Fundstelle GVBl. 2016 S. 250

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Verordnung

7803-19-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft, Veterinärwesen
  • Organisation der Landwirtschaft
  • Landwirtschaftliches Beratungs-, Ausbildungs- und Schulwesen
7803-19-L

Verordnung
zur Änderung der
Lehrgangsordnung für staatlich geprüfte
agrartechnische Assistentinnen und Assistenten

vom 16. Juli 2016


Auf Grund des Art. 128 Abs. 1 und 3 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2016 (GVBl. S. 102) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:



§ 1

Die Lehrgangsordnung für staatlich geprüfte agrartechnische Assistentinnen und Assistenten vom 10. Februar 1999 (GVBl. S. 66, BayRS 7803-19-L), die zuletzt durch Verordnung vom 26. August 2009 (GVBl. S. 492) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift werden die Wörter „(Lehrgangsordnung agrartechnische Assistenten – LOagrtechA)“ angefügt.

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu § 1 wird das Wort „Ausbildungsstätten“ durch das Wort „Ausbildungsstätte“ ersetzt.

b)
Nach § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 7a
Aufbewahrung von Unterlagen der Lehrgangsteilnehmer“.

c)
Der Angabe zu § 19 werden die Wörter „ , fachpraktische Leistungen“ angefügt.

d)
Nach § 24 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 24a
Nachteilsausgleich und Notenschutz“.

e)
In der Angabe zu § 26 wird das Wort „ , Außer-Kraft-Treten“ gestrichen.

f)
Es werden die folgenden Angaben angefügt:

„Anlage 1
Stundentafel Fachrichtung Pflanzen- und Biotechnologie

Anlage 2
Stundentafel Fachrichtung Milchwirtschaft und Lebensmittelanalytik“.

3.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Ausbildungsstätten“ durch das Wort „Ausbildungsstätte“ ersetzt.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 wird die Angabe „1.“ gestrichen und wird das Wort „und“ durch einen Schlusspunkt ersetzt.

bb)
Nr. 2 wird aufgehoben.

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Agrarwirtschaft,“ durch die Wörter „Pflanzen- und Biotechnologie sowie“ ersetzt und werden die Wörter „sowie Fleischwirtschaft und Lebensmittelanalytik“ gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Agrarwirtschaft stehen die Fachgebiete Biotechnologie-Agrar, Pflanzenbau und Pflanzenanalytik“ durch die Wörter „Pflanzen- und Biotechnologie stehen die Schwerpunkte Biotechnologie sowie Pflanzen- und Umweltanalytik“ ersetzt.

4.
In § 3 Abs. 3 wird das Wort „monatlich“ durch die Wörter „von der Ausbildungsstätte“ ersetzt.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1 und wird wie folgt geändert:

aa)
Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 2 und 3.

6.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Buchst. a werden die Wörter „ist zu versagen, wenn“ durch die Wörter „setzt voraus, dass“ ersetzt.

b)
Buchst. a wird Nr. 1 und das Wort „nicht“ wird gestrichen.

c)
Buchst. b wird Nr. 2 und das Wort „nicht“ wird gestrichen.

d)
Die Buchst. c bis e werden durch die folgenden Nrn. 3 und 4 ersetzt:

„3.
bei Minderjährigkeit eine Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten vorlegt,

4.
einen Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erbringt, falls er aus dem nicht-deutschsprachigen Ausland stammt.“

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 wird das Wort „Agrarwirtschaft“ durch die Wörter „Pflanzen- und Biotechnologie“ ersetzt.

bb)
In Nr. 2 wird das Komma durch einen Schlusspunkt ersetzt.

cc)
Nr. 3 wird aufgehoben.

b)
In Abs. 5 wird das Wort „Agrarwirtschaft“ durch die Wörter „Pflanzen- und Biotechnologie“ ersetzt.

8.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

§ 7a

Aufbewahrung von Unterlagen der Lehrgangsteilnehmer

Für die Aufbewahrung von Unterlagen der Lehrgangsteilnehmer gilt Teil 5 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) entsprechend.“

9.
In § 9 Abs. 1 wird das Wort „Fachgebiete“ durch das Wort „Schwerpunkte“ und werden die Wörter „nach Anlagen 1 bis 3“ durch die Angabe „(Anlagen 1 und 2)“ ersetzt.

10.
In § 18 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „an der staatlichen Ausbildungsstätte für agrartechnische Assistenten an der staatlichen Technikerschule für Agrarwirtschaft am Agrarbildungszentrum Landsberg am Lech“ gestrichen.

11.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „ , fachpraktische Leistungen“ angefügt.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Fachpraktische Leistungen werden durch Nachweise gemäß § 3 Abs. 3 und praktische Arbeitsleistungen in einem Betrieb oder einer Einrichtung gemäß § 3 Abs. 2 erbracht.“

c)
In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Pflichtfach“ die Wörter „und im Fach Fachpraktische Ausbildung“ eingefügt.

12.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird gestrichen.

b)
Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Die Zeugnisnoten werden aus den schriftlichen oder praktischen Schulaufgaben und den mündlichen Leistungen während des Ausbildungsjahres ermittelt. 2Die Noten aus den Schulaufgaben haben doppeltes Gewicht. 3Die Note im Fach Fachpraktische Ausbildung wird aus den Nachweisen und praktischen Arbeitsleistungen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 gebildet.“

c)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

bb)
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze 4 bis 6 eingefügt:

4Das Schuljahr ist auch dann bestanden, wenn mangelhafte Leistungen in zwei Pflichtfächern durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Pflichtfächern oder sehr gute Leistungen in einem Pflichtfach ausgeglichen werden. 5Eine ungenügende Leistung in einem Pflichtfach kann durch eine sehr gute Leistung in einem anderen Pflichtfach ausgeglichen werden. 6Bei Abschlussprüfungen ist ein Ausgleich nur durch Leistungen in anderen Abschlussprüfungsfächern möglich.“

cc)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 7 und nach dem Wort ‚„ausreichend“‘ wird die Angabe „gemäß § 3 Abs. 3“ eingefügt.

