2120-10-G
Verordnung
über die staatliche Gesundheitsverwaltung
(GesV)
über die staatliche Gesundheitsverwaltung
(GesV)
vom 14. November 2016
Auf Grund
- –
- des Art. 4 Abs. 2, des Art. 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. k und Nr. 8 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (GVBl. S. 382) geändert worden ist,
- –
- des § 2 Abs. 1 Satz 1 des IGV-Durchführungsgesetzes (IGV-DG) vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), das durch Art. 71 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. h GDVG,
- –
- des § 23 Abs. 8 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 6a des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Oktober 2015 (GVBl. S. 384) geändert worden ist,
- –
- des § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 200-1-S) veröffentlichten bereinigten Fassung
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr, der Justiz, für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst sowie für Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1
Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
1Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) ist neben den sonst zuständigen Behörden landesweit zuständig
- 1.
- im Infektionsschutz durch seine Spezialeinheit Infektiologie für
- a)
- Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von schwerwiegenden übertragbaren Krankheiten von überregionaler Bedeutung
- aa)
- an den bayerischen Flughäfen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 15 des IGV-Durchführungsgesetzes,
- bb)
- an den Häfen Passau und Lindau (Bodensee),
- b)
- Maßnahmen bei Ausbrüchen mit pathogenen Krankheitserregern, die hohe Anforderungen an das Infektionsmanagement stellen,
- c)
- den Aufbau von Reaktionsfähigkeiten für den Fall einer biologischen Gefahrenlage, um die gesundheitlichen Folgen für die Bevölkerung zu minimieren und das Krisenmanagement der zuständigen Behörden zu unterstützen,
- 2.
- in der Infektionshygiene durch seine Spezialeinheit Infektionshygiene für
- a)
- die überregionale infektionshygienische Überwachung nach den §§ 23 und 36 des Infektionsschutzgesetzes in Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und
- b)
- die Koordination eines landesweiten Netzwerkes und die Unterstützung regionaler Netzwerke der Gesundheitsbehörden, die dieser Überwachung dienen.
2In den Angelegenheiten nach Satz 1 unterstützt und berät das LGL die zuständigen Behörden fachlich und rechtlich.
§ 2
Gesundheitsämter
(1) 1Gesundheitsamt im Sinne dieser Verordnung ist die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz, soweit sie Gesundheitsaufgaben nach Art. 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes wahrnimmt. 2Vorbehaltlich Abs. 2 ist das staatliche Gesundheitsamt auch zuständig für eine kreisfreie Gemeinde, deren Gebiet von dem Landkreis umschlossen wird oder die den gleichen Namen trägt wie der angrenzende Landkreis. 3Ferner sind zuständig
- 1.
- das für den Landkreis Erlangen-Höchstadt zuständige staatliche Gesundheitsamt auch für die kreisfreie Stadt Erlangen,
- 2.
- das für den Landkreis Roth zuständige staatliche Gesundheitsamt auch für die kreisfreie Stadt Schwabach und
- 3.
- das für den Landkreis Erding zuständige staatliche Gesundheitsamt für das gesamte Gebiet des Flughafens München – Franz Josef Strauß –, einschließlich des zum Landkreis Freising gehörenden Gebietsteils.
(2) Die kreisfreien Städte München, Nürnberg, Augsburg, Ingolstadt und Memmingen nehmen für ihr jeweiliges Gemeindegebiet die Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsämter wahr.
§ 3
Gerichtsärztliche Dienste
(1) Den gerichtsärztlichen Diensten obliegen
- 1.
- vorrangig vor der Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben ärztliche Untersuchungen und Gutachten zu rechtsmedizinischen und psychiatrischen Fragestellungen in Gerichtssachen auf Ersuchen
- a)
- bayerischer Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und von Staatsanwaltschaften,
- b)
- außerbayerischer Justizbehörden, soweit es sich um Personen oder Sachen innerhalb des jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirks handelt,
- c)
- von Verfahrensbeteiligten, wenn Gefahr im Verzug ist; dies gilt jedoch nur für ärztliche Untersuchungen,
- 2.
- die Beratung der Polizei, soweit diese strafverfolgend tätig wird, bei rechtsmedizinischen Fragestellungen,
- 3.
- ärztliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen
- a)
- auf Ersuchen
- aa)
- der zuständigen Verwaltungsbehörde in Bußgeldsachen nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes,
- bb)
- der Justizverwaltung in dienstrechtlichen Angelegenheiten,
- cc)
- der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes bei psychiatrischen Fragestellungen in dienstrechtlichen Angelegenheiten und bei Erwerbs- und Arbeitsfähigkeitsuntersuchungen oder
- b)
- im Rahmen der vom Landesjustizprüfungsamt durchgeführten Prüfungen,
- 4.
