Fundstelle GVBl. 2016 S. 362

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Gesetz

212-2-G, 2126-8-G, 212-2-1-G
212-2-G , 2126-8-G , 212-2-1-G

Gesetz
zur Änderung des
Gesetzes zur Ausführung des
Transplantationsgesetzes, des
Bayerischen Krankenhausgesetzes und
einer weiteren Rechtsvorschrift

vom 13. Dezember 2016


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Ausführungsgesetzes zum Transplantationsgesetz

Das Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (AGTPG) vom 24. November 1999 (GVBl. S. 464, BayRS 212-2-G), das zuletzt durch § 1 Nr. 156 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift des Ersten Teils wird gestrichen.

2.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Zuständigkeiten“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Aufklärung der Bevölkerung nach § 2 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes (TPG) sind zuständig:“.

bb)
In Nr. 6 wird das Wort „Transplantationskoordinatoren“ durch die Wörter „Deutsche Stiftung Organtransplantation, Region Bayern,“ ersetzt.

c)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zuständige Behörde nach § 9a Abs. 1 Satz 2 TPG ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (Staatsministerium).“

d)
Abs. 3 wird aufgehoben.

3.
Die Überschrift des Zweiten Teils wird gestrichen.

4.
Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Kommissionen zur Prüfung von Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende“.

b)
Vor Abs. 1 wird folgender Abs. 1 eingefügt:

„(1) 1Bei der Bayerischen Landesärztekammer wird für jedes Transplantationszentrum, das Lebendspenden durchführt, jeweils eine Kommission zur Prüfung von Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende nach § 8 Abs. 3 TPG gebildet. 2Die Kommissionen tagen am Ort des Transplantationszentrums, für das sie zuständig sind.“

c)
Die bisherigen Abs. 1 und 2 werden die Abs. 2 und 3.

5.
In Art. 4 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

6.
Die Überschrift des Dritten Teils wird gestrichen.

7.
Art. 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Anerkennung“ durch das Wort „Zulassung“ ersetzt.

b)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Transplantationszentren bedürfen für die Übertragung von Organen verstorbener Spender sowie für die Entnahme und Übertragung von Organen lebender Spender der Zulassung durch das Staatsministerium.“

c)
In Satz 3 wird das Wort „Anerkennung“ durch das Wort „Zulassung“ ersetzt.

8.
Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Transplantationsbeauftragte“.

b)
Abs. 1 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1 und wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Als Transplantationsbeauftragte im Sinn des § 9b Abs. 1 Satz 1 TPG können nur im Bereich der Intensivmedizin erfahrene Fachärzte und Fachärztinnen bestellt werden.“

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Krankenhaus“ durch das Wort „Entnahmekrankenhaus“ ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „Intensivbetten“ durch das Wort „Intensivbehandlungsbetten“ und das Wort „Krankenhaus“ durch das Wort „Entnahmekrankenhaus“ ersetzt.

d)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Die Krankenhausleitung stellt organisatorisch sicher, dass Transplantationsbeauftragte ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können und unterstützt sie dabei. 2Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass

1.
Transplantationsbeauftragten alle erforderlichen Informationen zur Analyse des Spenderpotentials, der Spenderidentifizierung und Spendermeldung zur Verfügung gestellt werden,

2.
Transplantationsbeauftragte Zugang zu allen für die Organspende relevanten Bereichen des Krankenhauses haben,

3.
durch sachgerechte Vertretungsregelungen die Verfügbarkeit von Transplantationsbeauftragten gewährleistet ist und

4.
Kosten und Freistellung für fachspezifische Fortbildungen nach Art. 7 Abs. 2 übernommen werden.“

9.
Art. 7 wird aufgehoben.

10.
Der bisherige Art. 8 wird Art. 7 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Stellung der Transplantationsbeauftragten“ gestrichen.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1 und wird wie folgt geändert:

aaa)
Der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Rahmen der nach § 9b Abs. 2 TPG übertragenen Aufgaben hat der Transplantationsbeauftragte insbesondere“.

