Bekanntmachung
der Entscheidung des
Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
der Entscheidung des
Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 21. Januar 2016 Vf. 66-IX-15
Gemäß Art. 64 Abs. 2 Satz 3 des Landeswahlgesetzes wird nachstehend die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 21. Januar 2016 bekannt gemacht. Die Entscheidung betrifft den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens „Ja zur ‚Legalisierung von Cannabis in Bayern‘ als Rohstoff, Medizin und Genussmittel“.
Entscheidungsformel:
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung eines Volksbegehrens „Ja zur ‚Legalisierung von Cannabis in Bayern‘ als Rohstoff, Medizin und Genussmittel“ sind nicht gegeben.
Leitsätze:
- 1.
- Zur Frage der Zulassung eines Volksbegehrens zur Legalisierung von Cannabis in Bayern.
- 2.
- Der dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf ist mit Bundesrecht unvereinbar, da dem Landesgesetzgeber nach Art. 72 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz fehlt. Bereits vorhandene, der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, 19 und 22 GG zuzuordnende bundesgesetzliche Normierungen zum Betäubungsmittel-, Arzneimittel-, Straf- und Straßenverkehrsrecht versperren die Möglichkeit einer landesrechtlichen Regelung.
München, den 21. Januar 2016
Bayerischer Verfassungsgerichtshof
Peter K ü s p e r t , Präsident