- Leichensachen, insbesondere die Beteiligung an der Leichenschau und die Vornahme der Leichenöffnung gemäß § 87 der Strafprozessordnung,
- 5.
- die konsiliarische psychiatrische Unterstützung des vollzugsärztlichen Dienstes bei den Justizvollzugsanstalten im Bezirk ihres jeweiligen Oberlandesgerichts, soweit nicht andere Ärzte zur Verfügung stehen.
(2) Die gerichtsärztlichen Dienste führen die Behördenbezeichnung „Gerichtsärztlicher Dienst bei dem Oberlandesgericht … (Angabe des Oberlandesgerichts)“.
(3) Die Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 4 werden der Ludwig-Maximilians-Universität München, der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg und der Julius-Maximilians-Universität Würzburg zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen.
§ 4
Vollzug der Internationalen Gesundheitsvorschriften
(1) 1Die Kreisverwaltungsbehörden sind
- 1.
- zuständig für den Vollzug des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und des IGV-Durchführungsgesetzes (IGV-DG) sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen,
- 2.
- benannte Stellen nach § 8 Abs. 9 Satz 3 IGV-DG.
2Soweit sie nicht Gesundheitsamt sind, beteiligen sie das örtlich zuständige Gesundheitsamt.
(2) Abweichend von Abs. 1
- 1.
- sind die Gesundheitsämter zuständiger hafenärztlicher Dienst nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 IGV-DG,
- 2.
- ist das LGL zuständig nach § 4 Abs. 2 IGV-DG und
- 3.
- ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne des IGV-Durchführungsgesetzes sowie zuständig nach § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 7 Satz 1, § 13 Abs. 7 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 4 IGV-DG.
§ 4a
Änderung weiterer Rechtsvorschriften
(1) Die §§ 2b und 2c der Landesämterverordnung (LAV-UGV) vom 27. November 2001 (GVBl. S. 886, BayRS 2120-3-U/G), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Dezember 2014 (GVBl. S. 570) geändert worden ist, werden aufgehoben.
(2) Die Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygV) vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 817, BayRS 2126-1-2-G), die durch Verordnung vom 9. August 2012 (GVBl. S. 424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Satz 4 Halbsatz 2 werden die Wörter „Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 5 gelten“ durch die Wörter „Satz 2 Nr. 1 und 5 gilt“ ersetzt.
- 2.
- In § 4 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „(Bundesgesundheitsblatt 2009, Jahrgang 52, Heft 10, S. 951 bis 962, Springer Verlag)“ gestrichen.
- 3.
- In § 5 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Angabe „§§ 6 bis 8“ durch die Angabe „§§ 6 bis 9“ ersetzt.
- 4.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Art. 16 Abs. 1 Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG) zuständige Behörde“ durch die Wörter „untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 2 werden die Wörter „nach Art. 16 Abs. 1 GDVG zuständige Behörde“ durch die Wörter „untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz“ ersetzt.
(3) Die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 6. September 2016 (GVBl. S. 278) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 69a Vollzug der Trinkwasserverordnung“.
- 2.
- Nach § 69 wird der folgende § 69a eingefügt:
„§ 69a
Vollzug der Trinkwasserverordnung
Zuständige Behörde im Sinn von § 3 Nr. 1 Buchst. b, § 10 Abs. 8 Satz 1, § 13 Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 5, § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie der Anlagen 2, 3 und 4 der Trinkwasserverordnung ist das Gesundheitsamt.“
§ 5
Übergangsvorschrift
Berufungsregelungen mit Lehrstuhlinhabern zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 3, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehen, bleiben unberührt.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. November 2016 treten außer Kraft:
- 1.
- die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (AVGDG) vom 9. September 1986 (GVBl. S. 316, BayRS 2120-1-1-G), die zuletzt durch § 1 Nr. 151 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,
- 2.
- die Verordnung zur Übertragung der Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsämter auf die Stadt Ingolstadt vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 13, BayRS 2120-1-3-G),
- 3.
- die Verordnung zur Übertragung der Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsämter auf die Stadt Memmingen vom 17. Dezember 1997 (GVBl. S. 894, BayRS 2120-1-7-G),
- 4.
- die Verordnung über die Zuständigkeit zum Vollzug der Internationalen Gesundheitsvorschriften (ZustVIGV) vom 3. November 2013 (GVBl. S. 650, BayRS 2126-13-1-G).
München, den 14. November 2016
Bayerisches Staatsministerium
für Gesundheit und Pflege
für Gesundheit und Pflege
Melanie H u m l , Staatsministerin