Fundstelle GVBl. 2016 S. 145

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Gesetz

12-1-I, 12-4-I, 12-2-I, 12-3-I
12-1-I

Bayerisches Verfassungsschutzgesetz
(BayVSG)

vom 12. Juli 2016


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:




Inhaltsübersicht


Teil 1

Organisation und Aufgaben

Art.   1
Organisation
Art.   2
Zusammenarbeit
Art.   3
Aufgaben
Art.   4
Begriffsbestimmungen


Teil 2

Befugnisse

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Art.   5
Allgemeine Befugnisse
Art.   6
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Art.   7
Nachvollziehbarkeit

Kapitel 2

Nachrichtendienstliche Mittel

Art.   8
Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel
Art.   9
Verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung
Art. 10
Verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme
Art. 11
Verfahren bei Maßnahmen nach den Art. 9 und 10
Art. 12
Ortung von Mobilfunkendgeräten
Art. 13
Überwachung der Telekommunikation
Art. 14
Auskunftsersuchen zu Telekommunikation und Telemedien
Art. 15
Auskunftsersuchen im Schutzbereich des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
Art. 16
Weitere Auskunftsersuchen
Art. 17
Verfahren bei Maßnahmen nach den Art. 14 bis 16
Art. 18
Verdeckte Mitarbeiter
Art. 19
Vertrauensleute
Art. 20
Parlamentarische Kontrolle

Kapitel 3

Datenverarbeitung

Art. 21
Löschung und Sperrung personenbezogener Daten
Art. 22
Errichtungsanordnung
Art. 23
Auskunft

Kapitel 4

Übermittlungsvorschriften

Art. 24
Informationsübermittlung durch öffentliche Stellen
Art. 25
Informationsübermittlung durch das Landesamt
Art. 26
Verfassungsschutz durch Aufklärung der Öffentlichkeit
Art. 27
Übermittlungsverbote


Teil 3

Schlussvorschriften

Art. 28
Anwendbarkeit des Bayerischen Datenschutzgesetzes
Art. 29
Einschränkung von Grundrechten
Art. 29a
Änderung weiterer Vorschriften
Art. 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Teil 1

Organisation und Aufgaben


Art. 1

Organisation

Die Aufgaben des Verfassungsschutzes nimmt das Landesamt für Verfassungsschutz (Landesamt) als eine dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnete Behörde wahr.


Art. 2

Zusammenarbeit

(1) Das Landesamt, Polizei- und sonstige Sicherheitsbehörden sowie Strafverfolgungsbehörden sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.

(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen in Bayern nur im Einvernehmen mit dem Landesamt und nur nach Maßgabe dieses Gesetzes tätig werden.


Art. 3

Aufgaben

1Das Landesamt hat die in § 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) bezeichneten Aufgaben. 2Es beobachtet ferner zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität im Geltungsbereich des Grundgesetzes (GG).


Art. 4

Begriffsbestimmungen

(1) 1Die Begriffsbestimmungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 BVerfSchG finden Anwendung. 2Bestrebungen können auch von Einzelpersonen ausgehen.

(2) Organisierte Kriminalität im Sinne dieses Gesetzes ist die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung für die Rechtsordnung sind, durch mehr als zwei Beteiligte, die auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig tätig werden

1.
unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,

2.
unter Anwendung von Gewalt oder durch entsprechende Drohung oder

3.
unter Einflussnahme auf Politik, Verwaltung, Justiz, Medien oder Wirtschaft.



Teil 2

Befugnisse


Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen


Art. 5

Allgemeine Befugnisse

(1) 1Soweit nicht besondere Bestimmungen gelten, darf das Landesamt Informationen einschließlich personenbezogener Daten auch ohne Kenntnis der Betroffenen erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist

1.
zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 3,

2.
zur Erforschung und Bewertung von Bestrebungen und Tätigkeiten sowie der hierfür erforderlichen Nachrichtenzugänge oder

3.
zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten.

2Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach Art. 3 vorliegen. 3Informationen, die nach Satz 1 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, wenn darin weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten sind; die Abfrage dieser Daten ist insoweit unzulässig. 4Das Landesamt darf personenbezogene Daten auch für die Vorgangsverwaltung verarbeiten und nutzen.

