26-5-1-A/I
Verordnung
zur Durchführung
des Asylgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes,
des Aufnahmegesetzes und des § 12a des Aufenthaltsgesetzes
(Asyldurchführungsverordnung – DVAsyl)
zur Durchführung
des Asylgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes,
des Aufnahmegesetzes und des § 12a des Aufenthaltsgesetzes
(Asyldurchführungsverordnung – DVAsyl)
vom 16. August 2016
Es verordnen
- –
- die Bayerische Staatsregierung auf Grund
- -
- des § 10 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist,
- -
- des § 50 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist,
- -
- des § 12a Abs. 9 Nr. 1, 2 und 5 sowie des § 24 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist,
- -
- des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Aufnahmegesetzes (AufnG) vom 24. Mai 2002 (GVBl. S. 192, BayRS 26-5-A), das zuletzt durch § 1 Nr. 308 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,
- -
- des Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch Gesetz vom 10. Mai 2016 (GVBl. S. 82) geändert worden ist,
- –
- das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Nr. 33 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
- § 1
- Anwendungsbereich
- § 2
- Landesbeauftragter
- § 3
- Quoten
Teil 2
Aufnahme und Verteilung
Kapitel 1
Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
- § 4
- Aufnahmeeinrichtungen
- § 5
- Regierungsaufnahmestellen, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentrale Unterkünfte
- § 6
- Koordinierung
- § 7
- Unterbringungsverfahren
Kapitel 2
Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
- § 8 W
- ohnsitzverfahren
Teil 3
Umverteilung von Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
- § 9
- Landesinterne Umverteilung
- § 10
- Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- § 11
- Länderübergreifende Umverteilung
Teil 4
Unterbringung, Versorgung, Leistung
- § 12
- Kostenträger, zuständige Behörden und Kostenerstattung
- § 13
- Fachaufsichtsbehörden
- § 14
- Grundleistungen nach § 3 AsylbLG
- § 15
- Leistungen nach den §§ 4 und 6 AsylbLG
- § 16
- Arbeitsgelegenheiten und sonstige Maßnahmen zur Integration
- § 17
- Anordnen von Sicherheitsleistungen nach § 7a AsylbLG
- § 18
- Leistungen in Anwendung des § 2 AsylbLG
- § 19
- Leistungen in Anwendung des § 2 AsylbLG bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder dezentralen Unterkunft
- § 20
- Meldepflicht nach § 8a AsylbLG
- § 21
- Ende der Leistungsgewährung und des Nutzungsverhältnisses
Teil 5
Gebühren
- § 22
- Gebührenpflicht
- § 23
- Unterkunftsgebühr
- § 24
- Gebühren für Verpflegung und Haushaltsenergie
- § 25
- Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
- § 26
- Vorübergehende Abwesenheit
- § 27
- Entstehen und Beendigung der Gebührenschuld, Fälligkeit, Anwendbarkeit des Kostengesetzes
- § 28
- Zuständige Behörde
Teil 6
Schlussvorschriften
- § 29
- Ermächtigung
- § 29a
- Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
- § 30
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf Ausländer, die
- 1.
- leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sind, oder
- 2.
- der Verpflichtung nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) unterliegen.
(2) Unabhängig von Abs. 1 findet Teil 5 der Verordnung Anwendung auf Personen, die Einrichtungen gemäß §§ 4 oder 5 in Anspruch nehmen.
§ 2
Landesbeauftragter
1Landesbeauftragter im Sinne dieser Verordnung ist der Beauftragte des Freistaates Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländer. 2Der Landesbeauftragte ist unmittelbar dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (Staatsministerium) unterstellt.
§ 3
Quoten
(1) 1Bei Entscheidungen nach Teil 2 und 3 dieser Verordnung sind folgende Quoten Maßstab bei der Verteilung auf die Regierungsbezirke:
1.
|
Oberbayern
|
35,6 %,
|
2.
|
Niederbayern
|
9,5 %,
|
3.
|
Oberpfalz
|
8,5 %,
|
4.
|
Oberfranken
|
8,3 %,
|
5.
|
Mittelfranken
|
13,5 %,
|
6.
|
Unterfranken
|
10,2 %,
|
7.
|
Schwaben
|
14,4 %.
|
2Von der jeweiligen Quote nach Satz 1 kann um bis zu 10 % abgewichen werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen oder wirtschaftlicheren Unterbringung oder Wohnsitzzuweisung oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(2) 1Maßstab für die Verteilung innerhalb der Regierungsbezirke sind folgende Quoten:
1.