bbb)
Nr. 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

„sicherzustellen, dass die gesetzliche Verpflichtung der Entnahmekrankenhäuser aus § 9a Abs. 2 Nr. 1 TPG erfüllt wird;“.

ccc)
In Nr. 2 wird das Komma durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„der Bericht umfasst insbesondere die regelmäßige Analyse der Todesfälle mit primärer und sekundärer Hirnschädigung,“.

ddd)
In Nr. 3 werden die Wörter „Krankenhauses mit der Bedeutung und den Belangen“ durch die Wörter „Entnahmekrankenhauses regelmäßig mit der Bedeutung und dem Prozess“ ersetzt.

eee)
In Nr. 5 wird das Wort „Transplantationskoordinatoren“ durch die Wörter „Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Koordinierungsstelle“ ersetzt.

fff)
In Nr. 6 werden die Wörter „Transplantationskoordinator oder der zuständigen Transplantationskoordinatorin“ durch die Wörter „Mitarbeiter oder der zuständigen Mitarbeiterin der Koordinierungsstelle“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 sollen Transplantationsbeauftragte insbesondere das Intensivpflegepersonal einbeziehen.“

c)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Transplantationsbeauftragten sind verpflichtet, regelmäßig im erforderlichen Umfang an fachspezifischen Fort- und Weiterbildungen teilzunehmen.“

d)
Abs. 3 wird aufgehoben.

11.
Nach Art. 7 wird folgender Art. 8 eingefügt:

Art. 8

Freistellung

(1) Die Transplantationsbeauftragten sind so weit freizustellen, wie es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) 1In Entnahmekrankenhäusern, die als Transplantationszentren nach Art. 5 zugelassen sind, ist der oder die Transplantationsbeauftragte für die Erfüllung der Aufgaben vollständig freizustellen. 2Die Freistellung im Umfang des Satzes 1 kann auch für mehrere Transplantationsbeauftragte anteilig erfolgen.

(3) 1In den übrigen Entnahmekrankenhäusern sind Transplantationsbeauftragte grundsätzlich nach der Zahl der zu betreuenden Intensivbehandlungsbetten freizustellen. 2Die Freistellung erfolgt entsprechend der nachfolgenden Tabelle mindestens in Höhe des angegebenen Stellenanteils:

Nr.
Zahl der Intensivbehandlungsbetten
Stellenanteil
1
  1 bis 10
0,1
2
11 bis 20
0,2
3
21 bis 30
0,3
4
31 bis 40
0,4
5
41 bis 50
0,5
6
51 bis 60
0,6
7
61 bis 70
0,7
8
71 bis 80
0,8
9
81 bis 90
0,9
10
mehr als 90
1,0.

3Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Abweichend von Abs. 3 können Transplantationsbeauftragte in Entnahmekrankenhäusern mit bis zu zehn zu betreuenden Intensivbehandlungsbetten im Einvernehmen mit der Krankenhausleitung statt der Freistellung eine zusätzliche Vergütung für ihre Tätigkeit vereinbaren. 2Die jährliche Vergütung beträgt 10 % des jährlichen Zuschlags nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 TPG. 3Abs. 2 Satz 2 gilt insoweit entsprechend. 4Die Transplantationsbeauftragten haben bis 31. Dezember jeden Jahres gegenüber der Krankenhausleitung eine bindende Erklärung abzugeben, ob sie für das folgende Jahr statt der Freistellung die zusätzliche Vergütung vereinbaren wollen.“

12.
Art. 9 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „Krankenhauses“ durch das Wort „Entnahmekrankenhauses“ ersetzt.

bb)
In Nr. 1 wird das Wort „Krankenhaus“ durch das Wort „Entnahmekrankenhaus“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 wird das Wort „Krankenhauses“ durch das Wort „Entnahmekrankenhauses“ und wird die Angabe „Art. 8“ durch die Angabe „Art. 7“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 wird die Angabe „Art. 7“ durch die Angabe „Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6“ ersetzt.


