411-3-W
Verordnung
zur Änderung der
Börsenverordnung
zur Änderung der
Börsenverordnung
vom 25. Januar 2016
Auf Grund des § 13 Abs. 4 Satz 1 und 2, des § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Börsengesetzes (BörsG) vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Nr. 1 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Oktober 2015 (GVBl. S. 384) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie:
§ 1
Die Börsenverordnung vom 3. Mai 2001 (GVBl. S. 245, BayRS 411-3-W), die zuletzt durch § 1 Nr. 79 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Überschrift wird folgende Angabe angefügt:
„(BayBörsV)“.
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- sonstige Emittenten mit den Untergruppen
- a)
- Emittenten, deren emittierte Wertpapiere zum regulierten Markt der Börse München zugelassen sind,
4 Vertreter
- b)
- Emittenten, deren emittierte Wertpapiere in den Handel im Freiverkehr in dem Segment m:access der Börse München einbezogen sind,
2 Vertreter.“
- b)
- Abs. 1a wird aufgehoben.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „bzw. Abs. 1a“ gestrichen.
- b)
- Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„²Es sind auch leitende Angestellte und sachkundige Mitarbeiter der Unternehmen wählbar.“
- 4.
- In § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „durch Veröffentlichung im amtlichen Kursblatt oder“ gestrichen.
- 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „München zugelassen“ die Wörter „oder nicht mehr in den Handel im Freiverkehr im Segment m:access der Börse München einbezogen“ eingefügt.
- b)
- In Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „bzw. Abs. 1a“ gestrichen.
- 6.
- In § 16 werden die Wörter „und an der Börse greenmarket wird jeweils“ durch das Wort „wird“ ersetzt.
- 7.
- In § 48 wird im Wortlaut die Satznummerierung gestrichen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft.
München, den 25. Januar 2016
Bayerisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
Ilse A i g n e r , Staatsministerin