|
Regierungsbezirk Oberbayern
|
||
a)
|
Landeshauptstadt München
|
31,6 %,
|
|
b)
|
Kreisfreie Stadt Ingolstadt
|
2,9 %,
|
|
c)
|
Kreisfreie Stadt Rosenheim
|
1,3 %,
|
|
d)
|
Landkreis Altötting
|
2,4 %,
|
|
e)
|
Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
|
3,2 %,
|
|
f)
|
Landkreis Berchtesgadener Land
|
2,3 %,
|
|
g)
|
Landkreis Dachau
|
2,7 %,
|
|
h)
|
Landkreis Ebersberg
|
3,0 %,
|
|
i)
|
Landkreis Eichstätt
|
2,8 %,
|
|
j)
|
Landkreis Erding
|
2,9 %,
|
|
k)
|
Landkreis Freising
|
3,8 %,
|
|
l)
|
Landkreis Fürstenfeldbruck
|
4,7 %,
|
|
m)
|
Landkreis Garmisch-Partenkirchen
|
1,9 %,
|
|
n)
|
Landkreis Landsberg am Lech
|
2,6 %,
|
|
o)
|
Landkreis Miesbach
|
2,1 %,
|
|
p)
|
Landkreis Mühldorf a. Inn
|
2,4 %,
|
|
q)
|
Landkreis München
|
7,4 %,
|
|
r)
|
Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
|
2,1 %,
|
|
s)
|
Landkreis Pfaffenhofen a.d. Ilm
|
2,7 %,
|
|
t)
|
Landkreis Rosenheim
|
5,6 %,
|
|
u)
|
Landkreis Starnberg
|
2,9 %,
|
|
v)
|
Landkreis Traunstein
|
3,8 %,
|
|
w)
|
Landkreis Weilheim-Schongau
|
2,9 %,
|
2.
|
Regierungsbezirk Niederbayern
|
||
a)
|
Kreisfreie Stadt Landshut
|
5,6 %,
|
|
b)
|
Kreisfreie Stadt Passau
|
4,2 %,
|
|
c)
|
Kreisfreie Stadt Straubing
|
3,8 %,
|
|
d)
|
Landkreis Deggendorf
|
9,7 %,
|
|
e)
|
Landkreis Dingolfing-Landau
|
7,8 %,
|
|
f)
|
Landkreis Freyung-Grafenau
|
6,5 %,
|
|
g)
|
Landkreis Kelheim
|
9,7 %,
|
|
h)
|
Landkreis Landshut
|
12,7 %,
|
|
i)
|
Landkreis Passau
|
15,5 %,
|
|
j)
|
Landkreis Regen
|
6,4 %,
|
|
k)
|
Landkreis Rottal-Inn
|
9,9 %,
|
|
l)
|
Landkreis Straubing-Bogen
|
8,2 %,
|
3.
|
Regierungsbezirk Oberpfalz
|
||
a)
|
Kreisfreie Stadt Amberg
|
3,8 %,
|
|
b)
|
Kreisfreie Stadt Regensburg
|
13,1 %,
|
|
c)
|
Kreisfreie Stadt Weiden i.d. OPf.
|
3,9 %,
|
|
d)
|
Landkreis Amberg-Sulzbach
|
9,5 %,
|
|
e)
|
Landkreis Cham
|
11,6 %,
|
|
f)
|
Landkreis Neumarkt i.d. OPf.
|
11,9 %,
|
|
g)
|
Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab
|
8,8 %,
|
|
h)
|
Landkreis Regensburg
|
17,3 %,
|
|
i)
|
Landkreis Schwandorf
|
13,3 %,
|
|
j)
|
Landkreis Tirschenreuth
|
6,8 %,
|
4.
|
Regierungsbezirk Oberfranken
|
||
a)
|
Kreisfreie Stadt Bamberg
|
6,8 %,
|
|
b)
|
Kreisfreie Stadt Bayreuth
|
6,8 %,
|
|
c)
|
Kreisfreie Stadt Coburg
|
3,9 %,
|
|
d)
|
Kreisfreie Stadt Hof
|
4,2 %,
|
|
e)
|
Landkreis Bamberg
|
13,7 %,
|
|
f)
|
Landkreis Bayreuth
|
9,9 %,
|
|
g)
|
Landkreis Coburg
|
8,2 %,
|
|
h)
|
Landkreis Forchheim
|
10,8 %,
|
|
i)
|
Landkreis Hof
|
9,1 %,
|
|
j)
|
Landkreis Kronach
|
6,4 %,
|
|
k)
|
Landkreis Kulmbach
|
6,9 %,
|
|
l)
|
Landkreis Lichtenfels
|
6,3 %,
|
|
m)
|
Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge
|
7,0 %,
|
5.
