Gemeinden zur Einsicht ausgelegt und

2.
vom zuständigen Regionalen Planungsverband und den höheren Landesplanungsbehörden nach Nr. 1 in das Internet eingestellt.

2Ort und Zeit der Auslegung sowie die einschlägige Internetadresse sind von den in Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen vorher ortsüblich bekannt zu machen; die nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 zu Beteiligenden erhalten von der zuständigen Landesplanungsbehörde eine gesonderte Mitteilung. 3Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.“

d)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4; Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Halbsatz 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.

bb)
In Halbsatz 2 werden die Wörter „Abs. 2 Sätze 4 und 5“ durch die Wörter „Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3“ ersetzt.

e)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

f)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „Abs. 1 bis 5“ ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nr. 1 werden die Wörter „Einholung der Stellungnahmen nach Abs. 1“ durch die Wörter „Beteiligung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 2“ ersetzt.

bbb)
In Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.

ccc)
In Nr. 3 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 5“ ersetzt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1“ durch die Wörter „Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.

dd)
Es wird folgender Satz 5 angefügt:

5Werden durch die Änderungen keine neuen Beachtenspflichten eingeführt oder bestehende verstärkt, kann von der erneuten Durchführung der Verfahren nach den Abs. 1 bis 6 abgesehen werden.“

3.
Art. 18 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ab dem Tag des Inkrafttretens ist das Landesentwicklungsprogramm von der obersten Landesplanungsbehörde, der Regionalplan von den regional betroffenen höheren Landesplanungsbehörden auszulegen und in das Internet einzustellen;“.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

4.
Art. 25 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

aaa)
In Nr. 4 wird das Wort „und“ gestrichen.

bbb)
In Nr. 5 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt sowie das Wort „und“ angefügt.

ccc)
Es wird folgende Nr. 6 angefügt:

„6.
die Öffentlichkeit.“

bb)
Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

2Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung nicht begründet. 3Bei Vorhaben der Verteidigung oder des Zivilschutzes können die in Abs. 3 Satz 3 genannten Stellen die Beteiligung der Öffentlichkeit nach Satz 1 Nr. 6 einschränken oder ausschließen.“

b)
Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) 1Im Rahmen der Beteiligung werden die Verfahrensunterlagen für einen angemessenen Zeitraum von höchstens einem Monat

1.
von den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, zwei Wochen nach Zugang zur Einsicht ausgelegt und

2.
von der höheren Landesplanungsbehörde in das Internet eingestellt.

2Ort und Zeit der Auslegung sowie die einschlägige Internetadresse sind von den Gemeinden vorher ortsüblich bekannt zu machen; die nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 zu Beteiligenden erhalten von der höheren Landesplanungsbehörde eine gesonderte Mitteilung. 3In der Bekanntmachung, im Internet sowie in der gesonderten Mitteilung ist jeweils darauf hinzuweisen, dass sowie gegenüber welcher Stelle und innerhalb welcher Frist Gelegenheit zur schriftlichen oder elektronischen Äußerung besteht. 4Die Gemeinden leiten die bei ihnen vorgebrachten Äußerungen nach Ablauf der Äußerungsfrist unverzüglich der höheren Landesplanungsbehörde zu; sie können dazu eine eigene Stellungnahme abgeben.“

5.
In Art. 26 Satz 2 werden die Wörter „und die Beteiligung der Öffentlichkeit nach Art. 25 Abs. 5 erfolgen“ durch das Wort „erfolgt“ ersetzt.

6.
In Art. 28 Abs. 7 werden die Wörter „Widerspruch und Anfechtungsklage“ durch das Wort „Anfechtungsklagen“ ersetzt.

7.
Art. 35 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Außerkrafttreten,“ gestrichen.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.


§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

München, den 22. Dezember 2015

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r