Fundstelle GVBl. 2015 S. 497

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Gesetz

2030-1-1-F, 800-21-2-A, 800-21-3-A, 2030-1-4-F

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
und anderer Rechtsvorschriften1

vom 22. Dezember 2015


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Bayerischen
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Bayerische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 439, BayRS 800-21-2-A), das zuletzt durch § 2 Nr. 54 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Art. 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort „findet“ die Wörter „vorbehaltlich anderweitiger rechtlicher Regelungen“ eingefügt.

b)
In den Nrn. 1 und 2 wird jeweils Halbsatz 2 gestrichen.

c)
Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
im Anwendungsbereich des Leistungslaufbahngesetzes,“.

2.
Art. 4 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat.“

3.
In Art. 5 Abs. 6 Satz 3 werden die Wörter „der Schweiz“ durch die Wörter „einem durch Abkommen gleichgestellten Staat (Mitglieds- oder Vertragsstaat)“ ersetzt.

4.
Art. 9 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat.“

5.
Art. 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die Entscheidung über die Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 11 wird entsprechend Art. 14 Abs. 6 der Richtlinie 2005/36/EG begründet.“

6.
Art. 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Eine Eignungsprüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Wahl oder Festsetzung abgelegt werden können.“

7.
Art. 12 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:

2Unterlagen, die in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Abs. 2 auch elektronisch übermittelt werden. 3Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit dies unbedingt geboten erscheint, kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. 4Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach Art. 13 Abs. 2.“

b)
In Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz“ durch die Wörter „Mitglieds- oder Vertragsstaat“ ersetzt.

c)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

d)
In Abs. 6 Satz 3 werden die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz“ durch die Wörter „Mitglieds- oder Vertragsstaat“ ersetzt.

8.
Art. 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“ durch die Wörter „Mitglieds- oder Vertragsstaat“ ersetzt.

b)
Es wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Im Informationsportal zu den Einheitlichen Ansprechpartnern (§ 2 Abs. 1 der Ausführungsverordnung Einheitlicher Ansprechpartner) werden die Informationen nach Art. 57 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur Verfügung gestellt und zum Zwecke der elektronischen Verfahrensabwicklung im Sinn des Art. 57a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Verbindung mit den zuständigen Stellen ermöglicht.“

9.
Nach Art. 13 werden folgende Art. 13a bis 13c eingefügt:

Art. 13a

Europäischer Berufsausweis

1Für Berufe, für die auf Grund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Art. 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt die nach Art. 13 Abs. 4 bis 6 zuständige Stelle auf Antrag nach den Art. 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG einen Europäischen Berufsausweis aus. 2Satz 1 gilt über Art. 2 Abs. 3 hinaus im gesamten Anwendungsbereich der dort genannten Bestimmungen.


Art. 13b

Vorwarnmechanismus

1Der Vorwarnmechanismus richtet sich nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. 2Die nach Art. 13 Abs. 4 bis 6 zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

1.
wenn gerichtlich festgestellt wurde, dass eine Anerkennung der Berufsqualifikation unter Vorlage gefälschter Qualifikationsnachweise beantragt wurde,

2.
wenn Angehörigen eines der in Art. 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufe die Ausübung ihres Berufes ganz oder teilweise – auch vorübergehend – untersagt worden ist oder ihnen diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind.

3Die Fristen nach Art. 56a Abs. 2, 3 und 7 der Richtlinie 2005/36/EG beginnen jeweils, sobald eine vollzieh- oder vollstreckbare Entscheidung eines Gerichts oder einer sonst zuständigen Stelle vorliegt.


Art. 13c

Partieller Zugang

(1) Liegen sämtliche Voraussetzungen des Art. 4f der Richtlinie 2005/36/EG vor, so gewährt die zuständige Stelle gemäß den Vorgaben dieses Artikels auf Antrag und auf Einzelfallbasis einen partiellen Zugang zu einer reglementierten Berufstätigkeit.