|
Regierungsbezirk Mittelfranken
|
||
a)
|
Kreisfreie Stadt Ansbach
|
2,3 %,
|
|
b)
|
Kreisfreie Stadt Erlangen
|
6,2 %,
|
|
c)
|
Kreisfreie Stadt Fürth
|
7,1 %,
|
|
d)
|
Kreisfreie Stadt Nürnberg
|
29,2 %,
|
|
e)
|
Kreisfreie Stadt Schwabach
|
2,3 %,
|
|
f)
|
Landkreis Ansbach
|
10,5 %,
|
|
g)
|
Landkreis Erlangen-Höchstadt
|
7,7 %,
|
|
h)
|
Landkreis Fürth
|
6,7 %,
|
|
i)
|
Landkreis Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim
|
5,7 %,
|
|
j)
|
Landkreis Nürnberger Land
|
9,7 %,
|
|
k)
|
Landkreis Roth
|
7,2 %,
|
|
l)
|
Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen
|
5,4 %,
|
6.
|
Regierungsbezirk Unterfranken
|
||
a)
|
Kreisfreie Stadt Aschaffenburg
|
5,2 %,
|
|
b)
|
Kreisfreie Stadt Schweinfurt
|
4,0 %,
|
|
c)
|
Kreisfreie Stadt Würzburg
|
9,6 %,
|
|
d)
|
Landkreis Aschaffenburg
|
13,3 %,
|
|
e)
|
Landkreis Bad Kissingen
|
7,9 %,
|
|
f)
|
Landkreis Hassberge
|
6,5 %,
|
|
g)
|
Landkreis Kitzingen
|
6,8 %,
|
|
h)
|
Landkreis Main-Spessart
|
9,7 %,
|
|
i)
|
Landkreis Miltenberg
|
9,8 %,
|
|
j)
|
Landkreis Rhön-Grabfeld
|
6,1 %,
|
|
k)
|
Landkreis Schweinfurt
|
8,8 %,
|
|
l)
|
Landkreis Würzburg
|
12,3 %,
|
7.
|
Regierungsbezirk Schwaben
|
||
a)
|
Kreisfreie Stadt Augsburg
|
15,4 %,
|
|
b)
|
Kreisfreie Stadt Kaufbeuren
|
2,3 %,
|
|
c)
|
Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu)
|
3,6 %,
|
|
d)
|
Kreisfreie Stadt Memmingen
|
2,3 %,
|
|
e)
|
Landkreis Aichach-Friedberg
|
7,1 %,
|
|
f)
|
Landkreis Augsburg
|
13,3 %,
|
|
g)
|
Landkreis Dillingen a.d. Donau
|
5,1 %,
|
|
h)
|
Landkreis Donau-Ries
|
7,2 %,
|
|
i)
|
Landkreis Günzburg
|
6,7 %,
|
|
j)
|
Landkreis Lindau (Bodensee)
|
4,4 %,
|
|
k)
|
Landkreis Neu-Ulm
|
9,2 %,
|
|
l)
|
Landkreis Oberallgäu
|
8,3 %,
|
|
m)
|
Landkreis Ostallgäu
|
7,5 %,
|
|
n)
|
Landkreis Unterallgäu
|
7,6 %.
|
2Von der jeweiligen Quote nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn
- 1.
- dies zur ordnungsgemäßen oder wirtschaftlicheren Unterbringung oder Wohnsitzzuweisung oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist oder
- 2.
- angemessener Wohnraum nicht zur Verfügung steht oder eine angespannte Arbeitsmarktsituation vorliegt und dadurch jeweils die Integration erschwert wird.
(3) In die Quoten nach den Abs. 1 und 2 sind alle Personen nach § 1 einzubeziehen.
Teil 2
Aufnahme und Verteilung
Kapitel 1
Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
§ 4
Aufnahmeeinrichtungen
(1) 1Der Freistaat Bayern unterhält Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes (AsylG) und des § 15a Abs. 4 AufenthG. 2Diese sind
- 1.
- die Zentrale Aufnahmeeinrichtung Bayern in Zirndorf,
- 2.
- die Aufnahmeeinrichtung Oberbayern,
- 3.
- die Aufnahmeeinrichtung Niederbayern,
- 4.
- die Aufnahmeeinrichtung Oberpfalz,
- 5.
- die Aufnahmeeinrichtung Oberfranken,
- 6.
- die Aufnahmeeinrichtung Unterfranken und
- 7.
- die Aufnahmeeinrichtung Schwaben.
3Die Aufnahmeeinrichtungen, bei denen keine Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nach § 5 Abs. 3 AsylG betrieben wird, nehmen die Aufgaben nach den §§ 44 bis 52 AsylG nicht wahr. 4Notaufnahmeeinrichtung im Sinne des § 46 Abs. 5 AsylG ist die Zentrale Aufnahmeeinrichtung Bayern in Zirndorf.
(2) Der Freistaat unterhält besondere Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 5 Abs. 5 und § 30a AsylG in
- 1.
- Manching/Ingolstadt und
- 2.
- Bamberg.
§ 5
Regierungsaufnahmestellen, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentrale Unterkünfte
(1) 1Die Regierungen errichten und betreiben Regierungsaufnahmestellen sowie in den in § 3 Abs. 2 Satz 1 genannten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden jeweils mindestens eine Gemeinschaftsunterkunft. 2Die Regierungsaufnahmestellen haben die unverzügliche Aufnahme der an die Regierungsbezirke weitergeleiteten Personen sicherzustellen.
(2) 1Die Kreisverwaltungsbehörden errichten und betreiben zur Unterbringung von Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dezentrale Unterkünfte als Einrichtungen nach Art. 6 AufnG. 2Diese gelten als Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des Bundesrechts, soweit sie von der Art und Ausgestaltung her vergleichbar sind.
(3) 1Die Landkreise und Gemeinden haben bei der Einrichtung von Gemeinschaftsunterkünften mitzuwirken. 2Die kreisangehörigen Gemeinden haben bei der Einrichtung der dezentralen Unterkünfte mitzuwirken. 3Die nach Satz 1 und 2 zur Mitwirkung Verpflichteten haben insbesondere geeignete Objekte zur Anmietung anzubieten.
§ 6
Koordinierung
1Der Landesbeauftragte stimmt die Aufnahme zwischen den Aufnahmeeinrichtungen und den besonderen Aufnahmeeinrichtungen ab. 2Die Aufnahmeeinrichtungen unterstehen insoweit seiner Weisung. 3Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 AsylbLG, die erstmals Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz begehren, sind dem Landesbeauftragten über die Regierung unverzüglich zu melden.
§ 7
Unterbringungsverfahren
(1) Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen, werden verteilt
- 1.
- durch den Landesbeauftragten auf die Regierungsbezirke nach dem Maßstab des § 3 Abs. 1 und
- 2.
- innerhalb der Regierungsbezirke durch die jeweilige Regierung auf die Landkreise oder kreisfreien Gemeinden nach dem Maßstab des § 3 Abs. 2.
(2) 1Die Verteilung nach Abs. 1 Nr. 2 ist der Person durch eine Zuweisungsentscheidung bekannt zu geben. 2Die Zuweisungsentscheidung bestimmt den Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde, in den oder in die der Ausländer sich zu begeben hat, sowie seinen Wohnsitz und weist ihn im Regelfall einer bestimmten Unterkunft nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 und Abs. 2 Satz 1 zu. 3Die Zuweisung kann auch in eine Aufnahmeeinrichtung erfolgen, bei der keine Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge besteht. 4Zuständig für den Erlass der Zuweisungsentscheidung ist die nach Abs. 1 zuständige Regierung. 5Hinsichtlich Form, Begründung und Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung findet § 50 Abs. 4 und 5 AsylG entsprechende Anwendung auf die Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 AsylbLG.
(3) 1Bei der Verteilung und der Zuweisung ist neben der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht auch den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Rechnung zu tragen. 2Durch die Verteilung und die Zuweisung soll auch die Begehung von Sicherheitsstörungen unterbunden oder verhütet werden. 3Die Verteilung und die Zuweisung dürfen die Rückführung der betroffenen Personen nicht erschweren.
Kapitel 2
Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
§ 8
Wohnsitzverfahren
(1) 1Die Verteilung von Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 erfolgt nach Maßgabe des § 12a AufenthG
- 1.
- durch den Landesbeauftragten auf die Regierungsbezirke nach dem Maßstab des § 3 Abs. 1 und
- 2.
- innerhalb der Regierungsbezirke durch die Regierung auf die Landkreise oder kreisfreien Gemeinden nach dem Maßstab des § 3 Abs. 2.
2Eine vorangegangene Zuweisungsentscheidung nach § 50 AsylG soll berücksichtigt werden.
(2) 1Die nach Abs. 1 zuständige Regierung trifft die Entscheidungen nach § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG. 2Die Kreisverwaltungsbehörde trifft die Entscheidungen nach § 12a Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG.
(3) 1Die Kreisverwaltungsbehörden sind verpflichtet, den Regierungen alle zur Verteilung und Zuweisung nötigen Informationen zu übermitteln. 2Die kreisangehörigen Gemeinden wirken bei der Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 mit. 3Soweit erforderlich, können die Landratsämter die zum Wohnort bestimmten kreisangehörigen Gemeinden zur Aufnahme verpflichten.
