791-1-U
Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Naturschutzgesetzes
zur Änderung des
Bayerischen Naturschutzgesetzes
vom 13. Dezember 2016
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Art. 8 Abs. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(3) 1Die Staatsregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Kompensation von Eingriffen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
- 1.
- zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
- 2.
- die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
2§ 15 Abs. 7 BNatSchG und darauf gestützte Verordnungen des Bundes finden keine Anwendung.“
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
München, den 13. Dezember 2016
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r