(2) 1Dem Landesamt steht kein Weisungsrecht gegenüber Dienststellen der Polizei zu. 2Es darf die Dienststellen der Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist.


Art. 6

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat das Landesamt diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Eine Maßnahme ist nur zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.


Art. 7

Nachvollziehbarkeit

(1) Die beim Landesamt geführten Dateien und Akten lassen die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten in ihrer zeitlichen Reihenfolge nachvollziehbar, vollständig und dauerhaft erkennen.

(2) 1Die nach Abs. 1 über die Verarbeitung gespeicherten Daten werden ausschließlich verwendet zur Datenschutzkontrolle, zur Eigenüberwachung und um die Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten sicherzustellen. 2Sie sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Speicherung folgt, zu löschen, soweit nicht besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes eine längere Frist gebieten.


Kapitel 2

Nachrichtendienstliche Mittel


Art. 8

Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel

(1) 1Das Landesamt darf bei der Erhebung von Informationen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Methoden, Gegenstände und Instrumente zur verdeckten Informationsbeschaffung (nachrichtendienstliche Mittel), insbesondere Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und -kennzeichen, anwenden, soweit nicht die Art. 9 bis 19 ihren Einsatz besonders regeln. 2Es darf die Mittel im Sinne von Satz 1 auch zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten anwenden. 3Nachrichtendienstliche Mittel dürfen auch angewendet werden, wenn Dritte hierdurch unvermeidbar betroffen werden. 4Bei Sicherheitsüberprüfungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BVerfSchG) darf das Landesamt nur das Mittel der Tarnung von Mitarbeitern anwenden.

(2) 1Die zulässigen nachrichtendienstlichen Mittel sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffungen regelt und den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung gewährleistet. 2Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums, das das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet.


Art. 9

Verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung

1Das Landesamt darf bei der Erhebung personenbezogener Daten im Schutzbereich von Art. 13 GG und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung verdeckt technische Mittel einsetzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen für eine dringende Gefahr für

1.
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,

2.
Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder

3.
Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist.

2§ 3 Abs. 2 und die §§ 3a und 3b des Artikel 10-Gesetzes (G 10) finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass bei Zweifeln über die Verwertbarkeit eine Entscheidung des für die Anordnung zuständigen Gerichts einzuholen ist.


Art. 10

Verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme

(1) Das Landesamt darf nach Maßgabe des Art. 9 mit technischen Mitteln verdeckt auf informationstechnische Systeme zugreifen, um

1.
Zugangsdaten und verarbeitete Daten zu erheben oder

2.
zur Vorbereitung einer Maßnahme nach Nr. 1 spezifische Kennungen sowie den Standort eines informationstechnischen Systems zu ermitteln.

(2) 1Durch technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass

1.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und

2.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden.

2Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. 3Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.


Art. 11

Verfahren bei Maßnahmen nach den Art. 9 und 10

(1) 1Der Einsatz technischer Mittel nach den Art. 9 und 10 bedarf einer richterlichen Anordnung. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Behördenleitung oder ihre Vertretung die Anordnung treffen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(2) 1Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. 2Verlängerungen um jeweils nicht mehr als einen weiteren Monat sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. 3§ 4 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 3 G 10 sind entsprechend anzuwenden; für den Verzicht auf die Kennzeichnung bei der Übermittlung sowie das Unterbleiben und die weitere Zurückstellung der Mitteilung an Betroffene gilt Abs. 1 entsprechend. 4Eine Mitteilung kann auch auf Dauer unterbleiben, wenn überwiegende Interessen eines Betroffenen entgegenstehen oder wenn die Identität oder der Aufenthaltsort eines Betroffenen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist.

(3) Daten aus Maßnahmen nach den Art. 9 und 10 dürfen nur verwendet werden zur

1.
Abwehr von Gefahren im Sinne von Art. 9 Satz 1,

2.
Verhinderung und Verhütung von Straftaten im Sinne von § 100c Abs. 2 der Strafprozeßordnung (StPO) oder

3.
Verfolgung von Straftaten, wenn die Voraussetzungen der Strafprozeßordnung für die Datenerhebung bei der Erhebung vorgelegen haben und bei der Übermittlung noch vorliegen.