§ 2

Änderung des Bayerischen Krankenhausgesetzes

Das Bayerische Krankenhausgesetz (BayKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2007 (GVBl. S. 288, BayRS 2126-8-G), das zuletzt durch § 1 Nr. 164 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 2 werden die Wörter „vom 10. April 1991 (BGBl I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

2.
Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „auch“ die Wörter „planungsrelevante Qualitätsvorgaben sowie“ eingefügt.

bb)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3§ 6 Abs. 1a Satz 1 KHG findet keine Anwendung.“

b)
Abs. 3 wird aufgehoben.

3.
Art. 5 Abs. 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 bis 4 ersetzt:

2Im Rahmen dieser Feststellung können auch Einschränkungen des Leistungsspektrums innerhalb einer Fachrichtung erfolgen. 3Die Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 können ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn und soweit deren Voraussetzungen nicht nur vorübergehend nicht mehr vorliegen. 4Der teilweise Widerruf kann auch darin bestehen, dass einzelne Leistungen innerhalb einer Fachrichtung vom Versorgungsauftrag und damit von der Aufnahme in den Krankenhausplan ausgenommen werden.“

4.
Art. 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und 7 wird wie folgt gefasst:

„6.
Bayerischer Bezirketag,

7.
Freie Wohlfahrtspflege Bayern,“.

5.
In Art. 12 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „im Sinn“ durch die Angabe „nach § 247“ ersetzt.

6.
In Art. 17 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „besteht“ die Wörter „oder wenn die Schließung oder Umstellung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens abgewickelt wird“ angefügt.

7.
Art. 19 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 werden die Wörter „und die Erstattungsbeträge, soweit sie in der Vergangenheit erzielbar waren, mit sechs v. H. jährlich verzinst“ gestrichen.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Von einem Widerruf der Förderbescheide soll bei der Umwidmung weiterhin bedarfsnotwendiger Krankenhauseinrichtungen regelmäßig dann abgesehen werden, wenn als Ersatz eine eigenfinanzierte, qualitativ und funktional gleichwertige Krankenhauseinrichtung bereitgestellt wird; der Umwidmung dürfen krankenhausplanerische Interessen nicht entgegenstehen.“

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und in Satz 1 werden nach dem Wort „Krankenhaus“ die Wörter „oder eine unselbständige Betriebsstätte eines Krankenhauses“ eingefügt.

d)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Krankenhauses“ die Wörter „oder der unselbständigen Betriebsstätte eines Krankenhauses“ eingefügt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

e)
Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Erstattungsbeträge nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 2 sowie Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2, die für vergangene Zeiträume zu leisten sind, sind vom Krankenhausträger mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.“

8.
Art. 21 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird gestrichen.

9.
Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
die nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und dem Krankenhausentgeltgesetz den Ländern übertragenen Fragen der Krankenhausplanung und -vergütung,“.

10.
Art. 28 wird wie folgt geändert:

a)
Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Art. 19 Abs. 1 Satz 2 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist auf alle Verfahren anzuwenden, bei denen bis dahin noch kein Bescheid erlassen worden ist.

(2) Soweit unselbständige Betriebsstätten bereits vor dem 1. Januar 2017 ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan ausgeschieden sind, gilt Art. 19 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter.“

b)
Abs. 3 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

d)
Der bisherige Abs. 5 wird aufgehoben.

e)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 4.

f)
Der bisherige Abs. 7 wird aufgehoben.


§ 3

Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (DVAGTPG) vom 16. März 2010 (GVBl. S. 158, BayRS 212-2-1-G) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Vergütung der Lebendspendekommission“.

2.
In § 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Erstattungsanspruch“.

3.
§ 3 wird aufgehoben.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten“.

b)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.


§ 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

München, den 13. Dezember 2016

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r