Fundstelle GVBl. 2016 S. 19

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Verordnung

800-21-89-A
  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Arbeitsrecht und Arbeitsschutz
  • Berufsbildung
800-21-89-A

Prüfungsordnung
für den anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt
und
Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin – Fachrichtung gesetzliche Renten- und
knappschaftliche Sozialversicherung
(Sozialversicherungsfachwirt-Prüfungsordnung – PO-SozVersFW)

vom 12. Januar 2016


Auf Grund

des § 56 Abs. 1 Satz 2 und des § 47 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Art. 436 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie

des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl. S. 754, BayRS 800-21-1-A), das zuletzt durch § 1 Nr. 408 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration nach Beschluss des Berufsbildungsausschusses:



Inhaltsübersicht



Teil 1

Allgemeine Regelungen

§   1
Gegenstand der Fortbildungsprüfung



Teil 2

Prüfungsausschüsse

§   2
Errichtung
§   3
Zusammensetzung und Berufung
§   4
Ausschlussentscheidungen
§   5
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§   6
Verschwiegenheit
§   7
Geschäftsordnung



Teil 3

Vorbereitung der Prüfung

§   8
Prüfungstermine
§   9
Zulassung zur Fortbildungsprüfung



Teil 4

Durchführung der Fortbildungsprüfung

§ 10
Prüfungsaufgaben
§ 11
Prüfungserleichterung
§ 12
Ablauf der Prüfung
§ 13
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 14
Rücktritt, Nichtteilnahme, Verhinderung



Teil 5

Ergebnis der Fortbildungsprüfung

§ 15
Bewertung
§ 16
Zeugnis; Bescheid
§ 17
Prüfungsunterlagen



Teil 6

Schlussvorschrift

§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Teil 1

Allgemeine Regelungen


§ 1

Gegenstand der Fortbildungsprüfung

Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (Staatsministerium) führt Fortbildungsprüfungen nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung (Bundesverordnung) vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 206) durch.



Teil 2

Prüfungsausschüsse


§ 2

Errichtung

1Für die Abnahme der Fortbildungsprüfung errichtet das Staatsministerium einen oder mehrere Prüfungsausschüsse. 2Sind mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, so errichtet das Staatsministerium einen Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben. 3Besteht nur ein Prüfungsausschuss, nimmt dieser auch die Befugnisse des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben wahr.


§ 3

Zusammensetzung und Berufung

(1) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. 2Die Mitglieder müssen für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sein oder eine entsprechende Qualifizierung absolviert haben; sie müssen für die Mitwirkung im Prüfungsausschuss geeignet sein.

(2) 1Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder je zwei Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie eine Lehrkraft, die in der Fortbildung tätig ist, an. 2Die Mitglieder haben Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden vom Staatsministerium für fünf Jahre berufen.

(4) Die Arbeitgebermitglieder sowie die in der Fortbildung tätigen Lehrkräfte werden auf Vorschlag der bayerischen Träger der Deutschen Rentenversicherung, die Arbeitnehmermitglieder auf Vorschlag der im Bereich des Staatsministeriums bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen.

(5) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer angemessenen Frist vorgeschlagen oder sind die Vorgeschlagenen nicht geeignet, so beruft sie das Staatsministerium insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(6) 1Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. 2Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen. 3Die Höhe der Entschädigung wird vom Staatsministerium festgesetzt.

(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind auf eigenen Antrag von ihrem Amt zu entbinden oder können im Einvernehmen mit den an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.


§ 4

Ausschlussentscheidungen

Über den Ausschluss von Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die nach Art. 20 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ausgeschlossen oder nach Art. 21 BayVwVfG befangen sind, entscheidet der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.


§ 5

Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) 1Der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben und die Prüfungsausschüsse wählen aus ihrer Mitte je ein vorsitzendes Mitglied und dessen Stellvertreter. 2Der Vorsitz kann jährlich wechseln.

(2) 1Der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben ist nur in voller Besetzung beschlussfähig. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) 1In eiligen Fällen kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben die Abstimmung durch eine schriftliche oder mittels elektronischer Kommunikation durchgeführte Umfrage herbeiführen. 2Widerspricht ein Mitglied diesem Abstimmungsverfahren, so muss der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben zusammentreten.


§ 6

Verschwiegenheit

1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. 2Dies gilt nicht gegenüber dem Staatsministerium und dem Berufsbildungsausschuss.


§ 7

Geschäftsordnung

(1) Der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben gibt sich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Einladungen, die Protokollführung und die Durchführung der Beschlüsse geregelt sind.

(2) Über jede Sitzung des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben sowie des Prüfungsausschusses ist ein Protokoll zu fertigen, das vom jeweiligen vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist.



Teil 3

Vorbereitung der Prüfung


§ 8

Prüfungstermine

1Die Prüfung wird bei Bedarf durchgeführt. 2Die Prüfungstermine bestimmt das Staatsministerium auf Vorschlag des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben. 3Die Prüfung ist mindestens zwei Monate vor ihrem Beginn in geeigneter Weise bekannt zu machen.


§ 9

Zulassung zur Fortbildungsprüfung

(1) 1Über die Zulassung zur Fortbildungssprüfung entscheidet das Staatsministerium. 2Hält es die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.