(4) 1Dient der Einsatz technischer Mittel nach den Art. 9 und 10 ausschließlich dem Schutz der für den Verfassungsschutz bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen, erfolgt die Anordnung abweichend von Abs. 1 durch die Behördenleitung oder ihre Vertretung. 2Eine anderweitige Verwendung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zulässig, wenn zuvor der Richter festgestellt hat, dass die Maßnahme rechtmäßig ist und die Voraussetzungen des Art. 9 Satz 1 vorliegen; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Im Übrigen sind die Daten unverzüglich zu löschen.

(5) 1Zuständig für richterliche Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 4 ist das Amtsgericht am Sitz des Landesamts; über Beschwerden entscheidet das in § 120 Abs. 4 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichnete Gericht. 2Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.


Art. 12

Ortung von Mobilfunkendgeräten

(1) Das Landesamt darf technische Mittel zur Ermittlung des Standorts eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgeräts oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für die von Art. 3 umfassten Schutzgüter vorliegen.

(2) § 3 Abs. 2 und die §§ 9 und 10 Abs. 1 bis 3 G 10 gelten entsprechend.


Art. 13

Überwachung der Telekommunikation

(1) Um eine Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 10 durchzuführen, darf das Landesamt unter den Voraussetzungen des § 3 G 10 mit technischen Mitteln verdeckt auf informationstechnische Systeme zugreifen, wenn

1.
durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird, und

2.
der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.

(2) Art. 10 Abs. 2 und die §§ 2, 3a bis 4, 9 bis 13, 17 bis 20 G 10 sowie Art. 2 des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz (AGG 10) gelten entsprechend.


Art. 14

Auskunftsersuchen zu Telekommunikation und Telemedien

Das Landesamt darf Auskunft einholen

1.
bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, über die in § 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Bezug genommenen Daten (§ 113 Abs. 2 TKG); für die Auskunft über die in § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG genannten Daten müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen,

2.
bei denjenigen, die Telemedien anbieten oder daran mitwirken, über die in § 14 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) genannten Bestandsdaten (§ 14 Abs. 2 TMG); § 113 Abs. 4 TKG findet entsprechende Anwendung.


Art. 15

Auskunftsersuchen im Schutzbereich des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

(1) Das Landesamt darf Auskünfte nach Art. 14 Nr. 1 auch einholen, wenn hierzu anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse automatisiert Verkehrsdaten ausgewertet werden müssen (§ 113 Abs. 1 Satz 3 TKG).

(2) 1Das Landesamt darf Auskunft einholen bei

1.
denjenigen, die geschäftsmäßig Postdiensteistungen erbringen und daran mitwirken, zu den Umständen des Postverkehrs,

2.
denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 TKG und

3.
denjenigen, die geschäftsmäßig Telemedien im Sinne des Telemediengesetzes anbieten oder daran mitwirken, über

a)
Merkmale zur Identifikation des Nutzers von Telemedien,

b)
Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und

c)
Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien,

soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für die von Art. 3 umfassten Schutzgüter vorliegen. 2Im Fall des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG gilt dies nur für Bestrebungen, die bezwecken oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind,

1.
zu Hass- oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung aufzustacheln oder deren Menschenwürde durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden anzugreifen und dadurch die Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt zu fördern und den öffentlichen Frieden zu stören oder

2.
Gewalt anzuwenden oder vorzubereiten, einschließlich dem Befürworten, Hervorrufen oder Unterstützen von Gewaltanwendung, auch durch Unterstützen von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.

(3) 1Das Landesamt darf bei den nach § 113a Abs. 1 TKG Verpflichteten unter den Voraussetzungen des § 113c Abs. 1 Nr. 2 TKG Auskünfte zu Verkehrsdaten nach § 113b TKG einholen. 2§ 3b G 10 gilt entsprechend.

(4) § 3 Abs. 2 G 10 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auskünfte auch über Personen eingeholt werden dürfen, die die Leistung für den Verdächtigen in Anspruch nehmen.


Art. 16

Weitere Auskunftsersuchen

(1) Das Landesamt darf Auskunft einholen bei

1.
Luftfahrtunternehmen sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen für Flüge zu Namen und Anschriften von Kunden sowie zu Inanspruchnahme und Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg,

2.
Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und über Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge,

soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für die von Art. 3 umfassten Schutzgüter vorliegen.

