2236-4-1-2-K
Verordnung
zur Änderung der
Berufsfachschulordnung Pflegeberufe
zur Änderung der
Berufsfachschulordnung Pflegeberufe
vom 13. Juni 2016
Auf Grund des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 1 und 4, des Art. 55 Abs. 1 Nr. 6, des Art. 68, des Art. 89, des Art. 122 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Art. 9 Abs. 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst:
§ 1
Die Berufsfachschulordnung Pflegeberufe (BFSO Pflege) vom 19. Mai 1988 (GVBl. S. 134, BayRS 2236-4-1-2-K), die zuletzt durch § 7a Abs. 8 der Verordnung vom 11. September 2015 (GVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden die Wörter „und Hebammen“ durch die Wörter „ , Hebammen und Notfallsanitäter“ ersetzt.
- 2.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe zu § 33 werden die Wörter „und Hebammen“ durch die Wörter „ , Hebammen und Notfallsanitäter“ ersetzt.
- b)
- In der Angabe zu § 77 wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.
- 3.
- In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „und Hebammen“ durch die Wörter „ , Hebammen und Notfallsanitäter“ ersetzt.
- 4.
- Dem § 2 wird folgender Satz 6 angefügt:
„6Die Berufsfachschulen für Notfallsanitäter dienen der Ausbildung nach § 4 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG).“
- 5.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach der Angabe „AltPflG“ die Wörter „und bei Berufsfachschulen für Notfallsanitäter unbeschadet § 5 Abs. 1, §§ 9, 10, 17 NotSanG“ eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „in der Altenpflege“ durch die Wörter „an den Berufsfachschulen für Altenpflege und für Notfallsanitäter“ ersetzt.
- b)
- Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Die praktische Ausbildung wird bei den Berufsfachschulen
- 1.
- für Krankenpflege und Kinderkrankenpflege nach den Vorschriften des Abschnitts 3 KrPflG,
- 2.
- für Altenpflege nach den Vorschriften des Abschnitts 4 AltPflG,
- 3.
- für Hebammen nach den Vorschriften des IV. Abschnitts HebG und
- 4.
- für Notfallsanitäter nach den Vorschriften des Abschnitts 3 NotSanG durchgeführt;
sie ist durch den Schulträger als Träger der Ausbildung bzw. den Träger der Notfallsanitäterausbildung sicherzustellen und durch die Schule zu lenken und zu betreuen.“
- 6.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 1 Buchst. b Satzteil vor Doppelbuchst. aa, Nr. 2 Buchst. b Satzteil vor Doppelbuchst. aa und Nr. 3 Buchst. b Satzteil vor Doppelbuchst. aa wird jeweils das Wort „Hauptschulabschluss“ durch die Wörter „erfolgreichen Abschluss der Mittelschule“ ersetzt.
- bb)
- Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:
- „4.
- bei der Berufsfachschule für Notfallsanitäter
- a)
- einen mittleren Schulabschluss oder
- b)
- den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule oder eine gleichwertige Schulbildung sowie eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung,“.
- cc)
- Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5 und in Buchst. a wird das Wort „Hauptschulabschluss“ durch die Wörter „erfolgreichen Abschluss der Mittelschule“ ersetzt.
- dd)
- Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6 und in Buchst. a wird das Wort „Hauptschulabschluss“ durch die Wörter „erfolgreichen Abschluss der Mittelschule“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 werden die Wörter „oder Hebammen“ durch die Wörter „ , Hebammen oder Notfallsanitäter“ ersetzt und die Angabe „oder § 2 Abs. 1 Nr. 2 HebG“ durch die Angabe „ , § 2 Abs. 1 Nr. 2 HebG oder § 2 Abs. 1 Nr. 2 NotSanG“ ersetzt.
- 7.
- In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „HebG“ die Angabe „ , § 9 NotSanG“ eingefügt.
- 8.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Die Probezeit endet
- 1.
- an Berufsfachschulen für Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Altenpflege und Hebammen nach sechs Monaten, bei Teilzeitausbildung nach neun Monaten nach Beginn der Ausbildung;
- 2.
- an Berufsfachschulen für Notfallsanitäter nach vier Monaten, bei Teilzeitausbildung nach sechs Monaten nach Beginn der Ausbildung;
- 3.
- an Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe, ausgenommen in der Teilzeitform nach § 3 Abs. 3 Satz 2, am 15. Dezember des jeweiligen Schuljahres.“
- b)
- In Abs. 3 Satz 3 wird nach der Angabe „HebG“ die Angabe „ , § 18 NotSanG“ eingefügt.
- 9.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird nach der Angabe „HebG“ die Angabe „ , § 9 NotSanG“ eingefügt.
