2230-7-1-1-K
Verordnung
zur Änderung der
Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz
zur Änderung der
Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz
vom 24. November 2016
Auf Grund des Art. 60 Satz 1 Nr. 6 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2016 (GVBl. S. 102) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat:
§ 1
Die Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997 (GVBl. S. 11, BayRS 2230-7-1-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Juni 2016 (GVBl. S. 121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 23 das Wort „ , Übergangsvorschrift“ gestrichen.
- 2.
- § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird der Satzteil nach dem Wort „ersetzen:“ wie folgt gefasst:
„1.
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Grundschulen und Mittelschulen
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1 500 €,
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2.
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Realschulen und Abendrealschulen
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750 €,
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3.
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Gymnasien – einschließlich Kollegs – und Abendgymnasien
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875 €,
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4.
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Wirtschaftsschulen
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1 500 €.“
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- b)
- In Satz 4 wird die Angabe „625 €“ durch die Angabe „650 €“ ersetzt.
- 3.
- In § 13a Abs. 2 wird das Wort „Erdkundeunterricht“ durch das Wort „Geographieunterricht“ ersetzt.
- 4.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „ , Übergangsvorschrift“ gestrichen.
- b)
- Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
- c)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
München, den 24. November 2016
Bayerisches Staatsministerium für
Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Dr. Ludwig S p a e n l e, Staatsminister