(2) Art. 15 Abs. 4 gilt entsprechend.


Art. 17

Verfahren bei Maßnahmen nach den Art. 14 bis 16

(1) 1Dem Verpflichteten ist es verboten, allein auf Grund eines Auskunftsersuchens einseitige Handlungen vorzunehmen, die für den Betroffenen nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. 2Die Anordnung ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen müsse.

(2) 1Bei Maßnahmen nach Art. 15 Abs. 2 und 3 sowie Art. 16 sind die §§ 4, 9, 10, 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 3 G 10 sowie Art. 2 AGG 10 entsprechend anzuwenden. 2Abweichend von § 10 Abs. 3 G 10 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 3Soweit dem Verpflichteten keine Entschädigung nach besonderen Bestimmungen zusteht, findet § 20 G 10 entsprechende Anwendung.

(3) 1Auf Auskünfte nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sind die Vorgaben des § 8b Abs. 8 Satz 4 und 5 BVerfSchG anzuwenden. 2Für die Erteilung von Auskünften nach Art. 14 Nr. 2, Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Art. 16 gilt die Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung.


Art. 18

Verdeckte Mitarbeiter

(1) Das Landesamt darf eigene Mitarbeiter unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeiter) einsetzen.

(2) 1Verdeckte Mitarbeiter dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach Art. 3 noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden. 2Sie dürfen in Personenzusammenschlüssen oder für diese tätig werden, auch wenn dadurch ein Straftatbestand verwirklicht wird. 3Im Übrigen dürfen Verdeckte Mitarbeiter im Einsatz bei der Beteiligung an Bestrebungen solche Handlungen vornehmen, die

1.
nicht in Individualrechte eingreifen,

2.
von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet werden, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Nachrichtenzugänge unumgänglich sind, und

3.
nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen.

4Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Verdeckter Mitarbeiter rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht hat, wird sein Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet. 5Über Ausnahmen von Satz 4 entscheidet die Behördenleitung oder ihre Vertretung.

(3) Bei Einsätzen zur Erfüllung der Aufgabe nach Art. 3 Satz 2 gilt § 9a Abs. 3 BVerfSchG entsprechend.

(4) Für Mitarbeiter, die verdeckt Informationen in sozialen Netzwerken und sonstigen Kommunikationsplattformen im Internet erheben, gelten die Abs. 2 und 3 sowie § 9a Abs. 3 BVerfSchG entsprechend, auch wenn sie nicht unter einer auf Dauer angelegten Legende tätig werden.


Art. 19

Vertrauensleute

(1) Für den Einsatz von Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit dem Landesamt Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensleute), ist Art. 18 Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(2) 1Über die Verpflichtung von Vertrauensleuten entscheidet die Behördenleitung oder ihre Vertretung. 2Als Vertrauensleute dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die

1.
nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,

2.
von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden,

3.
an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,

4.
Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds sind oder

5.
im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind.

3Die Behördenleitung oder ihre Vertretung kann eine Ausnahme von Satz 2 Nr. 5 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täter eines Totschlags (§§ 212, 213 des Strafgesetzbuches) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen unerlässlich ist, die auf die Begehung von in § 3 Abs. 1 G 10 oder § 100c Abs. 2 StPO bezeichneten Straftaten gerichtet sind. 4Im Falle einer Ausnahme nach Satz 3 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 3 genannten Bestrebungen nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. 5Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten.


Art. 20

Parlamentarische Kontrolle

(1) 1Das Staatsministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium nach dem Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetz (PKGG)

1.
im Abstand von höchstens sechs Monaten durch einen Überblick insbesondere zu Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten von Auskunftsersuchen nach den Art. 15 und 16,

2.
in jährlichem Abstand durch einen Lagebericht zu

a)
Maßnahmen nach den Art. 9, 10 und 12 und

b)
dem Einsatz von Verdeckten Mitarbeitern und Vertrauensleuten nach den Art. 18 und 19.

2Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Auskunftsersuchen und Maßnahmen nach den Art. 9, 10, 12, 15 und 16. 3Die Grundsätze des Art. 9 Abs. 1 PKGG sind zu beachten.

