91-1-2-I
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über die Vergütung
für die Verwaltung der Kreisstraßen
durch den Freistaat Bayern
zur Änderung der
Verordnung über die Vergütung
für die Verwaltung der Kreisstraßen
durch den Freistaat Bayern
vom 17. Juni 2016
Auf Grund des Art. 59 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 9a Abs. 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat:
§ 1
Die Verordnung über die Vergütung für die Verwaltung der Kreisstraßen durch den Freistaat Bayern (KrVergütV) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl. S. 287) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Höhe und Berechnung der Vergütung“.
- b)
- Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Vergütung für die Verwaltung der Kreisstraßen durch den Freistaat Bayern beträgt
- 1.
- ab 1. Januar 2017 jährlich 600 Euro je Kilometer Kreisstraße und
- 2.
- 7 % der Ausgaben für kleinere Um- und Ausbaubaumaßnahmen sowie Erneuerungsbauvorhaben und 10 % der Ausgaben für größere Um- und Ausbaumaßnahmen und Neubauten.“
- 2.
- Die Überschrift in § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Fälligkeit“.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Inkrafttreten“.
- b)
- In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
- c)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
München, den 17. Juni 2016
Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr
des Innern, für Bau und Verkehr
Joachim H e r r m a n n , Staatsminister