605-1-F , 605-10-F
Gesetz
zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
und der Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat,
Gemeinden und Gemeindeverbänden
(Finanzausgleichsänderungsgesetz 2016)
zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
und der Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat,
Gemeinden und Gemeindeverbänden
(Finanzausgleichsänderungsgesetz 2016)
vom 22. Dezember 2015
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz (FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F), das zuletzt durch § 2 Nr. 49 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Art. 1 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nr. 2 werden der Strichpunkt durch ein Komma und der Schlusspunkt durch ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.
- c)
- Es wird folgende Nr. 3 angefügt:
- „3.
- zum Ausgleich von Kosten für Asylbewerber, abgelehnte Asylbewerber, ausländische unbegleitete Minderjährige und bei der Kinderbetreuung bestimmt sind, maßgebend ist der im Verbundzeitraum im Staatshaushalt bei Kap. 13 01 Tit. 015 03 vereinnahmte Betrag.“
- 2.
- Art. 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Dabei ist Mehrbelastungen auf Grund Strukturschwäche sowie Bevölkerungsrückgang und für die Kinderbetreuung Rechnung zu tragen; bei kreisfreien Gemeinden werden zusätzlich ihre besondere Aufgabenstellung sowie ihre Soziallasten berücksichtigt.“
- 3.
- Art. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Halbsatz 1 werden die Wörter „nach der Einwohnerzahl“ gestrichen.
- bbb)
- In Halbsatz 2 werden die Wörter „Ausgangsmesszahl und des Hauptansatzes nach Nr. 1“ durch die Wörter „Ansätze nach den Nrn. 1 bis 3“ ersetzt.
- bb)
- Nr. 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„5Insgesamt werden höchstens 35 Prozent berücksichtigt. 6Der Ergänzungsansatz ist das Produkt aus Einwohnerzahl und dem nach den Sätzen 2 bis 5 berechneten Prozentsatz.“
- bbb)
- Satz 7 wird aufgehoben.
- cc)
- Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Ein Ansatz für Soziallasten
1Kreisfreie Gemeinden erhalten einen Ergänzungsansatz für ihre Soziallasten. 2Er beträgt das 3,1-Fache der durchschnittlichen Zahl der Personen in Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).“
- dd)
- Es wird folgende Nr. 5 angefügt:
- „5.
- Ansatz für Kinderbetreuung
1Gemeinden erhalten einen Ergänzungsansatz für Belastungen durch Kinderbetreuung. 2Als Ergänzungsansatz hinzugerechnet wird die Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen.“
- b)
- In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Ausgangsmesszahl nach Abs. 1 und des Hauptansatzes nach Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „Ansätze nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.
- c)
- Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) 1Bei der Ermittlung der Ansätze nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 werden die bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen 2014 berücksichtigten Zahlen der Personen mit Nebenwohnung mit einem Bruchteil berücksichtigt. 2Der Bruchteil beträgt für die Schlüsselzuweisungen
- 1.
- 2016 achtzehn Fünfundzwanzigstel,
- 2.
- 2017 sechzehn Fünfundzwanzigstel,
- 3.
- 2018 vierzehn Fünfundzwanzigstel,
- 4.
- 2019 zwölf Fünfundzwanzigstel,
- 5.
- 2020 zehn Fünfundzwanzigstel,
- 6.
- 2021 acht Fünfundzwanzigstel,
- 7.
- 2022 sechs Fünfundzwanzigstel,
- 8.
- 2023 vier Fünfundzwanzigstel und
- 9.
- 2024 zwei Fünfundzwanzigstel.
3Überstieg bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen 2014 der Anteil der Personen mit Nebenwohnung an der Summe aus Einwohnerzahl und Zahl der Personen mit Nebenwohnung 10 Prozent, gelten abweichend von Satz 2 Nr. 2, 3, 5, 6, 8 und 9 folgende Bruchteile für die Schlüsselzuweisungen
- 1.
- 2017 und 2018 achtzehn Fünfundzwanzigstel,
- 2.
- 2020 und 2021 zwölf Fünfundzwanzigstel und
- 3.
- 2023 und 2024 sechs Fünfundzwanzigstel.“
- 4.
- Art. 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
- aa)
- In den Nrn. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „250 Prozent“ durch die Wörter „310 Prozent (Nivellierungshebesatz) zuzüglich des Zuschlags nach Satz 2“ ersetzt.
- bb)
- In Nr. 3 werden die Wörter „300 Prozent abzüglich des jeweils geltenden Prozentsatzes der Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „310 Prozent (Nivellierungshebesatz), abzüglich des jeweils geltenden Vervielfältigers der Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes und zuzüglich des Zuschlags nach Satz 2 sowie die Hälfte der Einnahmen aus der Spielbankabgabe“ ersetzt.
- cc)
- In Nr. 4 werden die Wörter „die Ausgleichsleistung“ durch die Wörter „den Einkommensteuerersatz“ ersetzt.
- dd)
- In Nr. 5 werden die Wörter „nach dem Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I S. 2590) und der Ausgleich“ durch die Wörter „einschließlich des Ausgleichs“ ersetzt.