(2) Das Staatsministerium erstattet dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundes jährlich einen Bericht nach § 8b Abs. 10 Satz 1 BVerfSchG über die Durchführung von Maßnahmen nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der durchgeführten Maßnahmen zu geben.


Kapitel 3

Datenverarbeitung


Art. 21

Löschung und Sperrung personenbezogener Daten

(1) 1Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn

1.
ihre Speicherung unzulässig ist,

2.
ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder

3.
seit der letzten gespeicherten relevanten Information 15 Jahre vergangen sind, es sei denn, die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung.

2Bei schriftlichen und elektronischen Akten erfolgt die Löschung erst, wenn der gesamte Akt zu löschen ist. 3Für Informationen über Bestrebungen und Tätigkeiten von Minderjährigen gilt § 63 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach Art. 3 angefallen sind.

(2) Personenbezogene Daten sind zu sperren, wenn eine Löschung

1.
die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigen würde,

2.
die Erfüllung des Untersuchungsauftrags eines eingesetzten Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestags oder eines Landesparlaments beeinträchtigen würde oder

3.
wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.

(3) 1Das Landesamt prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. 2Die Frist beträgt längstens fünf Jahre, bei Daten über Minderjährige längstens zwei Jahre.


Art. 22

Errichtungsanordnung

(1) 1Für den erstmaligen Einsatz einer automatisierten Datei, in der personenbezogene Daten verarbeitet werden, trifft das Landesamt in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums bedarf, die in § 14 Abs. 1 BVerfSchG genannten Festlegungen. 2Nach der Zustimmung des Staatsministeriums ist die Errichtungsanordnung dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen. 3Werden in der automatisierten Datei personenbezogene Daten verarbeitet, die der Kontrolle der nach Art. 2 AGG 10 gebildeten Kommission unterliegen, ist die Errichtungsanordnung auch der Kommission mitzuteilen. 4Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen des Verfahrens.

(2) Das Landesamt hat in angemessenen Abständen die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung seiner Dateien zu prüfen.

(3) 1Im Rahmen des § 1 Abs. 3 BVerfSchG darf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 durch das Landesamt nach Maßgabe der Vorschriften dieses Kapitels auch in einer beim Bundesamt für Verfassungsschutz geführten Datei erfolgen. 2Die näheren Einzelheiten sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Landesamt und dem Bundesamt für Verfassungsschutz zu regeln.


Art. 23

Auskunft

(1) 1Das Landesamt erteilt dem Betroffenen auf Antrag, in dem ein besonderes Interesse an einer Auskunft dargelegt ist, kostenfrei Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. 2Legt der Betroffene nach Aufforderung ein besonderes Interesse nicht dar, entscheidet das Landesamt über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Die Auskunft erstreckt sich nicht auf

1.
die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen und

2.
Daten, die nicht strukturiert in automatisierten Dateien gespeichert sind, es sei denn, der Betroffene macht Angaben, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand steht nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse.

4Das Landesamt bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit durch sie

1.
eine Gefährdung der Erfüllung der Aufgaben zu besorgen ist,

2.
Nachrichtenzugänge gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Landesamts zu befürchten ist,

3.
die öffentliche Sicherheit gefährdet oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes ein Nachteil bereitet würde oder

4.
Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung preisgegeben werden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.

(3) 1Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung. 2Sie enthält einen Hinweis auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf, dass sich der Betroffene an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. 3Mitteilungen des Landesbeauftragten an den Betroffenen dürfen ohne Zustimmung des Landesamts keine Rückschlüsse auf den Kenntnisstand des Landesamts zulassen.


Kapitel 4

Übermittlungsvorschriften


Art. 24

Informationsübermittlung durch öffentliche Stellen

(1) 1Die Behörden, Gerichte hinsichtlich ihrer Register, sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern sowie die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben dem Landesamt die ihnen bei Erfüllung ihrer Aufgaben bekanntgewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten auch ohne vorheriges Ersuchen des Landesamts zu übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Informationen für die Erfüllung der Aufgaben des Landesamts erforderlich sein können. 2Die Übermittlung kann auch durch Einsichtnahme des Landesamts in Akten und Dateien der jeweiligen öffentlichen Stelle erfolgen, soweit die Übermittlung in sonstiger Weise den Zweck der Maßnahme gefährden oder einen übermäßigen Aufwand erfordern würde. 3Über die Einsichtnahme in amtlich geführte Dateien führt das Landesamt einen Nachweis, aus dem der Zweck und die eingesehene Datei hervorgehen; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu löschen.

