2013-2-9-F
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über die Benutzungsgebühren
der unteren Vermessungsbehörden
zur Änderung der
Verordnung über die Benutzungsgebühren
der unteren Vermessungsbehörden
vom 28. November 2016
Auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Nr. 33 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat:
§ 1
Die Verordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden (GebOVerm) vom 15. März 2006 (GVBl. S. 160, BayRS 2013-2-9-F), die zuletzt durch § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 1 wird die Angabe „43 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.
- b)
- In Nr. 2 wird die Angabe „62 €“ durch die Angabe „70 €“ ersetzt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 wird in der Tabelle die Nr. 7 durch die folgenden Nrn. 7 und 8 ersetzt:
„Nr.
|
Bodenwert je m²
|
Wertfaktor
|
7.
|
über 2 500 € bis 4 000 €
|
3,5
|
8.
|
über 4 000 €
|
4,0.“
|
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „falls der Antrag vom Eigentümer dieser Flächen gestellt wurde“ durch die Wörter „für Grenzfeststellungen an öffentlichen Feld- und Waldwegen sowie Eigentümerwegen nach den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes mit dem Wertfaktor Nr. 1“ ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Voraussetzung ist jeweils, dass ausschließlich Eigentümer dieser Flächen den Antrag stellen und die Kosten tragen.“
- cc)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Den Gebühren für die Vermessung und katastertechnische Behandlung von Gebäudeveränderungen werden die Baukosten gemäß Nr. 2.I.1/2.1 der Anlage zum Kostenverzeichnis, hilfsweise die gewöhnlichen Herstellungskosten, zugrunde gelegt, auch wenn die Gebäudeveränderung baurechtlich genehmigungs- oder verfahrensfrei ist.“
- b)
- In Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ ; Änderungen der Zweckbestimmung sind nach § 2 abzurechnen.“ ersetzt.
- 4.
- § 7 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Abweichend von Abs. 1 wird bei Katasterneuvermessungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuchs – BauGB) in Waldgebieten für die Grenzpunkte der beteiligten Flurstücke die Gebühr entsprechend § 3 Abs. 2 und 3 erhoben, auf die eine Ermäßigung von 50 v. H. gewährt wird.“
- 5.
- In § 9 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 2, 4 und 5“ durch die Angabe „§§ 2 und 5“ ersetzt.
- 6.
- § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Erzeugnisse nach Abs. 1“ durch die Wörter „von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Erzeugnisse nach Abs. 1“ durch das Wort „Auszüge“ ersetzt.
- c)
- In Satz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter „Art, Umfang und Auflagenhöhe“ durch die Wörter „Art und Umfang“ ersetzt.
- 7.
- In § 11 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter „die Umsatzsteuer, die auf“ durch die Wörter „die für“ ersetzt und das Wort „entfällt“ durch die Wörter „anfallende Umsatzsteuer“ ersetzt.
- 8.
- Die Anlage (zu § 10 Abs. 1) wird nach Maßgabe der dieser Verordnung als Bestandteil beigefügten Anlage neu gefasst.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
München, den 28. November 2016
Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
Dr. Markus S ö d e r , Staatsminister