Fundstelle GVBl. 2016 S. 350

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Gesetz

2251-4-S/W
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Presse-, Rundfunk- und Filmwesen
  • Rundfunkwesen
2251-4-S/W

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Mediengesetzes

vom 13. Dezember 2016


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Bayerische Mediengesetz (BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 799, BayRS 2251-4-S/W), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter „und Verbreitung“ durch die Wörter „ , Verbreitung und Digitalisierung“ ersetzt.

2.
Art. 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „oder mit der Verlängerung einer Genehmigung“ gestrichen.

b)
Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden nach dem Wort „weiter“ die Wörter „und gewährt darüber hinaus einen weiteren Zuschussbetrag aus eigenen Mitteln“ eingefügt.

bb)
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Die Förderung aus Eigenmitteln der Landeszentrale nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 erfolgt im Rahmen der Abs. 1 bis 12.“

cc)
Die bisherigen Sätze 4 bis 7 werden die Sätze 5 bis 8.

3.
Art. 40 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird aufgehoben.

b)
Im bisherigen Abs. 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen.

4.
In Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „31. Dezember 2016“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“ ersetzt.


§ 2

Dieses Gesetz tritt am 20. Dezember 2016 in Kraft.

München, den 13. Dezember 2016

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r