- b)
- Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„3In Ausnahmefällen können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde Abweichungen von der Stundentafel zugelassen werden.“
- 10.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:
„(6) Für die Berufsfachschule für Notfallsanitäter gilt die Stundentafel nach Anlage 7 gemäß den Inhalten in Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV).“
- b)
- Die bisherigen Abs. 6 bis 9 werden die Abs. 7 bis 10.
- 11.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und Hebammen“ durch die Wörter „ , Hebammen und Notfallsanitäter“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „oder § 9 HebG“ durch die Angabe „ , § 9 HebG oder § 10 NotSanG“ ersetzt.
- 12.
- In § 14 Abs. 4 Satz 6 wird nach der Angabe „Satz 1 HebG“ die Angabe „ , § 10 Abs. 1 NotSanG“ sowie nach der Angabe „Satz 2 HebG“ die Angabe „ , § 10 Abs. 2 NotSanG“ eingefügt.
- 13.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 werden die Wörter „oder § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 HebG“ durch die Wörter „ , § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 HebG oder § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 NotSanG“ ersetzt.
- b)
- Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „und Hebammen“ durch die Wörter „ , Hebammen und Notfallsanitäter“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Jahre“ die Wörter „ , an einer Berufsfachschule für Notfallsanitäter in der Teilzeitform sechs Jahre“ eingefügt.
- 14.
- Dem § 20 Abs. 2 wird folgender Satz 7 angefügt:
„7Abweichend davon können die Leistungsnachweise an der Berufsfachschule für Notfallsanitäter in den Fächern Spezielle Notfallmedizin im 1. Schuljahr, Berufs- und Staatskunde im 1. Schuljahr und Sozial- und geisteswissenschaftliche Grundlagen im 2. Schuljahr auf drei Leistungsnachweise reduziert werden.“
- 15.
- In § 31 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „und Hebammen“ durch die Wörter „ , Hebammen und Notfallsanitäter“ ersetzt und wird nach der Angabe „HebAPrV“ die Angabe „ , § 1 Abs. 4 NotSan-APrV“ eingefügt.
- 16.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „und Hebammen“ durch die Wörter „ , Hebammen und Notfallsanitäter“ ersetzt.
- b)
- Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) An der Berufsfachschule für Notfallsanitäter wird die staatliche Prüfung nach den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter durchgeführt.“
- 17.
- § 48 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „und Hebammen“ durch die Wörter „ , Hebammen und Notfallsanitäter“ ersetzt.
- b)
- Satz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 1 werden die Wörter „Hauptschule (erfolgreicher oder qualifizierender Hauptschulabschluss)“ durch die Wörter „Mittelschule über den erfolgreichen oder qualifizierenden Abschluss der Mittelschule“ ersetzt.
- bb)
- In Nr. 3 werden die Wörter „(§ 59 Abs. 6 der Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung – VSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS 2232-2-UK) in der jeweils geltenden Fassung)“ durch die Wörter „(§ 63 Abs. 6 der Mittelschulordnung)“ ersetzt.
- 18.
- In § 66 werden die Wörter „und Hebammen“ durch die Wörter „ , Hebammen und Notfallsanitäter“ ersetzt.
- 19.
- § 77 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.
- b)
- In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung gestrichen.
- c)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
- 20.
- Es wird folgende Anlage 7 angefügt:
„Anlage 7
(zu § 9 Abs. 6)
Stundentafel für die Berufsfachschule für Notfallsanitäter
Pflichtfächer
|
Unterrichtsstunden
|
|||
1. Schuljahr
|
2. Schuljahr
|
3. Schuljahr
|
Gesamt
|
|
Theoretischer und fachpraktischer Unterricht
|
||||
Medizinisch-naturwissenschaftliche Grundlagen
|
190
|
140
|
20
|
350
|
Allgemeine Notfallmedizin
|
190
|
190
|
120
|
500
|
Spezielle Notfallmedizin
|
50
|
190
|
105
|
345
|
Organisation und Einsatzlehre
|
70
|
30
|
110
|
210
|
Team Ressource Management und Qualitätsmanagement
|
40
|
25
|
40
|
105
|
Sozial- und geisteswissenschaftliche Grundlagen
|
70
|
55
|
35
|
160
|
Berufs- und Staatskunde
|
60
|
30
|
35
|
125
|
Deutsch
|
20
|
30
|
25
|
75
|
Englisch
|
0
|
0
|
20
|
20
|
Fallbearbeitung
|
10
|
10
|
10
|
30
|
Summe
|
700
|
700
|
520
|
1920
|
Praktische Ausbildung
|
||||
|
||||
|
40
|
|||
|
1600
|
|||
|
320
|
|||
|
||||
|
80
|
|||
|
120
|
|||
|
280
|
|||
|
120
|
|||
|
40
|
|||
|
80
|
|||
Summe praktische Ausbildung
|
2680
|
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
München, den 13. Juni 2016
Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Dr. Ludwig S p a e n l e , Staatsminister