793-7-L
Verordnung
zur Änderung der
Bodenseefischereiverordnung
zur Änderung der
Bodenseefischereiverordnung
vom 10. August 2016
Auf Grund des Art. 64 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 840; 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), das zuletzt durch § 1 Nr. 407 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§ 1
Die Bodenseefischereiverordnung (BoFiV) vom 1. Dezember 1995 (GVBl. S. 825, BayRS 793-7-L), die zuletzt durch Verordnung vom 11. April 2016 (GVBl. S. 76) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
- „§ 2
- (aufgehoben)“.
- b)
- Die Angabe zu § 29a wird gestrichen.
- 2.
- § 2 wird aufgehoben.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 werden in dem Satzteil vor Nr. 1 nach dem Wort „Halde“ die Wörter „ , dem an das Ufer anschließenden Teil des Bodensees, dessen Wassertiefe 25 m nicht übersteigt (Anhang II Nr. 1),“ eingefügt.
- b)
- In Abs. 2 werden in dem Satzteil vor Nr. 1 nach dem Wort „Hohen See“ die Wörter „ , dem außerhalb der Halde gelegenen Teil des Bodensees (Anhang II Nr. 1),“ eingefügt.
- 4.
- In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Uferstaaten“ die Wörter „– dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, den Kantonen St. Gallen und Thurgau sowie dem Land Vorarlberg –“ eingefügt.
- 5.
- § 7 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Buchst. a und b wird jeweils das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
- b)
- In Buchst. c wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
- 6.
- § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 7.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Satz 1 wird das Komma durch einen Schlusspunkt ersetzt.
- bbb)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Barschnetze dürfen in der Zeit vom 10. Mai bis 31. August nur bis zu einer Wassertiefe von maximal 20 m gesetzt werden,“.
- bb)
- In Nr. 3 werden die Wörter „15. Juli 12.00 Uhr und vom 15. September 12.00 Uhr bis“ gestrichen.
- b)
- In Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „auf der Halde und“ gestrichen.
- c)
- Abs. 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „0,20“ durch die Angabe „0,12“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „auf der Halde und“ gestrichen.
- 8.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 wird die Tabelle in der Spalte Schonmaß wie folgt geändert:
- aa)
- Bei der Fischart Felchen wird die Angabe „30 cm“ durch die Angabe „-“ ersetzt.
- bb)
- Bei der Fischart Äsche wird die Angabe „30“ durch die Angabe „35“ ersetzt.
- b)
- Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „50 Barsche“ durch die Wörter „30 Barsche und 12 Felchen“ ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Gefangene Barsche und Felchen sind anzulanden.“
- c)
- In Abs. 5 werden die Wörter „und Hechte“ gestrichen.
- 9.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 2 werden die Wörter „nach Maßgabe der Beschlüsse des Sonderausschusses (§ 7 Abs. 5 Nr. 2)“ gestrichen.
- b)
- In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „und in Barschnetzen gefangene Felchen“ eingefügt.
- 10.
- § 29 Nr. 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchst. c wird die Angabe „50 Barsche“ durch die Wörter „30 Barsche und 12 Felchen“ ersetzt und werden nach den Wörtern „gefangene Barsche“ die Wörter „oder Felchen“ eingefügt.
- b)
- In Buchst. d werden die Wörter „oder Hechte“ gestrichen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
München, den 10. August 2016
Bayerisches Staatsministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Helmut B r u n n e r , Staatsminister