215-4-1-I
Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes1)
zur Änderung des
Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes1)
Vom 24. April 2015
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Bayerische Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) vom 24. Juli 1996 (GVBl S. 282, BayRS 215-4-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 188 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Art. 17 erhält folgende Fassung:
„Art. 17 (aufgehoben)“.
- b)
- In der Überschrift des Art. 19 wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.
- 2.
- Art. 3a BayKSG wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) 1Die Kreisverwaltungsbehörde erstellt innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der Informationen gemäß Abs. 2 Alarm- und Einsatzpläne (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1) als externe Notfallpläne für Betriebe im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl L 197 S. 1) in Verbindung mit Art. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 und Nr. 3 der Richtlinie 2012/18/EU. 2Sie kann auf Grund der Informationen im Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen.“
- b)
- Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:
„(2) Die Übermittlung der für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen an die Kreisverwaltungsbehörde durch den Betreiber bestimmt sich nach den Vorschriften der Störfall-Verordnung.“
- c)
- Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
- d)
- Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 1 wird das Wort „Sofortmaßnahmen“ durch das Wort „Notfallmaßnahmen“ ersetzt.
- bb)
- In Nr. 5 werden nach dem Wort „Betriebsgeländes“ ein Komma und die Worte „einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen haben“ eingefügt.
- cc)
- In Nr. 6 werden nach dem Wort „Öffentlichkeit“ die Worte „und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen,“ eingefügt.
- dd)
- In Nr. 7 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
- e)
- Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Fortschreibung“ durch die Worte „bei wesentlichen Änderungen frühzeitig“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Worte „Anregungen vorgebracht werden können“ durch die Worte „zu den Plänen Stellung genommen werden kann“ ersetzt.
- cc)
- In Satz 5 Halbsatz 1 und Satz 6 Halbsatz 1 wird jeweils das Wort „Anregungen“ durch das Wort „Stellungnahmen“ ersetzt.
- f)
- Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6; Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Halbsatz 1 werden die Worte „Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können“ durch die Worte „nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen Stellung genommen werden kann“ ersetzt.
- bb)
- In Halbsatz 2 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
- g)
- Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7.
- h)
- Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8 und wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ und die Worte „Art. 11 bis 13“ durch die Worte „Art. 12 bis 14“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ und die Worte „Absatz 1 Satz 3“ durch die Worte „Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
- i)
- Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 9.
- 3.
- Art. 3b Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„3Art. 3a Abs. 5 und 6 finden entsprechende Anwendung.“
- 4.
- Art. 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „Rettungsleitstelle“ durch die Worte „Integrierten Leitstelle“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 3 werden die Worte „THW-Helferrechtsgesetz“ durch die Worte „THW-Gesetz“ ersetzt.
- 5.
- In der Überschrift des Art. 19 wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.
München, den 24. April 2015
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r
__________________
- 1)
- § 1 Nr. 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl L 197 S. 1).