2251-4-S/W
Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Mediengesetzes
zur Änderung des
Bayerischen Mediengesetzes
vom 13. Dezember 2016
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Bayerische Mediengesetz (BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 799, BayRS 2251-4-S/W), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter „und Verbreitung“ durch die Wörter „ , Verbreitung und Digitalisierung“ ersetzt.
- 2.
- Art. 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „oder mit der Verlängerung einer Genehmigung“ gestrichen.
- b)
- Abs. 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 werden nach dem Wort „weiter“ die Wörter „und gewährt darüber hinaus einen weiteren Zuschussbetrag aus eigenen Mitteln“ eingefügt.
- bb)
- Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„4Die Förderung aus Eigenmitteln der Landeszentrale nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 erfolgt im Rahmen der Abs. 1 bis 12.“
- cc)
- Die bisherigen Sätze 4 bis 7 werden die Sätze 5 bis 8.
- 3.
- Art. 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird aufgehoben.
- b)
- Im bisherigen Abs. 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen.
- 4.
- In Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „31. Dezember 2016“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“ ersetzt.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 20. Dezember 2016 in Kraft.
München, den 13. Dezember 2016
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r