(2) 1Das Landesamt überprüft die übermittelten Informationen nach ihrem Eingang unverzüglich darauf, ob sie für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. 2Ergibt die Prüfung, dass die Informationen nicht erforderlich sind, werden sie unverzüglich gelöscht. 3Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand erfolgen kann; in diesem Fall dürfen die nicht erforderlichen Informationen nicht verwendet werden.


Art. 25

Informationsübermittlung durch das Landesamt

(1) Das Landesamt darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten, auch wenn sie mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn der Empfänger die Informationen benötigt

1.
zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit oder der Strafverfolgung,

2.
zur Erfüllung anderer ihm zugewiesener Aufgaben, sofern er dabei auch zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beizutragen oder Gesichtspunkte der öffentlichen Sicherheit oder auswärtige Belange zu würdigen hat, insbesondere

a)
im Rahmen der Überprüfung der Verfassungstreue von Personen, die sich um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewerben, mit deren Einwilligung,

b)
in Ordensverfahren zur Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland – mit Ausnahme der Verdienstmedaille – und des Bayerischen Verdienstordens oder

c)
bei einer im besonderen öffentlichen Interesse liegenden Überprüfung von Personen mit deren Einwilligung.

(2) 1Informationen, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, dürfen an die Staatsanwaltschaften, die Finanzbehörden nach § 386 Abs. 1 der Abgabenordnung, die Polizeien, die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, nur übermittelt werden

1.
zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,

2.
zur Verhinderung, sonstigen Verhütung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder

3.
wenn der Empfänger die Informationen auch mit eigenen Befugnissen in gleicher Weise hätte erheben können.

2Unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG ist das Landesamt zur Übermittlung verpflichtet.

(3) Das Landesamt darf Informationen im Sinne des Abs. 1 auch übermitteln an

1.
Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte, soweit die Bundesrepublik Deutschland dazu im Rahmen des Art. 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet ist,

2.
ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen, wenn die Übermittlung zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist, es sei denn, auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland stehen der Übermittlung entgegen,

3.
nicht-öffentliche Stellen, wenn dies zum Schutz der von Art. 3 umfassten Rechtsgüter erforderlich ist und das Staatsministerium der Übermittlung zugestimmt hat; die Zustimmung kann auch für eine Mehrzahl von gleichartigen Fällen vorweg erteilt werden.

(4) 1Soweit Informationen übermittelt werden, die mit Maßnahmen nach den Art. 9 oder 10 gewonnen wurden, gilt Art. 11 Abs. 1 entsprechend. 2Der Empfänger darf die Informationen nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. 3Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung und in den Fällen des Abs. 3 darauf hinzuweisen, dass das Landesamt sich vorbehält, um Auskunft über die Verwendung der Daten zu bitten.

(5) Zur Übermittlung nach den Abs. 1 bis 3 ist auch das Staatsministerium befugt; Abs. 4 gilt entsprechend.


Art. 26

Verfassungsschutz durch Aufklärung der Öffentlichkeit

(1) Um die Öffentlichkeit einschließlich der Wirtschaft bereits im Vorfeld einer Gefährdung der von Art. 3 umfassten Schutzgüter in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise entgegenzuwirken, informiert das Landesamt über

1.
Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, und

2.
Gefahren, die allgemein von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 ausgehen, sowie dabei zum Einsatz kommende Strategien und Taktiken.

(2) Abs. 1 gilt für das Staatsministerium entsprechend, das mindestens einmal jährlich einen zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen veröffentlicht.

(3) Bei der Information nach den Abs. 1 und 2 dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.