Teil 3
Umverteilung von Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
§ 9
Landesinterne Umverteilung
(1) 1Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder auf Antrag einer Person nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus den in Abs. 6 genannten Gründen kann landesintern eine Umverteilung in einen anderen Landkreis oder eine andere kreisfreie Gemeinde im selben oder in einem anderen Regierungsbezirk erfolgen (landesinterne Umverteilung). 2Aus den gleichen Gründen kann die Person nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 auch aufgefordert werden, in eine andere Wohnung, in eine andere Unterkunft, in eine Gemeinschaftsunterkunft oder dezentrale Unterkunft (§ 15 Abs. 1 Satz 2) innerhalb des Landkreises oder der kreisfreien Gemeinde umzuziehen (Umzugsaufforderung).
(2) 1Landesinterne Umverteilungen werden auf die Quoten nach § 3 Abs. 1 und 2 angerechnet. 2Zuständig für die landesinterne Umverteilung ist die Regierung, für deren Bezirk die Verteilung beantragt ist oder in deren Bezirk die Verteilung erfolgen soll. 3Die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit der vor der Umverteilung zuständigen Ausländerbehörde.
(3) 1Umzugsaufforderungen erlässt die Regierung im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde, wenn der Ausländer zum Umzug in eine Gemeinschaftsunterkunft oder aus einer Gemeinschaftsunterkunft aufgefordert werden soll. 2Im Übrigen bleiben die ausländerrechtlichen Befugnisse der Ausländerbehörden unberührt.
(4) Für die landesinterne Umverteilung und die Umzugsaufforderung gilt § 7 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und 5 entsprechend.
(5) Ein öffentliches Interesse für eine Umverteilung oder Umzugsaufforderung besteht insbesondere
- 1.
- bei Vorliegen der in § 7 Abs. 3 genannten öffentlichen Belange und Gründe,
- 2.
- bei Auflösung einer staatlichen Unterkunft,
- 3.
- bei Vorliegen der in § 10 genannten Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und
- 4.
- auf Grund der Regelung des Art. 4 Abs. 1 und 4 AufnG.
(6) Der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie von Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht soll Rechnung getragen werden.
§ 10
Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 AufnG sowie § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 3 liegen insbesondere vor,
- 1.
- wenn auf Grund konkreter oder allgemeiner Erkenntnisse zu bestimmten Personen oder Personengruppen zu vermuten ist, dass
- a)
- von ihnen eine zumindest abstrakte Gefahr für in der Nähe des Unterbringungsortes befindliche – insbesondere von der Polizei als gefährdet eingestufte – Objekte oder Einrichtungen ausgeht,
- b)
- durch die gleichzeitige Unterbringung verfeindeter oder rivalisierender Staatsangehöriger oder ethnischer Gruppen Sicherheitsrisiken nicht auszuschließen sind,
- c)
- durch den Ort der Unterbringung der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten Vorschub geleistet wird oder diese begünstigt werden können oder
- d)
- durch die Belegung die innere Ordnung oder die internen Betriebsabläufe in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt werden,
- 2.
- wenn Ausländer ihrer Verpflichtung zur Vorlage, Aushändigung oder Überlassung eines Passes oder Passersatzes an die mit der Ausführung des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden oder im Fall des Nichtbesitzes eines Passes ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Identitätsklärung oder bei der Beschaffung eines Identitätspapieres nicht nachkommen.
§ 11
Länderübergreifende Umverteilung
(1) 1Der Antrag eines Leistungsberechtigten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sowie unerlaubt eingereister Ausländer nach § 15a AufenthG auf länderübergreifende Umverteilung in ein anderes Land oder nach Bayern ist zunächst dem Landesbeauftragten zuzuleiten. 2Der Landesbeauftragte leitet den Antrag an die zuständige Behörde des anderen Landes oder landesintern an die zuständige Regierung weiter.
(2) 1Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf eine länderübergreifende Unterbringungsumverteilung nach Bayern ist die Regierung, für deren Bezirk die Umverteilung beantragt ist. 2Die Entscheidung erfolgt im Benehmen mit der nach der Umverteilung zuständigen Ausländerbehörde.
(3) Länderübergreifende Umverteilungen werden auf die Quoten nach § 3 Abs. 1 und 2 angerechnet.
Teil 4
Unterbringung, Versorgung, Leistung
§ 12
Kostenträger, zuständige Behörden und Kostenerstattung
(1) Kostenträger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist der Freistaat Bayern.
(2) Zuständige Behörden zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes sind nach Maßgabe dieser Verordnung
- 1.
