Fundstelle GVBl. 2016 S. 24

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Verordnung

411-3-W
  • Zivil- und Strafrecht
  • Handelsrecht
  • Börsenrecht
411-3-W

Verordnung
zur Änderung der
Börsenverordnung

vom 25. Januar 2016


Auf Grund des § 13 Abs. 4 Satz 1 und 2, des § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Börsengesetzes (BörsG) vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Nr. 1 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Oktober 2015 (GVBl. S. 384) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie:


§ 1

Die Börsenverordnung vom 3. Mai 2001 (GVBl. S. 245, BayRS 411-3-W), die zuletzt durch § 1 Nr. 79 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird folgende Angabe angefügt:

„(BayBörsV)“.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
sonstige Emittenten mit den Untergruppen

a)
Emittenten, deren emittierte Wertpapiere zum regulierten Markt der Börse München zugelassen sind,

4 Vertreter

b)
Emittenten, deren emittierte Wertpapiere in den Handel im Freiverkehr in dem Segment m:access der Börse München einbezogen sind,

2 Vertreter.“

b)
Abs. 1a wird aufgehoben.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „bzw. Abs. 1a“ gestrichen.

b)
Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„²Es sind auch leitende Angestellte und sachkundige Mitarbeiter der Unternehmen wählbar.“

4.
In § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „durch Veröffentlichung im amtlichen Kursblatt oder“ gestrichen.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „München zugelassen“ die Wörter „oder nicht mehr in den Handel im Freiverkehr im Segment m:access der Börse München einbezogen“ eingefügt.

b)
In Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „bzw. Abs. 1a“ gestrichen.

6.
In § 16 werden die Wörter „und an der Börse greenmarket wird jeweils“ durch das Wort „wird“ ersetzt.

7.
In § 48 wird im Wortlaut die Satznummerierung gestrichen.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft.

München, den 25. Januar 2016

Bayerisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie


Ilse  A i g n e r ,  Staatsministerin