Fundstelle GVBl. 2016 S. 308

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Verordnung

2230-2-3-2-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
2230-2-3-2-K

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Durchführung des
Bayerischen Eliteförderungsgesetzes

vom 17. Oktober 2016


Auf Grund des Art. 9 Nr. 3, 7 und 8 des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes (BayEFG) vom 26. April 2005 (GVBl. S. 104, BayRS 2230-2-3-K), das zuletzt durch § 1 Nr. 238 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat:


§ 1

Die Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes (DVBayEFG) vom 30. Juni 2005 (GVBl. S. 248, BayRS 2230-2-3-2-K), die zuletzt durch § 1 Nr. 239 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 4“ durch die Angabe „§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 BAföG“ ersetzt.

b)
Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Vom Einkommen der Geförderten werden Freibeträge in entsprechender Anwendung des § 23 BAföG – mit Ausnahme von § 23 Abs. 4 Nr. 1 und 4 BAföG – gewährt. 2Einkünfte der Geförderten aus wissenschaftlicher Nebentätigkeit von maximal einem Viertel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden auf das Stipendium nicht angerechnet. 3Andere Einkünfte werden angerechnet, soweit das Jahreseinkommen gemäß Abs. 2 nach Abzug der darauf entfallenden Einkommen- und Kirchensteuer sowie die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendungen 3 070 € übersteigt. 4Dieser Betrag erhöht sich um 1 025 € für jedes zu unterhaltende Kind.“

2.
In § 9 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „in der jeweils gültigen Fassung“ gestrichen.

3.
In § 10 Satz 1 wird die Angabe „900 €“ durch die Angabe „1 290 €“ ersetzt.

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Sie kann auf Antrag verlängert werden um

1.
ein Jahr, wenn der Geförderte in seinem Haushalt ein Kind im Alter von bis zu 12 Jahren betreut, für das das Personensorgerecht gegeben ist;

2.
ein Jahr, wenn dies zur Sicherung des Fördererfolgs oder der Qualität des wissenschaftlichen Arbeitens erforderlich ist;

3.
höchstens ein Jahr, soweit der Geförderte durch eine Behinderung, Krankheit oder durch einen sonstigen Umstand, den der Geförderte nicht zu vertreten hat, am Arbeitsfortgang gehindert ist.

3Für Kinder, für deren Geburt während der Förderung Mutterschutz in Anspruch genommen werden könnte, erhalten Stipendiatinnen die Möglichkeit, die Laufzeit der Förderung nochmals um 3 Monate zu verlängern.“

b)
Abs. 3 wird aufgehoben.

c)
Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden die Abs. 3 und 4.

5.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

„(1) Der Grundbetrag der Graduiertenstipendien beträgt monatlich 1 400 €, der Grundbetrag der Postgraduiertenstipendien 1 600 €.“

b)
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„1.
das Netto-Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners 15 340 € im Jahr nicht übersteigt oder

2.
mindestens für ein im Haushalt lebendes Kind das Personensorgerecht besteht; als Kinder gelten die in § 1 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Personen.“

6.
In der Überschrift des IV. Abschnitts wird das Wort

„ , Übergangsvorschrift“ gestrichen.

7.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Inkrafttreten“.

b)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.


§ 2

(1) 1Diese Verordnung tritt am 1. November 2016 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Oktober 2016 treten außer Kraft:

1.
§ 2 Satz 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes vom 28. Mai 2010 (GVBl. S. 272) und

2.
§ 2 Satz 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes vom 13. August 2012 (GVBl. S. 431).

München, den 17. Oktober 2016

Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst


Dr. Ludwig  S p a e n l e,  Staatsminister