Fundstelle GVBl. 2015 S. 7

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Verordnung

800-21-3-1-A
  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Arbeitsrecht und Arbeitsschutz
  • Berufsbildung
800-21-3-1-A

Verordnung
zur Ausführung des Bayerischen
Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes
(AVBaySozKiPädG)

Vom 19. Dezember 2014


Auf Grund von Art. 5 Satz 2 und Art. 6 des Bayerischen Gesetzes über das Führen der Berufsbezeichnungen „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ und „Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ (Bayerisches Sozial- und Kindheitspädagogengesetz – BaySozKiPädG) vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 439, 446, BayRS 800-21-3-A), geändert durch § 1 Nr. 411 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration folgende Verordnung:


1. Abschnitt

Studiengänge


§ 1

Prüfung der Studiengänge

(1) 1Das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (Staatsministerium) stellt auf Antrag der Hochschule fest, ob ein Studiengang die Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 oder Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes (BaySozKiPädG) erfüllt. 2Die Feststellung kann auch für die Vergangenheit erfolgen.

(2) 1Dem Antrag nach Abs. 1 sind beizufügen:

1.
eine Dokumentation des Studiengangs, die folgende Angaben enthalten muss:

a)
Grunddaten des Studiengangs

b)
Beschreibung der Qualifikationsziele und des Studiengangkonzepts

c)
Musterstudienplan

d)
Angaben zum Anforderungsprofil der Hochschule an die Lehrenden

e)
Angaben zur personellen und sachlichen Ausstattung sowie die Studien- und Prüfungsordnung, das Modulhandbuch, die Arbeitsbelastungsberechnung und Regelungen für die Absolvierung des Praktikumssemesters

2.
gegebenenfalls folgende weitere Unterlagen:

a)
Gutachten der vorherigen Akkreditierung, Akkreditierungsbeschluss, Akkreditierungsurkunde, Schreiben der Akkreditierungsagentur zur Feststellung der Auflagenerfüllung,

b)
das Einvernehmen nach Art. 57 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) oder die staatliche Anerkennung nach Art. 76 Abs. 1 BayHSchG.

2Die Unterlagen sollen einen Monat nach Antragstellung übermittelt werden. 3Sofern eine Vor-Ort-Begehung nach Abs. 3 erfolgt, sollen die Unterlagen spätestens einen Monat zuvor vorliegen.

(3) 1Das Staatsministerium kann in Abstimmung mit der Hochschule einen Termin für eine Vor-Ort-Begehung festlegen oder ein schriftliches Verfahren durchführen. 2Die Hochschule stellt sicher, dass im Rahmen der Vor-Ort-Begehung Gespräche geführt werden können mit der Hochschulleitung, den Studiengangsverantwortlichen, den Verantwortlichen für die praktischen Studiensemester sowie Studierenden. 3Für den Fall einer zum Zeitpunkt der Antragstellung geplanten oder laufenden Programmakkreditierung wirkt die Hochschule gegenüber der Akkreditierungsagentur darauf hin, dass die Vor-Ort-Begehung zusammen mit der Vor-Ort-Begehung der Programmakkreditierung erfolgt.

(4) Hat das Staatsministerium festgestellt, dass ein Studiengang die Voraussetzungen erfüllt, so kann zusätzlich im Hochschulzeugnis folgender Vermerk aufgenommen werden:

1.
bei Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BaySozKiPädG:

„Aufgrund des erreichten Studienabschlusses darf die Absolventin oder der Absolvent die Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder Staatlich anerkannter Sozialpädagoge nach Maßgabe des Art. 1 Abs. 1 BaySozKiPädG führen.“

oder

2.
bei Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BaySozKiPädG:

„Aufgrund des erreichten Studienabschlusses darf die Absolventin oder der Absolvent die Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 1 BaySozKiPädG führen.“


2. Abschnitt

Ausländische Abschlüsse


§ 2

Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit des Studienabschlusses

(1) Für das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit des Studienabschlusses gelten die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG).

(2) 1Mit der Antragstellung sind die in Art. 12 BayBQFG genannten Unterlagen vorzulegen. 2Es ist zu erklären, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde und ob gegebenenfalls bereits ein Bescheid eines anderen Landes erteilt wurde.


§ 3

Verfahren zur Feststellung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung

(1) Für das Verfahren zur Feststellung der fachlichen Qualifikation finden Art. 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie Art. 10 und 11 BayBQFG entsprechende Anwendung.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass die Voraussetzungen gemäß Art. 3 Abs. 1 bzw. Art. 3 Abs. 2 BaySozKiPädG erfüllt werden.


§ 4

Ausgleichsmaßnahmen

(1) 1Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 11 BayBQFG in den Fällen des Art. 3 BaySozKiPädG werden als Anpassungslehrgang mit Leistungsnachweis oder als Eignungsprüfungen erbracht. 2Ein Anpassungslehrgang umfasst eine oder mehrere der in Abs. 3 beschriebenen Ausbildungseinheiten; für jede Ausbildungseinheit ist ein Leistungsnachweis vorzulegen. 3Eignungsprüfungen haben ebenfalls einheitenbezogen zu erfolgen und müssen einen entsprechenden Nachweis über die Beherrschung eines oder mehrerer der in Abs. 2 oder 3 genannten Ausbildungsinhalte geben. 4Ein fehlendes Berufspraktikum kann nicht durch eine Eignungsprüfung ersetzt werden.

(2) Ausgleichsmaßnahmen haben das Ziel, die jeweiligen in den Verfahren nach §§ 2 und 3 festgestellten Defizite in folgenden Bereichen auszugleichen:

1.
wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten des absolvierten Studiums gegenüber den Anforderungen nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 oder Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BaySozKiPädG hinsichtlich

a)
der vermittelten wissenschaftlichen Grundlagen und der sozialarbeiterischen und -pädagogischen sowie anwendungsorientierten pädagogischen, psychologischen, ökonomischen, soziologischen und organisatorischen Kenntnisse,

b)
des vermittelten Problemverständnisses, des Bewusstseins für den umfassenden fachübergreifenden Zusammenhang und der vermittelten beruflichen Ethik von sozialer Arbeit sowie

c)
der vermittelten verwaltungsbezogenen und rechtlichen Kenntnisse;

2.
fehlendes Berufspraktikum im Umfang von mindestens 100 Tagen oder wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Ausgestaltung des Berufspraktikums oder

3.
Fehlen der zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

(3) Hinsichtlich des Berufs der Staatlich anerkannten Sozialpädagogin oder des Staatlich anerkannten Sozialpädagogen sind entsprechend den in den Verfahren nach §§ 2 und 3 getroffenen Feststellungen Ausgleichsmaßnahmen zu einem oder mehreren der folgenden Ausbildungseinheiten zu absolvieren:

1.
bezugswissenschaftliche, insbesondere pädagogische, psychologische, ökonomische, soziologische und organisationswissenschaftliche Studien,

2.
Erwerb von kritischem Problemverständnis und Bewusstsein für den umfassenden fachübergreifenden Zusammenhang sowie Vermittlung der Standards zur beruflichen Ethik von sozialer Arbeit,

3.
administrative und normative Kompetenzen:

a)
Grundrechte in Deutschland und Staatsaufbau,

b)
Familien-, Kinder- und Jugendhilferecht,

c)
Strafrecht einschließlich Jugendstrafrecht,

d)
Verwaltungs- und Sozialrecht,

e)
Migrationsrecht,

f)
Arbeits- und Berufsrecht sowie Berufsethik und

g)
institutionelle bzw. organisatorische Rahmenbedingungen,

4.
Praxisanteile:

a)
im Umfang von mindestens 100 Tagen; je nach Vorerfahrung ist eine Anerkennung möglich,

b)
abzuleisten in kommunalen Jugendämtern oder in anderen anerkannten, fachlich ausgewiesenen Einrichtungen,

c)
Reflexion des in Theorie und Praxisfeldern erworbenen Wissens unter den Bedingungen angeleiteter Praxis,

5.
Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens.