- die Regierung von Unterfranken zur Durchführung von § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG sowie im Übrigen die Regierungen,
- 2.
- der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde (örtlicher Träger) im übertragenen Wirkungskreis,
- 3.
- das Landratsamt als Staatsbehörde (Landratsamt).
(3) Art. 83 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1Der Anspruch auf Erstattung nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 AufnG ist ausgeschlossen, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. 2Geltendmachen im Sinne des Satzes 1 ist das Darlegen des Anspruchs auf Erstattung dem Grunde und der Höhe nach. 3Der Lauf der Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde von der Leistungserbringung Kenntnis erlangt hat.
(5) Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.
§ 13
Fachaufsichtsbehörden
1Im Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes obliegt die Fachaufsicht über die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden der Regierung. 2Das Staatsministerium ist obere Fachaufsichtsbehörde der Landkreise und kreisfreien Gemeinden.
§ 14
Grundleistungen nach § 3 AsylbLG
(1) 1Solange Leistungsberechtigte verpflichtet oder berechtigt sind, in einer Aufnahmeeinrichtung, in einer Unterkunft der Regierungsaufnahmestelle oder in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, gewährt die Regierung die nach § 3 AsylbLG vorgesehenen Sachleistungen; der örtliche Träger wirkt auf Anfordern der Regierung bei der Leistungsgewährung mit. 2Das Landratsamt oder die kreisfreie Gemeinde treten an die Stelle der Regierung, wenn und soweit die Regierung ihnen gemäß Art. 6 AufnG Leistungsberechtigte zur Unterbringung in dezentraler Unterkunft zuweist.
(2) Der örtliche Träger gewährt die Geldleistungen und unbaren Abrechnungen gemäß § 3 AsylbLG.
(3) 1Zuständig für die Entscheidung,
- 1.
- Leistungsberechtigten an Stelle der nach Abs. 1 zu gewährenden Sachleistungen ausnahmsweise Geldleistungen, Wertgutscheine oder andere vergleichbare unbare Abrechnungen zu gewähren oder
- 2.
- Leistungsberechtigte von der Pflicht, in der Unterkunft zu wohnen, zu befreien,
ist im Fall des Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 die Regierung, im Fall des Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 die Regierung im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger und im Fall des Abs. 1 Satz 2 das Landratsamt oder die kreisfreie Gemeinde. 2Die Regierung kann nach Anhörung der örtlichen Träger Richtlinien für die Durchführung der Aufgaben erlassen. 3Der Auszug aus der Unterkunft darf nur im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde gestattet werden. 4Die Regierung und das Landratsamt entscheiden darüber hinaus stets im Benehmen mit dem örtlichen Träger.
(4) 1Soweit Ausnahmen vom Sachleistungsprinzip zugelassen worden sind, deckt der örtliche Träger den Bedarf der Leistungsberechtigten an den in Abs. 1 Satz 1 genannten Grundleistungen. 2Der örtliche Träger gewährt bei Bedarf alle Grundleistungen, wenn Leistungsberechtigte mit Gestattung aus der Gemeinschaftsunterkunft oder der dezentralen Unterkunft ausgezogen sind.
§ 15
Leistungen nach den §§ 4 und 6 AsylbLG
(1) Die örtlichen Träger gewähren die erforderlichen Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG) und die sonstigen, zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlichen, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern gebotenen oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlichen Leistungen (§ 6 AsylbLG).
(2) Für Aufnahmeeinrichtungen nach § 4 kann das Staatsministerium bestimmen, dass diese Leistungen ganz oder teilweise durch die Regierungen gewährt werden.
§ 16
Arbeitsgelegenheiten und sonstige Maßnahmen zur Integration
(1) 1Arbeitsgelegenheiten im Sinne der §§ 5 und 5a AsylbLG in der Aufnahmeeinrichtung, in der Regierungsaufnahmestelle und in den Gemeinschaftsunterkünften stellt die Regierung zur Verfügung. 2Insoweit ist die Regierung auch zuständig, Leistungsberechtigte gegebenenfalls zur Wahrnehmung der zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheiten zu verpflichten.
(2) Im Übrigen stellen die örtlichen Träger, gegebenenfalls im Benehmen mit der Regierung, Arbeitsgelegenheiten nach Maßgabe der §§ 5 und 5a AsylbLG bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern zur Verfügung und verpflichten Leistungsberechtigte gegebenenfalls zur Wahrnehmung der zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit.
(3) 1Die Aufwandsentschädigungen werden vom örtlichen Träger ausbezahlt; im Fall des Abs. 1 ist auch die Regierung dazu befugt. 2Leistungskürzungen bei unbegründeter Ablehnung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit nimmt immer der örtliche Träger vor.
