282-2-10-F
Gesetz
zur Änderung des
Gesetzes über die Bayerische Landesstiftung
zur Änderung des
Gesetzes über die Bayerische Landesstiftung
Vom 24. April 2015
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Gesetz über die Bayerische Landesstiftung – BayLStG – (BayRS 282-2-10-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 312 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Art. 2 werden die Worte „vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613) in der jeweils gültigen Fassung“ gestrichen.
- 2.
- Art. 4 erhält folgende Fassung:
„Art. 4
Vermögen
Vermögen
Das Vermögen der Stiftung besteht aus
- 1.
- dem zum 31. Dezember 2013 vorhandenen Kapitalstock sowie
- 2.
- sonstigen Zuwendungen, soweit sie nicht zur Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind.“
- 3.
- Art. 8 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
- „4.
- je einem Vertreter der Staatsministerien
- a)
- des Innern, für Bau und Verkehr,
- b)
- für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst,
- c)
- für Arbeit und Soziales, Familie und Integration und
- d)
- für Gesundheit und Pflege,“.
- 4.
- In Art. 9 Abs. 1 werden das Komma und die Worte „Angestellten und Arbeitern“ durch die Worte „und Arbeitnehmern“ ersetzt.
- 5.
- Art. 13 erhält folgende Fassung:
„Art. 13
Beendigung
Beendigung
Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.“
- 6.
- In Art. 14 werden die Worte „in der jeweils gültigen Fassung“ gestrichen.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.
München, den 24. April 2015
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r