(4) Hinsichtlich des Berufs der Staatlich anerkannten Kindheitspädagogin oder des Staatlich anerkannten Kindheitspädagogen sind entsprechend den in den Verfahren nach §§ 2 und 3 getroffenen Feststellungen Ausgleichsmaßnahmen zu einem oder mehreren der folgenden Ausbildungseinheiten zu absolvieren:

1.
ergänzende anwendungsorientierte pädagogische, psychologische, ökonomische, soziologische und theologische Studien sowie entsprechende wissenschaftliche Grundlagenkenntnisse,

2.
Schärfung eines wissenschaftlich fundierten Verständnisses von Kindheitspädagogik als Profession und Disziplin einschließlich ihrer historischen Bezüge und der in Deutschland geführten Theoriediskussion sowie der landesspezifischen Bildungspläne – Bayerischer Bildungs- und Erziehungsplan (BayBEP), Bayerische Leitlinien für die Bildung und Erziehung von Kindern bis zum Ende der Grundschulzeit (BayBL),

3.
administrative und normative Kompetenzen:

a)
Vermittlung zentraler ethischer und verfassungsrechtlicher Grundlagen sowie eines von der Personalität und Würde des Kindes ausgehenden Werterahmens,

b)
Familien-, Kinder- und Jugendhilferecht, Sozialrecht,

c)
Landesspezifische Regelungen und Vorgaben: BayKiBiG, AVBayKiBiG, BayBEP, BayBL,

d)
Arbeits- und Berufsrecht sowie Berufsethik,

e)
institutionelle bzw. organisatorische Rahmenbedingungen,

4.
Praxisanteile:

a)
im Umfang von mindestens 100 Tagen, wenn keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt,

b)
an einer sozialpädagogischen Einrichtung, die dem Arbeitsfeld von Kindheitspädagogen entspricht und nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung zur Ausbildung geeignet ist,

c)
Reflexion des in Theorie und Praxisfeldern erworbenen Wissens unter den Bedingungen angeleiteter Praxis;

d)
die Praxisanteile werden fachlich und methodisch von den Anbietern begleitet;

e)
die Praxisstellen kooperieren eng mit den Anbietern,

5.
Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens.

(5) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat Anspruch auf Beratung darüber, welche Anbieter Ausgleichsmaßnahmen anbieten, die die in § 4 Abs. 1 bis 4 geregelten Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach erfolgreichem Abschluss einer Ausgleichsmaßnahme, deren Erforderlichkeit in einem Verfahren nach § 3 oder 4 festgestellt wurde, kann die Antragstellerin oder der Antragsteller ein Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragen oder einen neuen Antrag stellen.


3. Abschnitt

Schlussbestimmungen


§ 5

Zuständigkeit

Sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist für den Vollzug des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes und dieser Verordnung das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig.


§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten,
Übergangsbestimmung, Evaluierung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft.

(2) 1Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen für die Staatliche Anerkennung von Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen vom 24. September 2009 (AllMBl S. 336) tritt mit Ablauf des 28. Februar 2015 außer Kraft. 2Die bis zu diesem Zeitpunkt auf der Grundlage dieser Bekanntmachung ausgesprochenen staatlichen Anerkennungen gelten bis zum Zeitpunkt der Reakkreditierung der Studiengänge bzw. bis zur nächsten Feststellung durch Allgemeinverfügung nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 oder Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BaySozKiPädG weiter. 3Für Studienabschlüsse, die bis dahin erworben wurden, können die Hochschulen Bestätigungen zur Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung erteilen.

(3) Das Staatsministerium wird diese Verordnung insbesondere hinsichtlich des Berufszugangs der Antragssteller gemäß Art. 3 BaySozKiPädG spätestens zum 31. Dezember 2020 überprüfen.

München, den 19. Dezember 2014

Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration


Emilia  M ü l l e r ,  Staatsministerin