(2) 1Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben teilt dem Prüfungsbewerber oder der Prüfungsbewerberin die Entscheidung über die Zulassung zusammen mit der Ladung zur Prüfung rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes schriftlich mit. 2Es gibt auch die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel bekannt. 3Nicht zugelassenen Bewerbern und Bewerberinnen teilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben die Entscheidung begründet mit.



Teil 4

Durchführung der Fortbildungsprüfung


§ 10

Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben bestimmt Aufgabensteller, die Prüfungsaufgaben mit Lösungshinweis, die für die Bewertung der schriftlichen Aufgaben erforderlichen Erst- und Zweitprüfer und die zuzulassenden Hilfsmittel.

(2) Er kann Gutachter oder Gutachterinnen zur Vorprüfung der eingereichten Aufgaben für die schriftliche Prüfung bestellen.


§ 11

Prüfungserleichterung

§ 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) gilt mit der Maßgabe, dass die Entscheidung durch den Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben zu treffen ist.


§ 12

Ablauf der Prüfung

(1) § 5 APO gilt mit der Maßgabe, dass Vertreter des Staatsministeriums sowie Mitglieder des Berufsbildungsausschusses bei der Prüfung anwesend sein können.

(2) Bei der Beratung des Prüfungsergebnisses dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

(3) Die Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitgliedes vom Prüfungsausschuss abgenommen.

(4) 1Bei der schriftlichen Prüfung regelt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Aufsichtführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln fertigen.

(5) Die schriftlichen Arbeiten sind nicht mit den Namen der Prüflinge, sondern mit Kennziffern zu versehen; diese werden zu Beginn der schriftlichen Prüfung verlost.

(6) Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitgliedes oder der Aufsichtführung über ihre Person auszuweisen.

(7) Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

(8) 1Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen und von der Aufsichtführung zu unterzeichnen. 2Über den Verlauf der mündlichen Prüfung und über die Feststellung des Gesamtergebnisses ist eine Niederschrift zu erstellen und vom Prüfungsausschuss zu unterzeichnen. 3Die Niederschriften sind dem Staatsministerium zu übersenden.


§ 13

Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

§ 35 APO gilt mit der Maßgabe, dass

1.
die Entscheidung über Vorliegen und Folgen der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben trifft und

2.
in minder schweren Fällen von einer Ahndung abgesehen werden kann.


§ 14

Rücktritt, Nichtteilnahme, Verhinderung

Die §§ 32 und 33 APO gelten mit der Maßgabe, dass die Entscheidungen der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben trifft.



Teil 5

Ergebnis der Fortbildungsprüfung


§ 15

Bewertung

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbstständig zu beurteilen und zu bewerten.

(2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung sowie der Ergänzungsprüfung sind von den Prüfern selbstständig zu beurteilen und zu bewerten.

(3) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung sowie der Ergänzungsprüfung ist dem Prüfling unmittelbar nach deren Abschluss bekannt zu geben.

(4) Die Prüfungsleistungen sind nach folgendem Punktsystem zu bewerten:

Note:
Punkte:
sehr gut
=
eine besonders hervorragende Leistung
100,0
bis
87,5
gut
=
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft
unter
  87,5
bis
75,0
befriedigend
=
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
unter
  75,0
bis
62,5
ausreichend
=
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
unter
  62,5
bis
50,0
mangelhaft
=
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
unter
  50,0
bis
25,0
ungenügend
=
eine völlig unbrauchbare Leistung
unter
  25,0
bis
  0.

(5) 1Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl für jede Prüfungsleistung sowie für die mündliche Prüfung ist die Summe der vergebenen Punkte durch die Zahl der Prüfer zu dividieren. 2Die durchschnittliche Punktzahl ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(6) 1Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind neben der fachlichen Leistung Gliederung und Klarheit der Darstellung, Gewandtheit des Ausdrucks sowie äußere Form der Arbeit und Rechtschreibung angemessen zu berücksichtigen; für Mängel bei der Gliederung der Arbeit, im Ausdruck sowie bei der äußeren Form und der Rechtschreibung können jeweils bis zu zwei Punkte von den für die fachliche Leistung vergebenen Punkten abgezogen werden. 2Die Bewertung ist nicht in der Prüfungsarbeit, sondern auf einer besonderen Unterlage vorzunehmen; diese gehört zu den Prüfungsunterlagen.


§ 16

Zeugnis, Bescheid

(1) Das Prüfungszeugnis nach § 6 Abs. 4 der Bundesverordnung ist vom Staatsministerium sowie vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) 1Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling vom Staatsministerium einen schriftlichen Bescheid. 2Darin ist auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung hinzuweisen.


§ 17

Prüfungsunterlagen

(1) Auf Antrag ist dem Prüfling oder einer von ihm bevollmächtigten Person innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.

(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind beim Staatsministerium zwei Jahre, die Niederschriften fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.



Teil 6

Schlussvorschrift


§ 18

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung zur Durchführung von Fortbildungsprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte in der Arbeiterrentenversicherung (FPO-RV) vom 19. August 1999 (GVBl. S. 386, BayRS 800-21-85-A), die durch § 1 Nr. 416 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 29. Februar 2016 außer Kraft.

München, den 12. Januar 2016

Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration


Emilia  M ü l l e r ,  Staatsministerin