2170-6-A
Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Blindengeldgesetzes
zur Änderung des
Bayerischen Blindengeldgesetzes
vom 13. Dezember 2016
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Bayerische Blindengeldgesetz (BayBlindG) vom 7. April 1995 (GVBl. S. 150, BayRS 2170-6-A), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 464) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Art. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl L 166 S. 1, ABl L 200 S. 1, 2007 ABl L 204 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
- b)
- In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „v.H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.
- 2.
- Art. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Das Blindengeld wird monatlich in Höhe von 85 % des sich jeweils aus § 72 Abs. 2 SGB XII für Volljährige ergebenden Betrags gezahlt; ein nicht auf volle Euro errechneter Betrag ist von 0,50 € an aufzurunden und im Übrigen abzurunden.“
- c)
- In Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)“ durch die Angabe „SGB XI“ ersetzt.
- 3.
- Art. 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Elften Buch Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe „SGB XI“ ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Bei Pflegebedürftigkeit nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI (Pflegegrad 2) werden 46 % des Betrags nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI angerechnet, in den übrigen Fällen (Pflegegrade 3 bis 5) 33 % des Betrags nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI.“
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Elften Buch Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe „SGB XI“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „60 v. H.“ durch die Angabe „46 %“ ersetzt.
- 4.
- Art. 5 Abs. 3 wird aufgehoben.
- 5.
- Art. 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)“ durch die Wörter „SGB I und das SGB X“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 2 werden die Wörter „des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe „SGB VI“ ersetzt.
- 6.
- Art. 8 wird wie folgt gefasst:
„Art. 8
Übergangsvorschrift
1Wer im Dezember 2016 gleichzeitig Anspruch auf Blindengeld und auf Pflegegeld der Pflegestufe I sowie auf verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach dem SGB XI hatte, erhält das Blindengeld weiterhin in der im Dezember 2016 gezahlten Höhe, solange er nach Art. 1 anspruchsberechtigt ist. 2Allgemeine Anhebungen des Blindengelds nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 kommen ihm erst zugute, wenn und soweit sich danach auch unter Berücksichtigung von Anrechnungen nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 ein höherer Auszahlungsbetrag ergäbe.“
- 7.
- Art. 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
München, den 13. Dezember 2016
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r