Fundstelle GVBl. 2016 S. 394

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Verordnung

2231-1-1-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindergartenbereich
2231-1-1-A

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes

vom 6. Dezember 2016


Auf Grund des Art. 30 Satz 1 Nr. 2 und 6 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch Art. 8a des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GVBl. S. 94) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration:



§ 1

Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 633, BayRS 2231-1-1-A), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 17. November 2014 (GVBl. S. 505) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird vor der Angabe „AVBayKiBiG“ das Wort „Kinderbildungsverordnung –“ eingefügt.

2.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst:

„§ 24
(aufgehoben)“.

3.
§ 17 Abs. 4 bis 6 wird durch folgenden Abs. 4 ersetzt:

„(4) 1Der Anstellungsschlüssel und die Fachkraftquote werden monatlich berechnet. 2Soweit pädagogisches Personal über einen Zeitraum von 42 Kalendertagen aufeinanderfolgend keine Arbeitsleistung mehr erbringt, bleibt die bisherige arbeitsvertragliche Arbeitszeit ab Beginn des nächstfolgenden Kalendermonats unberücksichtigt. 3Satz 2 gilt nicht, wenn im laufenden oder im nächstfolgenden Kalendermonat die Arbeit im Umfang von mindestens der Hälfte der im Kalendermonat arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitstage wieder aufgenommen oder Personal im erforderlichen Umfang neu eingestellt wird. 4Gefördert werden im Bewilligungszeitraum nur Kalendermonate, die im Jahresdurchschnitt den förderrelevanten Anstellungsschlüssel und die Fachkraftquote einhalten. 5Wenn die Aufnahme von Kindern auf Veranlassung des Jugendamts zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung erfolgt und das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (Staatsministerium) zustimmt, wird bei Berechnung der Jahresdurchschnittswerte eine Überschreitung des Anstellungsschlüssels oder eine Unterschreitung der Fachkraftquote für einen Zeitraum von längstens drei Kalendermonaten nicht berücksichtigt. 6§ 45 SGB VIII bleibt unberührt.“

4.
In § 20 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 bis 5“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 1 bis 4“ ersetzt.

5.
§ 24 wird aufgehoben.

6.
Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt:

5Verbleibt ein Kind in der Einrichtung, wird ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts nach Beginn des Bewilligungszeitraums mit Wirkung ab dem folgenden Kindergartenjahr wirksam; erfolgt der Wechsel nach Beginn des Kindergartenjahres, wird dieser ab Beginn des folgenden Bewilligungszeitraums wirksam.“


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

München, den 6. Dezember 2016

Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration


Emilia  M ü l l e r ,  Staatsministerin