Fundstelle GVBl. 2016 S. 388

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Verordnung

2030-2-30-F, 2032-5-3-F
2032-5-3-F , 2030-2-30-F

Verordnung
zur Änderung der
Bayerischen Trennungsgeldverordnung
und der Dienstwohnungsverordnung

vom 5. Dezember 2016


Auf Grund

-
des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Umzugskostengesetzes (BayUKG) vom 24. Juni 2005 (GVBl. S. 192, BayRS 2032-5-1-F), das zuletzt durch § 1 Nr. 91 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, und

-
des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133, BayRS 2032-4-1-F), das zuletzt durch § 1 Nr. 89 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,

-
des Art. 11 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat:


§ 1

Änderung der Bayerischen Trennungsgeldverordnung

Die Bayerische Trennungsgeldverordnung (BayTGV) vom 15. Juli 2002 (GVBl. S. 346, BayRS 2032-5-3-F), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 15. Juli 2008 (GVBl. S. 493) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt:

5Kein Trennungsgeld erhält, wer sich nur um eine Nebenwohnung bemüht.“

b)
Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 wird das Wort „Augbildungsjahres“ durch das Wort „Ausbildungsjahres“ ersetzt.

bbb)
In Satz 2 werden die Wörter „Jahrgangsstufe 12 einer Schule“ durch die Wörter „vorletzten Jahrgangstufe einer weiterführenden Schulausbildung“ ersetzt.

bb)
Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
akute lebensbedrohende Erkrankung oder plötzlich eintretende Pflegebedürftigkeit eines Elternteils der Berechtigten oder ihrer Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, wenn dieser in hohem Maße Hilfe von Familienangehörigen des Berechtigten (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BayUKG) erhält, bis zur Dauer von einem Jahr;“.

cc)
In Nr. 6 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder des eingetragenen Lebenspartners“ eingefügt.

dd)
In Nr. 7 wird das Wort „Beamten“ durch das Wort „Berechtigten“ ersetzt.

2.
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Im Anschluss an das Trennungsreisegeld wird Trennungstagegeld gewährt. 2Behalten Berechtigte ihre Wohnung (Art. 9 Abs. 3 BayUKG) bei, beträgt der Trennungstagegeldanspruch bei

1.
Berechtigten, die in häuslicher Gemeinschaft (Art. 2 Abs. 3 BayUKG) mit

a)
ihrem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner leben,

b)
einem Verwandten bis zum zweiten Grad, einem Pflegekind oder Pflegeeltern leben und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewähren oder

c)
einer Person leben, deren Hilfe sie aus beruflichen oder nach ärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedürfen,

13,60 €,

2.
sonstigen Berechtigten 9,20 €.

3Berechtigte, die ihre Unterkunft beibehalten, erhalten als Trennungstagegeld 6,30 €.“

3.
§ 4 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Verbleibt der Berechtigte an einem auswärtigen Dienstort, an dem auch dessen Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner beschäftigt ist oder wohnt, und erhalten beide Trennungsgeld nach § 3 oder eine entsprechende Entschädigung nach den Vorschriften anderer Dienstherren, hat der Berechtigte nur Anspruch auf Trennungstagegeld nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2.“

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender Satz 5 angefügt:

5Zusätzliche Reisebeihilfen können von der obersten Dienstbehörde bewilligt werden, wenn eine dem Berechtigten gestellte Unterkunft vorübergehend aus dienstlichen Gründen nicht genutzt werden kann.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Ehegatten,“ werden die Wörter „des eingetragenen Lebenspartners,“ eingefügt.

bb)
Die Angabe „Satz 1“ wird durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayRKG“ durch die Angabe „Art. 5 Abs. 1 Satz 4 BayRKG“ ersetzt.

bb)
In Satz 5 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b)“ durch die Angabe „(§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a und b)“ ersetzt.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden nach der Angabe „(Art. 5 und 6 BayRKG)“ die Wörter „ , soweit die Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle überschritten wird“ eingefügt.

b)
In Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „nicht übersteigen“ die Wörter „ , wenn der Berechtigte täglich zurückkehrt, obwohl ihm dies nicht zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2)“ eingefügt.

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 bis 4 werden durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:

1Kehren Berechtigte täglich zum Wohnort zurück oder ist ihnen die tägliche Rückkehr zuzumuten (§ 3 Abs. 1 Satz 2), können sie als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach folgender Maßgabe erhalten, soweit die Wegstrecke zur bisherigen Ausbildungsstelle überschritten wird:

1.
Fahrkosten wie bei Dienstreisen für Angehörige der Besoldungsgruppe bis A 7 nach Art. 5 Abs. 1, 4 und 5 BayRKG;

2.
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gemäß Art. 6 BayRKG mit der Maßgabe, dass nur Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe von 65 v. H. der Sätze nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayRKG gewährt wird.

2Die Fahrkostenerstattung und Wegstreckenentschädigung darf das in einem Kalendermonat nach § 8 Abs. 2 zustehende Trennungsreise- und Trennungstagegeld nicht übersteigen, wenn der Berechtigte täglich zurückkehrt, obwohl ihm dies nicht zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2).“

bb)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 3.

b)
In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „ohne eigene Wohnung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3)“ durch die Wörter „gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.

7.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 12
Inkrafttreten, Übergangsregelung
“.

b)
Die Abs. 2 und 3 werden durch folgenden Abs. 2 ersetzt:

„(2) Ist der Anspruch auf Trennungsgeld bis einschließlich 31. Dezember 2016 entstanden, findet die Bayerische Trennungsgeldverordnung in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung.“


§ 2

Änderung der Dienstwohnungsverordnung

In § 3 Abs. 1 Satz 1 der Dienstwohnungsverordnung (DWV) vom 28. November 1997 (GVBl. S. 866, BayRS 2030-2-30-F), die zuletzt durch Verordnung vom 10. März 2014 (GVBl. S. 106) geändert worden ist, werden die Wörter „Art. 9a Abs. 2 Satz 2 des Haushaltsgesetzes 2005/2006“ durch die Wörter „Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des IMBY-Gesetzes“ ersetzt.


§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

München, den 5. Dezember 2016

Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat


Dr. Markus  S ö d e r ,  Staatsminister