(2) 1Die Berufsbezeichnung ist in deutscher Sprache zu führen. 2Gegenüber dem Empfänger der Dienstleistung ist der Umfang der beruflichen Tätigkeit eindeutig anzugeben.“


§ 2

Änderung des Leistungslaufbahngesetzes

Das Leistungslaufbahngesetz (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Art. 43 wird wie folgt gefasst:

„Art. 43
Anerkennung“.

b)
Die Angabe zu Art. 45 wird wie folgt gefasst:

„Art. 45
(aufgehoben)“.

2.
Art. 41 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung der Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 L 271 S. 18, ber. 2008 L 93 S. 28, ber. 2009 L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

b)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Die angemessene Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für eine Einstellung. 2Sprachkenntnisse können überprüft werden, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass sie für die berufliche Tätigkeit ausreichen. 3Eine Überprüfung darf erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation durch die Ernennungsbehörde vorgenommen werden und muss in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen.“

3.
Art. 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Art. 43 bis 51 gelten für die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen als Qualifikation für eine Fachlaufbahn entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG.“

b)
In Satz 2 wird das Komma und werden die Wörter „die Möglichkeit der Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen.

c)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Art. 16 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anwendbar.“

4.
Art. 43 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Anerkennungsvoraussetzungen“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.

b)
Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Ist der Beruf in dem anderen Mitgliedstaat reglementiert, sind die Qualifikationsnachweise, die dort erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet den Beruf aufnehmen oder ausüben zu dürfen, auf Antrag als Qualifikation für eine dem Beruf entsprechende Fachlaufbahn anzuerkennen.

(2) 1Ist der Beruf in dem anderen Mitgliedstaat nicht reglementiert, ist die Qualifikation dennoch für eine entsprechende Fachlaufbahn anzuerkennen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin den Beruf dort innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat und im Besitz von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen ist. 2Diese Nachweise müssen

1.
von einer zuständigen Behörde ausgestellt worden sein und

2.
bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

3Die einjährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der vorgelegte Qualifikationsnachweis den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigt.“

c)
Der bisherige Art. 45 Abs. 1 ersetzt Art. 43 Abs. 3; in Satz 2 werden die Wörter „der jeweiligen Qualifikationsebene für eine Fachlaufbahn oder für einen fachlichen Schwerpunkt und der vorgelegten Qualifikationsnachweise stellt sie fest, ob ein inhaltliches oder zeitliches Defizit im Sinn des Abs. 3“ durch die Wörter „für eine Fachlaufbahn oder für einen fachlichen Schwerpunkt in der entsprechenden Qualifikationsebene und der vorgelegten Nachweise nach Abs. 1 oder Abs. 2 stellt sie fest, ob ein Defizit im Sinn des Abs. 5“ ersetzt.

d)
Es werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die zuständige Behörde kann den Inhabern eines Qualifikationsnachweises, der nach Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist, den Qualifikationserwerb verweigern, wenn die zur Ausübung des Berufs im Freistaat Bayern erforderliche Berufsqualifikation unter Art. 11 Buchst. e der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist.

(5) 1Ausgleichsmaßnahmen (Art. 47) können verlangt werden, wenn

1.
die bisherige Ausbildung sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die im Freistaat Bayern vorgeschrieben sind, oder

2.
die Fachlaufbahn oder der fachliche Schwerpunkt die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglicht als der reglementierte Beruf im Mitgliedstaat des Antragstellers oder der Antragstellerin, in dem der Qualifikationsnachweis erworben wurde, und wenn sich die im Freistaat Bayern geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den Qualifikationsnachweisen abgedeckt werden, die der Antragsteller oder die Antragstellerin vorlegt.

2Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn die durch sie vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und die bisherige Ausbildung des Antragstellers oder der Antragstellerin diesbezüglich bedeutende Abweichungen hinsichtlich des Inhalts der für die Qualifikation für die Fachlaufbahn geforderten Ausbildung aufweist.“

e)
Der bisherige Art. 45 Abs. 2 wird Art. 43 Abs. 6; die Wörter „erworbenen Kenntnisse“ werden durch die Wörter „oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden,“ ersetzt.

f)
Es wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Liegen sämtliche Voraussetzungen des Art. 4f der Richtlinie 2005/36/EG vor, so gewährt die zuständige Behörde auf Antrag und auf Einzelfallbasis einen partiellen Zugang zu einer Fachlaufbahn.“

5.
Art. 44 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Stelle“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Zuständige Stelle“ durch das Wort „Zuständig“ ersetzt.

cc)
In Satz 4 wird das Wort „Stelle“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.

dd)
Folgender Satz 5 wird angefügt:

5Das Informationsportal zu den Einheitlichen Ansprechpartnern (§ 2 Abs. 1 der Ausführungsverordnung Einheitlicher Ansprechpartner) ermöglicht zum Zwecke der elektronischen Verfahrensabwicklung die Verbindung mit den zuständigen Behörden.“

b)
Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
ein Nachweis, aus dem hervorgeht, zu welcher Berufsausübung der Qualifikationsnachweis im Heimat- oder Herkunftsstaat berechtigt,“.

c)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) 1Bei berechtigten Zweifeln und soweit unbedingt geboten, können beglaubigte Kopien verlangt werden. 2Bestehen berechtigte Zweifel, kann die zuständige Behörde von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsachen verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch den Antragsteller oder die Antragstellerin nicht auf Grund eines disziplinarischen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde. 3Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem.“

6.
Art. 45 wird aufgehoben.

7.
Art. 46 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Abs. 2 wird folgender Satz 5 angefügt:

5Wird eine Ausgleichsmaßnahme auferlegt, ist die Entscheidung entsprechend Art. 14 Abs. 6 der Richtlinie 2005/36/EG zu begründen.“

b)
In Abs. 4 Nr. 3 werden die Wörter „oder der Antragsteller oder die Antragstellerin sich ihnen aus von ihm oder ihr zu vertretenden Gründen innerhalb von sechs Monaten nicht unterzogen hat“ gestrichen.

8.
Art. 47 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird eine Ausgleichsmaßnahme auferlegt, hat der Antragsteller oder die Antragstellerin die Wahl zwischen Eignungsprüfung (Art. 48) und Anpassungslehrgang (Art. 49).“

b)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) 1Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss erfolgreich einen Eignungstest absolvieren, wenn die erforderliche inländische Qualifikation

1.
Art. 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und er oder sie eine Qualifikation nach Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG besitzt oder

2.
Art. 11 Buchst. d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und er oder sie eine Qualifikation nach Art. 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG besitzt.

2Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung erfolgreich absolvieren, wenn die erforderliche inländische Berufsqualifikation Art. 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und er oder sie eine Qualifikation nach Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG besitzt.“

9.
Art. 48 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Eignungsprüfung ist eine die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen betreffende staatliche Prüfung, mit der das Potential, die Aufgaben der angestrebten Fachlaufbahn oder des angestrebten fachlichen Schwerpunkts auszuüben, beurteilt wird.“

b)
In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „anderen“ gestrichen.

c)
Dem Abs. 5 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Eine Eignungsprüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Wahl oder Festsetzung abgelegt werden können.“


§ 3

Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes

Art. 108 Abs. 3 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(3) Ohne Einwilligung des Beamten oder der Beamtin können den zuständigen Behörden Auskünfte aus der Personalakte erteilt werden, soweit dies im Einzelfall

1.
zur Entscheidung über die Verleihung von staatlichen Orden, Ehrenzeichen oder sonstigen staatlichen Ehrungen oder

2.
im Rahmen der Art. 8a bis 8e BayVwVfG

zwingend erforderlich ist.“


§ 4

Änderung des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes

Dem Art. 3 des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes (BaySozKiPädG) vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 439, 446, BayRS 800-21-3-A), das durch § 1 Nr. 411 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Eine partielle Zulassung zu den in diesem Gesetz geregelten Berufen erfolgt nach Maßgabe des Art. 13c BayBQFG.“


§ 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

München, den 22. Dezember 2015

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r

__________________
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU.