2130-3-I
Verordnung
zur Änderung der
Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen
zur Änderung der
Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen
vom 12. Juli 2016
Es verordnen
- -
- die Bayerische Staatsregierung auf Grund des § 203 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, und
- -
- das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr auf Grund des Art. 80 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2131-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2015 (GVBl. S. 296) geändert worden ist:
§ 1
Die Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau) vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 573, BayRS 2130-3-I), die zuletzt durch Verordnung vom 14. August 2015 (GVBl. S. 317) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Inhaltsübersicht
- § 1
- Zuständigkeiten der Regierungen
- § 2
- Zuständigkeiten der Landratsämter
- § 3
- Zuständigkeiten für Enteignungen und vergleichbare Verfahren
- § 4
- Zuständigkeit für die Bescheinigung nach § 6b Abs. 9 EStG
- § 5
- Übertragung nach Art. 53 Abs. 2 BayBO
- § 6
- Zuständigkeit für fliegende Bauten
- § 7
- Vergütung
- § 8
- Rechts- und Fachaufsicht
- § 9
- Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
- § 10
- Marktüberwachung
- § 11
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
- 2.
- Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird gestrichen.
- 3.
- Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) 1Die Landratsämter sind zuständige Behörden für die Erteilung der Abweichungen nach § 246 Abs. 14 BauGB. 2Satz 1 gilt nicht für Vorhaben im Zuständigkeitsbereich Großer Kreisstädte und kreisfreier Gemeinden sowie für bauaufsichtliche Zustimmungen der Regierungen nach Art. 73 Abs. 1 BayBO.“
- 4.
- Die Überschriften des Zweiten, Dritten und Vierten Abschnitts werden jeweils gestrichen.
- 5.
- In § 9 werden die Wörter „vom 28. April 1998 (BGBl I S. 796) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „und nach Art. 23 Abs. 1 BayBO“ ersetzt.
- 6.
- § 11 wird § 10 und Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die Kreisverwaltungsbehörden oder, wenn ein Bauprodukt nur im bauaufsichtlichen Bereich zur Verwendung kommt, die Gemeinden nach § 5 Abs. 1 (untere Marktüberwachungsbehörden),“.
- 7.
- Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird gestrichen.
- 8.
- Der bisherige § 12 wird aufgehoben.
- 9.
- Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird aufgehoben.
- 10.
- Der bisherige § 14 wird § 11 und wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden ein Komma und das Wort „Außerkrafttreten“ angefügt.
- b)
- Der Wortlaut wird Satz 1.
- c)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„²§ 2 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
München, den 12. Juli 2016
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r
Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr
des Innern, für Bau und Verkehr
Joachim H e r r m a n n , Staatsminister