13.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor Buchst. a wird das Wort „Agrarwirtschaft“ durch die Wörter „Pflanzen- und Biotechnologie“ ersetzt.

bbb)
In Buchst. d werden die Wörter „Bodenkunde, Bodenuntersuchung und Pflanzenbau“ durch das Wort „Pflanzentechnologie“ ersetzt.

bb)
Nr. 3 wird aufgehoben.

b)
Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird gestrichen.

14.
§ 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Buchst. a wird das Wort „Agrarwirtschaft“ durch die Wörter „Pflanzen- und Biotechnologie“ ersetzt.

bb)
In Buchst. b werden die Wörter „und Futtermitteluntersuchung“ gestrichen.

b)
Nr. 3 wird aufgehoben.

15.
§ 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Buchst. a wird das Wort „Agrarwirtschaft“ durch die Wörter „Pflanzen- und Biotechnologie“ ersetzt.

bb)
Buchst. a wird aufgehoben.

cc)
Der bisherige Buchst. b wird Buchst. a und die Wörter „Pflanzenzüchtung und Saatgutwesen“ werden durch das Wort „Bodenuntersuchung“ ersetzt.

dd)
Der bisherige Buchst. c wird Buchst. b.

b)
Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchst. a wird aufgehoben.

bb)
Der bisherige Buchst. b wird Buchst. a.

cc)
Der bisherigen Buchst. c wird Buchst. b und es wird ein Schlusspunkt angefügt.

c)
Nr. 3 wird aufgehoben.

16.
Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

§ 24a

Nachteilsausgleich und Notenschutz

Für die Gewährung von Nachteilsausgleich und Notenschutz gilt Teil 4 BaySchO entsprechend.“

17.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Das Fach Fachpraktische Ausbildung ist Prüfungsfächern gleichgestellt.“

bb)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

b)
In Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Fachgebiets“ durch das Wort „Schwerpunkts“ ersetzt.

18.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Außer-Kraft-Treten“ gestrichen.

b)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

c)
Satz 2 wird aufgehoben.

19.
Die Anlagen 1 bis 3 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

Anlage 1
(zu § 9 Abs. 1)

Stundentafel
Fachrichtung Pflanzen- und Biotechnologie

Nr.
Fach
Stundenzahl
1.
Allgemeine Pflichtfächer
1.1
Chemie
160
1.2
Mathematik und Laborphysik
80
1.3
Biologie und biologisch-mikrobiologische Untersuchung
120
1.4
Informationstechnologie
120
1.5
Qualitätssicherung und Statistik
80
1.6
Fachenglisch
80
Zwischensumme
640
2.
Fachrichtungsbezogene Pflichtfächer
2.1
Spezielle Chemie
120
2.2
Spezielle Mikrobiologie
120
2.3
Chemische Untersuchung und Labortechnik
200
2.4
Pflanzenschutz, Lebensmittelqualität und Lebensmittelanalytik
160
2.5
Fachpraktische Ausbildung
1 160
Zwischensumme
1 760
3.
Schwerpunktfächer
3.1
Schwerpunkt Biotechnologie
3.1.1
Molekularbiologie mit Gentechnik
160
3.1.2
Fermentationstechnologie
120
3.1.3
Zell- und Gewebekultur
120
Zwischensumme
400
3.2
Schwerpunkt Pflanzen- und Umweltanalytik
3.2.1
Pflanzentechnologie
160
3.2.2
Pflanzenanalytik
160
3.2.3
Bodenuntersuchung
80
Zwischensumme
400

Die Verteilung der Unterrichtsstunden (je 45 Minuten) und der fachpraktischen Ausbildung auf die Ausbildungsjahre erfolgt durch den Leiter.

Wahlfächer können mit Genehmigung des Staatsministeriums eingerichtet werden.

Anlage 2
(zu § 9 Abs. 1)

Stundentafel
Fachrichtung Milchwirtschaft und Lebensmittelanalytik

Nr.
Fach
Stundenzahl
1.
Allgemeine Pflichtfächer
1.1
Chemie
200
1.2
Mathematik und Laborphysik
80
1.3
Biologie und molekularbiologische Untersuchung
80
1.4
Informationstechnologie
120
1.5
Qualitätssicherung und Statistik
80
1.6
Fachenglisch
80
Zwischensumme
640
2.
Fachrichtungsbezogene Pflichtfächer
2.1
Spezielle Chemie
160
2.2
Mikrobiologie und Hygiene
200
2.3
Milchwirtschaftliche Technologie
80
2.4
Milchwirtschaftliche Gesetzeskunde und allgemeines Lebensmittelrecht
80
2.5
Chemisch-physikalische Lebensmitteluntersuchung und chemisch-physikalische Labortechnik
240
2.6
Mikrobiologische Lebensmitteluntersuchung und mikrobiologische Labortechnik
240
2.7
Fachpraktische Ausbildung
1 160
Zwischensumme
2 160

Die Verteilung der Unterrichtsstunden (je 45 Minuten) und der fachpraktischen Ausbildung auf die Ausbildungsjahre erfolgt durch den Leiter.

Wahlfächer können mit Genehmigung des Staatsministeriums eingerichtet werden.“


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft.

München, den 16. Juli 2016

Bayerisches Staatsministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Helmut  B r u n n e r ,  Staatsminister