Fundstelle GVBl. 2016 S. 367

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Gesetz

2170-6-A
  • Verwaltung
  • Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
2170-6-A

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Blindengeldgesetzes

vom 13. Dezember 2016


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Bayerische Blindengeldgesetz (BayBlindG) vom 7. April 1995 (GVBl. S. 150, BayRS 2170-6-A), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 464) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl L 166 S. 1, ABl L 200 S. 1, 2007 ABl L 204 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

b)
In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „v.H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.

2.
Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Das Blindengeld wird monatlich in Höhe von 85 % des sich jeweils aus § 72 Abs. 2 SGB XII für Volljährige ergebenden Betrags gezahlt; ein nicht auf volle Euro errechneter Betrag ist von 0,50 € an aufzurunden und im Übrigen abzurunden.“

c)
In Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)“ durch die Angabe „SGB XI“ ersetzt.

3.
Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Elften Buch Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe „SGB XI“ ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Bei Pflegebedürftigkeit nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI (Pflegegrad 2) werden 46 % des Betrags nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI angerechnet, in den übrigen Fällen (Pflegegrade 3 bis 5) 33 % des Betrags nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Elften Buch Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe „SGB XI“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „60 v. H.“ durch die Angabe „46 %“ ersetzt.

4.
Art. 5 Abs. 3 wird aufgehoben.

5.
Art. 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)“ durch die Wörter „SGB I und das SGB X“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 werden die Wörter „des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe „SGB VI“ ersetzt.

6.
Art. 8 wird wie folgt gefasst:

Art. 8

Übergangsvorschrift

1Wer im Dezember 2016 gleichzeitig Anspruch auf Blindengeld und auf Pflegegeld der Pflegestufe I sowie auf verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach dem SGB XI hatte, erhält das Blindengeld weiterhin in der im Dezember 2016 gezahlten Höhe, solange er nach Art. 1 anspruchsberechtigt ist. 2Allgemeine Anhebungen des Blindengelds nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 kommen ihm erst zugute, wenn und soweit sich danach auch unter Berücksichtigung von Anrechnungen nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 ein höherer Auszahlungsbetrag ergäbe.“

7.
Art. 9 wird wie folgt geändert:

a)
Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.


§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

München, den 13. Dezember 2016

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r