Fundstelle GVBl. 2016 S. 391

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 9d6fcf95fca4b655b496209ad295d05510a2ce6fe0a8699ce285c50c53df1812

Verordnung

2126-1-2-G
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen
  • Krankheitsbekämpfung, Krankenhauswesen, Gesundheitsschutz
2126-1-2-G

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention
in medizinischen Einrichtungen

vom 5. Dezember 2016


Auf Grund des § 23 Abs. 5 Satz 2 und 3 und Abs. 8 Satz 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 4 Abs. 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, sowie des § 8 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Oktober 2015 (GVBl. S. 384) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:


§ 1

Die Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygV) vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 817, BayRS 2126-1-2-G), die zuletzt durch § 4a Abs. 2 der Verordnung vom 14. November 2016 (GVBl. S. 326) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden vor der Angabe „– MedHygV“ die Wörter „Bayerische Medizinhygieneverordnung“ eingefügt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort „gilt“ die Wörter „unbeschadet einer etwaigen Konzession nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung“ eingefügt.

b)
Es werden die folgenden Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Der Begriff der Krankenhäuser umfasst auch Fachkliniken, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare Versorgung erfolgt.

(4) 1Um eine Einrichtung für ambulantes Operieren handelt es sich, wenn in dieser Einrichtung Eingriffe der Kategorien A oder B der Liste zur Umsetzung der Bayerischen MedHygV: Maßnahmen in Einrichtungen für ambulantes Operieren durchgeführt werden. 2In einer Einrichtung für ambulantes Operieren erfolgt eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung, wenn in dieser Einrichtung Eingriffe der Kategorie A der vorgenannten Liste durchgeführt werden.“

3.
In § 2a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „die zuständige Gesundheitsbehörde“ durch die Wörter „das Gesundheitsamt“ ersetzt.

4.
§ 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
mindestens eine hygienebeauftragte Ärztin oder ein hygienebeauftragter Arzt“.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 haben nach Maßgabe der §§ 6 bis 9 Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker sowie Hygienefachkräfte zu beschäftigen oder sich von diesen beraten zu lassen, und hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte sowie Hygienebeauftragte in der Pflege zu bestellen.“

b)
In Abs. 3 wird die Angabe „31. Dezember 2016“ durch die Angabe „31. Dezember 2019“ ersetzt.

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Krankenhaushygienikerin oder der Krankenhaushygieniker koordiniert die Prävention und Kontrolle nosokomialer Infektionen in Krankenhäusern, in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie in Einrichtungen für ambulantes Operieren.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Die Personalbedarfsermittlung ist auf der Grundlage einer Risikobewertung gemäß der „Empfehlung zum Kapazitätsumfang für die Betreuung von Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen durch Krankenhaushygieniker/innen“ sowie der Empfehlung „Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen“ der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention vorzunehmen und umzusetzen.‘

bb)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

cc)
Es wird folgender Satz 6 angefügt:

6Wird eine solche Vollzeitstelle mit Teilzeitkräften besetzt, so ist sicherzustellen, dass die Vorgaben des Satzes 4 eingehalten werden, insbesondere müssen die Teilzeitkräfte hauptamtlich und in der Summe den Umfang einer Vollzeitstelle abdeckend beschäftigt sein.“

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nr. 1 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Nr. 2 Buchst. b wird der Punkt am Ende durch das Wort „ , oder“ ersetzt.

ccc)
Es wird folgende Nr. 3 angefügt:

„3.
ohne die Approbation als Ärztin oder Arzt zu besitzen ein naturwissenschaftliches Studium oder Studium der Tiermedizin abgeschlossen hat und am 1. Januar 2017 seit mindestens 15 Jahren nachweislich als Krankenhaushygienikerin oder Krankenhaushygieniker mit Aufgaben gemäß Abs. 1 tätig ist.“

bb)
In Satz 2 wird nach der Angabe „Nr. 1“ die Angabe „oder Nr. 2“ eingefügt.

cc)
Es werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

3Ist in Krankenhäusern der zweiten Versorgungsstufe keine Krankenhaushygienikerin und kein Krankenhaushygieniker mit Qualifikation nach Satz 1 Nr. 1 beschäftigt, so muss zusätzlich vertraglich für den Bedarfsfall die externe Beratung durch einen solchen sichergestellt sein. 4In Krankenhäusern der dritten Versorgungsstufe muss mindestens eine Krankenhaushygienikerin oder ein Krankenhaushygieniker mit Qualifikation nach Satz 1 Nr. 1 hauptamtlich in Vollzeit beschäftigt sein.“

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „im klinischen Alltag“ durch die Wörter „im medizinischen Alltag“ ersetzt.

b)
Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Qualifikation für die Wahrnehmung der Aufgaben einer Hygienefachkraft besitzt, wer

1.
über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ und über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung verfügt sowie eine Weiterbildung zur Hygienefachkraft abgeschlossen hat,

2.
am 1. Januar 2017 eine vergleichbare pflegerische Berufsausbildung besitzt, eine Weiterbildung zur Hygienefachkraft abgeschlossen hat und seit mindestens fünf Jahren die Aufgaben einer Hygienefachkraft nach Abs. 1 wahrnimmt, oder

3.
am 1. Januar 2017 eine vergleichbare Berufsausbildung im Bereich Hygiene abgeschlossen hat und seit mindestens zehn Jahren die Aufgaben einer Hygienefachkraft nach Abs. 1 wahrnimmt.‘

c)
Dem Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

3In Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 müssen die Hygienefachkräfte nach den Sätzen 1 und 2 beschäftigt sein, in anderen Einrichtungen ist auch eine Beratung durch externe Hygienefachkräfte möglich.“

8.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die Mitwirkung bei der einrichtungsinternen Fortbildung des Personals in der Infektionshygiene und Infektionsprävention.“

9.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Für die Wahrnehmung der Aufgaben ist sie oder er im erforderlichen Umfang freizustellen.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2In Einrichtungen für ambulantes Operieren kann auch bestellt werden, wer als medizinische Fachangestellte oder als medizinischer Fachangestellter über eine dreijährige Berufserfahrung verfügt und eine Fortbildung auf der Grundlage eines zwischen der Bayerischen Landesärztekammer, dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns abgestimmten Curriculums abgeschlossen hat.“

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Station“ die Wörter „sowie für jeden Funktionsbereich“ eingefügt.

bb)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Die Personalbedarfsermittlung ist auf der Grundlage einer Risikobewertung gemäß der Empfehlung „Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen“ der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention vorzunehmen und umzusetzen.‘

10.
In § 10 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 4 werden jeweils die Wörter „Den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Dem Gesundheitsamt“ ersetzt.

11.
In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 5 Abs. 1)“ gestrichen.

12.
In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „entsprechenden“ gestrichen.

13.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „das Gesundheitsamt“ ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Die Überwachung erstreckt sich auch auf die Einhaltung der Qualifikationsanforderungen für Fachpersonal nach den §§ 6 bis 9.“

cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Wörter „der für den Ort der Niederlassung zuständigen unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz“ werden durch die Wörter „dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt“ ersetzt.

dd)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und die Angabe „Satz 2“ wird durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 werden die Wörter „die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „das Gesundheitsamt“ ersetzt.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Die Gesundheitsämter“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „der Gesundheitsämter“ ersetzt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

München, den 5. Dezember 2016

Bayerisches Staatsministerium


Melanie  H u m l ,  Staatsministerin