- b)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Soweit die für das jeweilige Erhebungsjahr festgesetzten Hebesätze die Nivellierungshebesätze nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 übersteigen, werden die Steuereinnahmen, die auf die übersteigenden Prozentpunkte entfallen, mit 10 Prozent in die Steuerkraftzahlen eingerechnet.“
- 5.
- Art. 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „seiner Belastung durch Sozialhilfe und durch Grundsicherung für Arbeitsuchende“ durch die Wörter „seinen Soziallasten“ ersetzt.
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Halbsatz 1 werden die Wörter „nach der Einwohnerzahl“ gestrichen.
- bbb)
- In Halbsatz 2 wird das Wort „hierbei“ durch die Wörter „bei der Ermittlung des Ansatzes nach Nr. 1“ ersetzt.
- bb)
- Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Ein Ansatz für Soziallasten
Der Ergänzungsansatz beträgt das 3,1-Fache der durchschnittlichen Zahl der Personen in Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Abs. 3 SGB II.“
- 6.
- Dem Art. 6 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Stellen sich erhebliche Unrichtigkeiten der Grundlagen für die Berechnung der Ansätze nach den Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 in der jeweils bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung heraus, so wird bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen für das nächste Haushaltsjahr als Ergänzungsansatz ein Korrekturposten berücksichtigt, der sich aus der Veränderung des bisherigen Ansatzes, die nach der bis 31. Dezember 2015 geltenden Systematik und mit unverändertem landesdurchschnittlichen Belastungssatz ermittelt wird, und der für die Berechnung des Hauptansatzes maßgebenden Einwohnerzahl ergibt.“
- 7.
- Art. 10b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Satz 1 und die Angabe „(BayKrG)“ wird gestrichen.
- b)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Satz 1 gilt auch für die Kofinanzierung des Landes zu den Kosten der Vorhaben zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen, für die Fördermittel aus dem Strukturfonds gewährt werden.“
- 8.
- Dem Art. 13e wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Die Mittel nach den Sätzen 1 und 2 dienen zur Abfinanzierung der Förderung von Ersterschließungsmaßnahmen und können in Härtefällen auch für Sanierungsmaßnahmen eingesetzt werden.“
- 9.
- Art. 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- wie der Ansatz für Strukturschwäche nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3, der Ansatz für Soziallasten nach den Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 und der Ansatz für Kinderbetreuung nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 ermittelt werden,“.
- 10.
- In Art. 24 Abs. 2 wird die Angabe „2018“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.
§ 2
Änderung der Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen
Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden
des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen
Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (FAGDV 2002) vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 418, BayRS 605-10-F), die zuletzt durch § 2 Nr. 50 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Angabe zur Überschrift wird wie folgt gefasst:
„(Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz – FAGDV)“.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Wortlaut wird Satz 1 und in Nr. 2 werden die Wörter „die in diesem Zeitraum zugeflossenen Ausgleichsleistungen“ durch die Wörter „den in diesem Zeitraum zugeflossenen Einkommensteuerersatz“ ersetzt.
- bb)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Der Zuschlag nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 FAG beträgt 10 % des Produkts aus den Grundbeträgen und den oberhalb der Nivellierungshebesätze liegenden Prozentpunkten der Hebesätze.“
- b)
- In Abs. 3 wird das Wort „Hebesatz“ durch das Wort „Nivellierungshebesatz“ ersetzt.
- 3.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
‚§ 5
Ergänzungsansätze nach den
Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und
Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 FAG
Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und
Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 FAG
(1) Bei der Ermittlung des Ansatzes für Strukturschwäche nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 FAG wird als durchschnittliche Zahl der Arbeitslosen der Jahresdurchschnitt der „Arbeitslosen nach Gemeinden, Kreisen, Regierungsbezirken und Ländern“ der Statistik der Arbeitslosen und Arbeitsuchenden der Bundesagentur für Arbeit für das vorvorhergehende Jahr herangezogen.
(2) Bei der Ermittlung des Ansatzes für Soziallasten nach den Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 FAG wird als durchschnittliche Zahl der Personen in Bedarfsgemeinschaften der Jahresdurchschnitt der Personen in Bedarfsgemeinschaften der „Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II“ der Bundesagentur für Arbeit für das vorvorhergehende Jahr herangezogen.
(3) 1Bei der Ermittlung des Ansatzes für Kinderbetreuung nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 FAG wird die Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen der „Statistik der Kinder und tätigen Personen in Tageseinrichtungen“ am 1. März des vorvorhergehenden Jahres entnommen. 2Soweit diese noch nicht verfügbar ist, ist die zuletzt erstellte Statistik maßgebend.‘
- 4.
- § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2In die Berechnung der Krankenhausumlage einbezogen wird die Hälfte der für Vorhaben zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen veranschlagten Haushaltsmittel, soweit sie nicht durch Fördermittel aus dem Strukturfonds gedeckt werden.“
- b)
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
München, den 22. Dezember 2015
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r