Art. 27

Übermittlungsverbote

(1) Die Übermittlung von Informationen nach diesem Kapitel unterbleibt, wenn

1.
erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Interesse der Allgemeinheit oder des Empfängers an der Übermittlung überwiegen,

2.
überwiegende Sicherheitsinteressen, insbesondere Gründe des Quellenschutzes oder des Schutzes operativer Maßnahmen, dies erfordern oder

3.
besondere gesetzliche Regelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(2) 1Ein Überwiegen im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 und 2 liegt nicht vor, soweit die Übermittlung von Informationen erforderlich ist zur

1.
Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, oder

2.
Verfolgung einer auch im Einzelfall besonders schwer wiegenden Straftat im Sinne von § 100c Abs. 2 StPO,

es sei denn, dass durch die Übermittlung eine unmittelbare Gefährdung von Leib oder Leben einer Person zu besorgen ist und diese Gefährdung nicht abgewendet werden kann. 2Die Entscheidung trifft in den Fällen von Satz 1 die Behördenleitung oder ihre Vertretung, die unverzüglich das Staatsministerium unterrichtet. 3Das Staatsministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium.


Teil 3

Schlussvorschriften


Art. 28

Anwendbarkeit des Bayerischen Datenschutzgesetzes

Bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben finden die Art. 6, 10, 12 Abs. 1 bis 7, Art. 15 Abs. 5 bis 8, Art. 16 bis 23 und 26 bis 28 des Bayerischen Datenschutzgesetzes keine Anwendung.


Art. 29

Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte der Versammlungsfreiheit, auf Unverletzlichkeit der Wohnung und das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 8 Abs. 1, Art. 10 und 13 GG, Art. 106 Abs. 3, Art. 112 und 113 der Verfassung) eingeschränkt werden.


Art. 29a

Änderung weiterer Vorschriften

(1) Das Ausführungsgesetz Art. 10-Gesetz (AGG 10) vom 11. Dezember 1984 (GVBl. S. 522, BayRS 12-2-I), das zuletzt durch § 1 Nr. 16 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Art. 4 wird aufgehoben.

2.
Art. 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung gestrichen.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

(2) Das Bayerische Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG) vom 27. Dezember 1996 (GVBl. S. 509, BayRS 12-3-I), das zuletzt durch § 1 Nr. 17 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Art. 39 wird durch folgende Angabe ersetzt:

„Art. 39 (aufgehoben)“.

b)
Die Angabe zu Art. 41 wird durch folgende Angabe ersetzt:

„Art. 41 (aufgehoben)“.

2.
In Art. 3 Abs. 5 Satz 3 werden die Wörter „des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG – (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140),“ durch die Wörter „des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes“ ersetzt.

3.
In Art. 5 Abs. 3 werden die Wörter „nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG)“ gestrichen.

4.
In Art. 26 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG“ gestrichen.

5.
Art. 28 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Halbsatz 1 wird die Angabe „Art. 11 BayVSG“ durch die Wörter „Art. 23 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG)“ ersetzt.

b)
In Halbsatz 2 wird die Angabe „Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayVSG“ durch die Angabe „Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayVSG“ ersetzt.

6.
In Art. 32 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „Art. 14 Abs. 4 BayVSG“ durch die Angabe „Art. 25 Abs. 3 Nr. 3 BayVSG“ ersetzt.

7.
In Art. 38 wird die Angabe „Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 bis 3, Art. 9, 10, 11, 13, 16 und 17 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes“ durch die Angabe „Art. 6, 8, 22 bis 24, 27 und 28 BayVSG“ ersetzt.

8.
Die Art. 39 und 41 werden aufgehoben.

9.
Art. 42 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung gestrichen.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

(3) Das Parlamentarische Kontrollgremium-Gesetz (PKGG) vom 8. November 2010 (GVBl. S. 722, BayRS 12-4-I), das durch § 1 Nr. 19 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 1 Abs. 1 wird die Angabe „Art. 6b Abs. 7 und Art. 6h“ durch die Angabe „Art. 20“ ersetzt.

2.
Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „ , nach Maßgabe der Art. 6 Abs. 1 und Art. 6h BayVSG“ durch die Wörter „sowie nach Maßgabe der Art. 8 Abs. 2 Satz 2 und Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Art. 6b Abs. 7 BayVSG“ durch die Angabe „Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayVSG“ ersetzt.

3.
Art. 11 wird aufgehoben.

4.
Art. 12 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung gestrichen.

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.


Art. 30

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2016 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2016 tritt das Bayerische Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1997 (GVBl. S. 70, BayRS 12-1-I), das zuletzt durch § 1 Nr. 15 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, außer Kraft.

München, den 12. Juli 2016

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r