Fundstelle GVBl. 2016 S. 121

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Verordnung

2230-7-1-1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
2230-7-1-1-K

Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

vom 15. Juni 2016


Auf Grund des Art. 60 Satz 1 Nr. 6 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst:


§ 1

Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997 (GVBl. S. 11, BayRS 2230-7-1-1-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 29. Mai 2015 (GVBl. S. 214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden vor der Angabe „AVBaySchFG“ die Wörter „Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz –“ eingefügt.

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu § 14a werden die Wörter „Volksschulen, Grundschulen, Hauptschulen“ durch das Wort „Grundschulen“ ersetzt.

b)
In der Angabe zu § 15 werden nach dem Wort „privaten“ die Wörter „Grundschulen, Mittelschulen,“ eingefügt.

3.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchst. a werden die Wörter „Volksschulen, Grundschulen, Hauptschulen,“ durch die Wörter „Grundschulen und“ ersetzt.

bb)
In Buchst. b wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.

b)
In Nr. 3 Buchst. a werden die Wörter „Volksschulen, Grundschulen, Hauptschulen“ durch das Wort „Grundschulen“ ersetzt.

4.
§ 14a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Volksschulen, Grundschulen, Hauptschulen“ durch das Wort „Grundschulen“ ersetzt und wird nach der Angabe „Art. 31“ die Angabe „und 32“ eingefügt.

b)
Dem Wortlaut wird folgender Satz 3 angefügt:

3Satz 1 gilt für Zuschüsse nach Art. 32 Abs. 1 Satz 5 BaySchFG entsprechend.“

5.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „privaten“ die Wörter „Grundschulen, Mittelschulen,“ eingefügt und die Angabe „32 bis 35“ durch die Angabe „31 bis 35, 58“ ersetzt.

b)
Der Wortlaut wird Abs. 1 und die Angabe „32 bis 35“ wird durch die Angabe „31 bis 35, 58“ ersetzt.

c)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) 1Die Schulträger sind in Bezug auf staatliche Leistungen für den Schulaufwand verpflichtet,

1.
bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) Abschnitt 1 und

2.
bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) Abschnitt 1

zu beachten. 2Satz 1 gilt nicht für Zuschüsse nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 und 5 BaySchFG. 3Bei Verstößen können die Zuschüsse in angemessener Höhe gekürzt oder zurückgefordert werden. 4Weitergehende Bestimmungen, die den Schulträger zur Anwendung von Vergaberecht verpflichten, insbesondere §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, bleiben unberührt.“

6.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
In Satz 2 wird die Satznummerierung gestrichen und nach dem Wort „zur“ wird das Wort „monatlichen“ eingefügt.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden die Sätze 3 bis 5.

cc)
Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.

München, den 15. Juni 2016

Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst


Dr. Ludwig  S p a e n l e ,  Staatsminister