(4) Zuständig für Maßnahmen nach § 5b AsylbLG ist der örtliche Träger.
§ 17
Anordnen von Sicherheitsleistungen nach § 7a AsylbLG
1Sicherheitsleistungen ordnet die Regierung an. 2Auf Ersuchen leistet die Polizei Vollzugshilfe.
§ 18
Leistungen in Anwendung des § 2 AsylbLG
1Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen gewährt in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der örtliche Träger. 2Er stellt im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde fest, ob beim Leistungsberechtigten die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegen, und entscheidet, soweit in § 19 nichts anderes bestimmt ist, auch über Maß und Form der Hilfe. 3Die Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch wirken bei der Feststellung und Prüfung der für die Gewährung von Hilfe nach Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen auf Anfordern des örtlichen Trägers mit.
§ 19
Leistungen in Anwendung des § 2 AsylbLG
bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder dezentralen Unterkunft
bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder dezentralen Unterkunft
(1) Sind Leistungsberechtigte in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht, bestimmt der örtliche Träger als zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 2 AsylbLG im Einvernehmen mit der Regierung, ob der Bedarf an Ernährung, Mitteln zur Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts weiterhin durch Sachleistungen gedeckt wird.
(2) 1Für die Gestattung des Auszugs aus der Gemeinschaftsunterkunft ist die Regierung zuständig. 2Die Entscheidung trifft sie im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde und dem örtlichen Träger.
(3) Bei Unterbringung Leistungsberechtigter in einer dezentralen Unterkunft trifft die Entscheidungen der örtliche Träger, im Fall der Gestattung des Auszugs im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde.
§ 20
Meldepflicht nach § 8a AsylbLG
1Zuständige Behörde zur Entgegennahme der Meldungen über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist der örtliche Träger. 2Er unterrichtet die Regierung innerhalb von drei Tagen, wenn die leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht ist.
§ 21
Ende der Leistungsgewährung und des Nutzungsverhältnisses
(1) Endet die Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, tritt im Fall der Hilfsbedürftigkeit die Verpflichtung des nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Leistungsträgers nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen ein.
(2) 1Das Nutzungsverhältnis für die Unterbringungseinrichtung endet mit dem tatsächlichen Auszug. 2Der jeweilige Betreiber der Unterkunft ist berechtigt, nach dem Ende der Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz das Nutzungsverhältnis jederzeit zu beenden, insbesondere dann, wenn
- 1.
- der Platz zur Unterbringung leistungsberechtigter Personen benötigt wird,
- 2.
- schuldhaft der Hausfrieden gestört wird,
- 3.
- wiederholt gegen die Hausordnung oder entsprechende Anordnungen der Unterkunftsverwaltung verstoßen wird oder
- 4.
- die Unterkunftsgebühr nicht entrichtet wird.
Teil 5
Gebühren
§ 22
Gebührenpflicht
(1) Für die Inanspruchnahme von staatlichen Einrichtungen gemäß der §§ 4 und 5 sowie anderer gewährter Sachleistungen werden von der zuständigen Behörde Benutzungsgebühren nach dieser Verordnung erhoben, soweit nicht ein Erstattungsanspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit nach § 65 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) besteht.
(2) Gebührenschuldner, die dem Personenkreis des Art. 1 AufnG zuzurechnen sind, sind von der Erhebung von Gebühren befreit, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG und verfügen über Einkommen und/oder Vermögen.
(3) Die Befreiung nach Abs. 2 entfällt mit dem Ende des Monats, in dem die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis nach Abs. 2 endet.
(4) 1Wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von Anfang an nicht vorlagen oder später weggefallen sind, wird eine Gebühr rückwirkend von dem Zeitpunkt erhoben, von dem an die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht nachgewiesen sind. 2Dies gilt auch, wenn nachträglich für einen zurückliegenden Zeitraum Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall der Befreiung geführt hätte.
§ 23
Unterkunftsgebühr
(1) Die Höhe der Gebühr für die Unterkunft beträgt
- 1.
- für allein stehende oder einem Haushalt vorstehende Personen monatlich 278 €,
- 2.
- für Haushaltsangehörige monatlich 97 €.
(2) Bei einer Unterbringung in Notquartieren können die Gebühren um bis zu 50 % gesenkt werden.
§ 24
Gebühren für Verpflegung und Haushaltsenergie
Die Höhe der Gebühr beträgt
- 1.
- für Alleinstehende oder Alleinerziehende monatlich 128 € für Verpflegung und 28 € für Haushaltsenergie,
- 2.
