7130-1-W
Verordnung
zur Änderung der
Bayerischen Gaststättenverordnung
zur Änderung der
Bayerischen Gaststättenverordnung
vom 4. Oktober 2016
Auf Grund des § 32 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Art. 286 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:
§ 1
Die Bayerische Gaststättenverordnung (BayGastV) vom 23. Februar 2016 (GVBl. S. 39, BayRS 7130-1-W), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Anzeigepflicht für Reisegewerbekarteninhaber
1Wer aus besonderem Anlass ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe betreiben will, nach § 55 der Gewerbeordnung im Besitz einer entsprechenden Reisegewerbekarte ist, beides mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebs bei der zuständigen Gemeinde anzeigt und dabei
- 1.
- Namen mit ladungsfähiger Anschrift,
- 2.
- Ort und Zeitraum der Ausübung des Gaststättengewerbes,
- 3.
- die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke und
- 4.
- die voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl
angibt, bedarf keiner Erlaubnis nach § 2 GastG. 2Die Gemeinde kann den Betrieb unter den in § 4 Abs. 1 GastG genannten Voraussetzungen untersagen oder Auflagen entsprechend § 5 GastG erteilen. 3Wird gegen die Untersagung oder gegen eine Auflage verstoßen, entfällt die Erlaubnisfreiheit nach Satz 1.“
- 2.
- § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 3a tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2021 außer Kraft.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. November 2016 in Kraft.
München, den 4. Oktober 2016
Der Bayerische Ministerpräsident in Vertretung
Joachim H e r r m a n n
Stellvertreter des Ministerpräsidenten
und
Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr
Stellvertreter des Ministerpräsidenten
und
Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr