7803-25-L
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über die Erhebung von Gebühren
für Prüfungen im Geschäftsbereich
des Bayerischen Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
zur Änderung der
Verordnung über die Erhebung von Gebühren
für Prüfungen im Geschäftsbereich
des Bayerischen Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 30. November 2016
Auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Nr. 33 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat:
§ 1
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Prüfungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (LwPrüfGebO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7803-25-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom 25. März 2010 (GVBl. S. 184) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift wird die Angabe „LwPrüfGebO“ durch die Angabe „Prüfungsgebühren-Verordnung StMELF – PrGebV StMELF“ ersetzt.
- 2.
- Im Wortlaut vor § 1 wird die Fußnote 1 gestrichen.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 1 wird die Angabe „300 €“ durch die Angabe „350 €“ ersetzt.
- bb)
- In Nr. 2 wird die Angabe „120 €“ durch die Angabe „180 €“ ersetzt.
- cc)
- In Nr. 3 wird die Angabe „100 €“ durch die Angabe „150 €“ ersetzt.
- dd)
- In Nr. 4 wird die Angabe „180 €“ durch die Angabe „250 €“ ersetzt.
- ee)
- In Nr. 5 wird die Angabe „110 €“ durch die Angabe „125 €“ ersetzt.
- ff)
- Nr. 6 wird aufgehoben.
- gg)
- Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 6 und die Angabe „40 €“ wird durch die Angabe „50 €“ ersetzt.
- hh)
- Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 7 und die Angabe „300 €“ wird durch die Angabe „350 €“ ersetzt.
- ii)
- Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 8 und es werden die Wörter „Leistungsassistenten und“ gestrichen und die Angabe „50 €“ durch die Angabe „80 €“ ersetzt.
- jj)
- Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 9 und die Angabe „25 €“ wird durch die Angabe „30 €“ ersetzt.
- kk)
- Die bisherige Nr. 11 wird Nr. 10 und die Angabe „30 €“ wird durch die Angabe „35 €“ ersetzt.
- ll)
- Die bisherige Nr. 12 wird Nr. 11 und wird wie folgt gefasst:
- „11.
- der Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 2 des Fleischgesetzes oder der Prüfung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 des Fleischgesetzes jeweils pro Tierart
- a)
- theoretischer Teil
- 90 €,
- b)
- praktischer Teil
- 90 €“.
- mm)
- Die bisherige Nr. 13 wird Nr. 12 und wie folgt gefasst:
- „12.
- der Fortbildungsprüfung einschließlich des Fortbildungskurses nach § 4 Abs. 4 des Fleischgesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 1 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung – 2. FlGDV jeweils pro Tierart
- a)
- theoretischer Teil
- 90 €,
- b)
- praktischer Teil
- 90 €“.
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Nimmt ein Bewerber an der Prüfung nicht teil, beträgt die Gebühr ein Fünftel der Gebühren nach Abs. 1, mindestens jedoch 25 €.“
- c)
- In Abs. 3 werden die Wörter „18 Euro, im Fall des Absatzes 1 Nr. 9 mindestens jedoch 8 Euro“ durch die Wörter „25 €, im Fall des Abs. 1 Nr. 8 mindestens jedoch 10 €“ ersetzt.
- d)
- In Abs. 4 wird die Angabe „18 Euro“ durch die Angabe „25 €“ ersetzt.
- 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Inkrafttreten“.
- b)
- Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen und die bisherige Fußnote 4 wird Fußnote 1.
- c)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
München, den 30. November 2016
Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Helmut B r u n n e r , Staatsminister