- für übrige Erwachsene, die nicht unter Nr. 1 fallen, monatlich 115 € für Verpflegung und 25 € für Haushaltsenergie,
- 3.
- für Kinder von 14 bis 17 Jahren monatlich 124 € für Verpflegung und 13 € für Haushaltsenergie,
- 4.
- für Kinder von 6 bis 13 Jahren monatlich 96 € für Verpflegung und 10 € für Haushaltsenergie,
- 5.
- für Kinder von 0 bis 5 Jahren monatlich 78 € für Verpflegung und 5 € für Haushaltsenergie.
§ 25
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
(1) 1Bei der Berechnung der monatlichen Gebühren nach den §§ 23 und 24 wird Einkommen oder Vermögen berücksichtigt, sobald und soweit der Nutzer der staatlichen Einrichtung bzw. der anderen gewährten Sachleistungen oder die mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen darüber verfügen können. 2Sofern Einkommen am Ende eines Kalendermonats ausbezahlt wird, ist es im folgenden Monat zu berücksichtigen.
(2) 1Bei Gebührenpflichtigen ist die Höhe der Gebühr nach den §§ 23 und 24 auf den Differenzbetrag zwischen dem anrechenbaren Einkommen und Vermögen einerseits und dem laufenden sozialhilferechtlichen Bedarf andererseits begrenzt. 2§ 22 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 26
Vorübergehende Abwesenheit
1Die Gebühren nach den §§ 23 und 24 sind auch bei vorübergehender Abwesenheit zu entrichten, solange das Nutzungsverhältnis fortbesteht. 2Dies gilt insbesondere, wenn die Abwesenheit der Unterkunftsverwaltung nicht angezeigt wurde oder der Unterkunftsplatz bzw. andere Sachleistungen weiter für den Gebührenschuldner zur Verfügung gehalten wurden.
§ 27
Entstehen und Beendigung der Gebührenschuld,
Fälligkeit, Anwendbarkeit des Kostengesetzes
Fälligkeit, Anwendbarkeit des Kostengesetzes
(1) 1Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag des Einzugs in die Einrichtung nach § 22 Abs. 1. 2Die Gebührenpflicht endet mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses.
(2) 1Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. 2Bei der Berechnung der Gebühren wird der Monat nach tatsächlichen Tagen berechnet.
(3) 1Neben den Gebühren werden Auslagen nach Art. 10 des Kostengesetzes (KG) nicht erhoben. 2Die Art. 17 und 18 KG finden keine Anwendung.
§ 28
Zuständige Behörde
1Zuständige Behörde im Sinne der §§ 22 bis 27 ist die Regierung von Unterfranken. 2Die Betreiber der jeweiligen Unterkunft wirken bei der Erfüllung der Aufgabe der Regierung von Unterfranken mit. 3Sie stellen insbesondere die für die Abrechnung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
Teil 6
Schlussvorschriften
§ 29
Ermächtigung
Das Staatsministerium kann durch Allgemeinverfügung fortschreiben:
- 1.
- die Quoten nach § 3 unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Einwohnerzahlen,
- 2.
- die Höhe der Gebühren für Unterkunft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 unter Berücksichtigung neuer Statistiken der Bundesagentur für Arbeit betreffend Bedarfe, Geldleistungen und Haushaltsbudgets von Bedarfsgemeinschaften im Rahmen einer Analyse der Grundsicherung für Arbeitssuchende und
- 3.
- die Höhe der Gebühren für Verpflegung und Haushaltsenergie nach § 24 unter Berücksichtigung einer neuen Bekanntmachung nach § 20 Abs. 5 Satz 3 SGB II.
§ 29a
Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Mai 2016 (GVBl. S. 86) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 133 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Unterbringungsgebühr für die vorläufige Unterbringung gilt § 23 Abs. 1 der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) entsprechend.“
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Gebühren für Haushaltsenergie gilt § 24 der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) entsprechend.“
- c)
- Abs. 4 wird aufgehoben.
- d)
- Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4.
- e)
- Der bisherige Abs. 6 wird aufgehoben.
- 2.
- § 133a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Satz 1, 4 und § 28 der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl)“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1, 2 und § 29 DVAsyl“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
§ 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft.
(2) Die Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) vom 4. Juni 2002 (GVBl. S. 218, BayRS 26-5-1-A), die zuletzt durch § 7 der Verordnung vom 14. Oktober 2014 (GVBl. S. 450) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. August 2016 außer Kraft.
München, den 16. August 2016
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r
Bayerisches Staatsministerium für
Arbeit und Soziales, Familie und Integration
Arbeit und Soziales, Familie und Integration
Emilia M ü l l e r , Staatsministerin