206-1-1-F
Bayerische Verordnung
zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik
(Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung – BayBITV)
zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik
(Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung – BayBITV)
vom 8. November 2016
Auf Grund
- –
- des Art. 13 Satz 2 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) vom 9. Juli 2003 (GVBl. S. 419, BayRS 805-9-A), das zuletzt durch § 1 Nr. 421 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,
- –
- des Art. 9 Abs. 4 des Bayerischen E-Government-Gesetzes (BayEGovG) vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458, BayRS 206-1-F) sowie
- –
- des Art. 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 9a Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist,
verordnet die Bayerische Staatsregierung:
§ 1
Barrierefreie Angebote der Informationstechnik
(1) 1Die in Art. 13 Satz 1 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes umschriebenen Angebote der Informationstechnik sind nach Anlage 1 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung so zu gestalten, dass alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten und zentrale Navigations- und Einstellungsangebote zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen. 2Soweit dies aus finanziellen, wirtschaftlichen oder verwaltungsorganisatorischen Gründen unverhältnismäßig oder aus technischen Gründen unmöglich ist, kann von einem barrierefreien Angebot abgesehen werden.
(2) Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme des Bayerischen Rundfunks und der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien sowie den Landratsämtern, wird empfohlen, ihre Angebote entsprechend zu gestalten.
§ 2
Elektronischer Schriftformersatz
(1) 1Die Schriftform kann auch ersetzt werden, wenn
- 1.
- der Beteiligte anhand der dazu erforderlichen Daten sicher identifiziert ist, indem
- a)
- seine Identität
- aa)
- mit dem Melderegister oder einer anderen verlässlichen Quelle im Sinne der Nr. 1 Nr. 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 abgeglichen oder
- bb)
- durch persönliches Erscheinen und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises bei einer Behörde festgestellt
wurde und
- b)
- ihm die für die Erzeugung des Authentifizierungsmittels erforderlichen Parameter anschließend auf dem Postweg übermittelt oder persönlich ausgehändigt wurden,
- 2.
- das verwendete Authentifizierungsverfahren vom Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (Staatsministerium) zertifiziert und als solches bekannt gemacht ist,
- 3.
- die Erklärung unmittelbar in einem elektronischen Formular oder über eine elektronische Schnittstelle abgegeben wird, die von der Behörde zur Verfügung gestellt werden,
- 4.
- die Integrität und Vertraulichkeit des übermittelten Datensatzes durch technische Maßnahmen gewährleistet wird, die die gesetzlichen Anforderungen an die Sicherheit der verarbeiteten Daten erfüllen, und
- 5.
- die Barrierefreiheit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gewährleistet ist.
2Anstelle von Satz 1 Nr. 1 Buchst. b kann die Behörde in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb auch ein Authentifizierungsmittel freischalten.
(2) 1Das Staatsministerium darf Authentifizierungsverfahren nur gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zertifizieren, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen. 2Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn das Authentifizierungsverfahren die Anforderungen an das Sicherheitsniveau „substanziell“ der Nrn. 2.2 und 2.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 erfüllt.
(3) Schriftformerfordernisse, für deren elektronische Ersetzung durch Verfahren nach Abs. 1 die zuständige oberste Dienstbehörde ihr Einvernehmen nicht erteilt, sind bei der Zertifizierung auszunehmen.
§ 3
Zentrale Dienste
(1) Bei der Bereitstellung zentraler Dienste gemäß Art. 9 Abs. 3 des Bayerischen E-Government-Gesetzes ist sicherzustellen, dass die Beteiligten
- 1.
- einzelne oder sämtliche personenbezogenen Daten aus dem zentralen Dienst dauerhaft auch ohne behördliche Mitwirkung löschen können und
- 2.
- jede Übermittlung von personenbezogenen Daten aus dem zentralen Dienst an die angeschlossene Behörde nachvollziehen können.
(2) 1Zur Identitätsfeststellung ist das Staatsministerium berechtigt, Namen, Vornamen, Geburtsnamen, Ordens- oder Künstlernamen, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Doktorgrad, Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland, Aufenthaltstiteltyp, Seriennummer des Aufenthaltstitels sowie dienste- und kartenspezifische Kennzeichen zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. 2Mit Einwilligung des Nutzers können darüber hinaus Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden, um die Funktionalität von elektronischen Verwaltungsverfahren zu erhöhen.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 16. November 2016 in Kraft. 2Die Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BayBITV) vom 24. Oktober 2006 (GVBl. S. 801, BayRS 805-9-4-F) tritt mit Ablauf des 15. November 2016 außer Kraft.
München, den 8. November 2016
Der Bayerische Ministerpräsident
in Vertretung
in Vertretung
Ilse A i g n e r
Stellvertreterin des Ministerpräsidenten
und
Staatsministerin für
Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
und
Staatsministerin für
Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie