2129-2-1-1-U
Neunte Verordnung
zur Änderung der
Abfallzuständigkeitsverordnung
zur Änderung der
Abfallzuständigkeitsverordnung
Vom 19. Januar 2015
Auf Grund des Art. 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsgesetzes (ZuStG) vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 246, BayRS 2015-1-V), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 36 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung (Abfallzuständigkeitsverordnung – AbfZustV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2005 (GVBl S. 565, BayRS 2129-2-1-1-U), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2013 (GVBl S. 435), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3b wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Regierung der Oberpfalz ist zuständige Behörde für die Genehmigung des Bedarfsplans nach § 1 Abs. 8 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes (BinSchAbfÜbkAG).“
- 2.
- § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Kreisverwaltungsbehörde ist zuständige Behörde für den Vollzug des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen) sowie des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist.“
- 3.
- Es werden folgender neuer § 5 und folgender § 6 eingefügt:
„§ 5
Zuständigkeiten der Wasserschutzpolizei
1Die Wasserschutzpolizei ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung
- 1.
- der Verbote, Schiffsabfälle oder Teile der Ladung aus Schiffen in Wasserstraßen einzubringen oder einzuleiten (Art. 2.01 Abs. 1 und 3, Art. 6.01 Abs. 1 und 2, Art. 9.01 Abs. 1, 3 und 4 der Anlage 2 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommens); sie ist hierbei auch zuständig beim Freiwerden oder drohenden Freiwerden von Schiffsabfällen (Art. 2.01 Abs. 2, Art. 6.01 Abs. 3, Art. 9.01 Abs. 2 der Anlage 2 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommens),
- 2.
- der Gebote und Verbote zur Handhabung von Schiffsabfällen an Bord des Schiffs (Art. 2.02, 9.03 Abs. 1 und 2 der Anlage 2 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommens),
- 3.
- der Verpflichtungen von Schiffsführern, Bescheinigungen an Bord des Schiffs mitzuführen (Art. 2.03 Abs. 1, Art. 3.04 Abs. 2 Satz 2, Art. 6.03 Abs. 1 und 3 bis 6 der Anlage 2 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommens sowie §§ 1a und 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. i BinSchAbfÜbkAG).
2Sie ist im Rahmen ihrer Aufgaben nach Satz 1 befugt, von den in § 1b Abs. 1 Satz 1 BinSchAbfÜbkAG genannten Personen Auskünfte und Unterlagen anzufordern.
§ 6
Ermächtigung
Die Ermächtigung der Staatsregierung, die zur Ausführung und zum Vollzug des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommens und des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes zuständigen Behörden innerhalb der bestehenden Behördenorganisation durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wird auf das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz übertragen.“
- 4.
- Der bisherige § 5 wird § 7 und wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „ , Außer-Kraft-Treten“ gestrichen.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.
München, den 19. Januar 2015
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r