2330-4-I
Verordnung
zur Änderung der
Durchführungsverordnung Wohnungsrecht
zur Änderung der
Durchführungsverordnung Wohnungsrecht
vom 9. Dezember 2016
Auf Grund
- –
- s Art. 2 des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2007 (GVBl. S. 562, 781; 2011 S. 115, BayRS 2330-3-I), das zuletzt durch Art. 17a Abs. 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, und
- –
- s Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und des Art. 23 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) vom 10. April 2007 (GVBl. S. 260, BayRS 2330-2-I), das zuletzt durch § 1 Nr. 300 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr:
§ 1
Die Durchführungsverordnung Wohnungsrecht (DVWoR) vom 8. Mai 2007 (GVBl. S. 326, BayRS 2330-4-I), die zuletzt durch Art. 17a Abs. 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Zuständige Stellen
(1) Zuständige Stellen nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) sind
- 1.
- für die Förderung von Mietwohnraum
- a)
- für Studierende das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr,
- b)
- hinsichtlich der Entscheidungen über die in Abhängigkeit vom jeweiligen Haushaltseinkommen des Mieters gewährte Förderung die Kreisverwaltungsbehörden und
- c)
- im Übrigen
- aa)
- die Städte München, Nürnberg und Augsburg für ihren Bereich und
- bb)
- im Übrigen die Regierungen,
- 2.
- für die Förderung von Eigenwohnraum, auch in Verbindung mit Mietwohnraum im Zweifamilienhaus, die Kreisverwaltungsbehörden.
(2) Zuständige Stellen nach Art. 19 Abs. 2 BayWoFG, Art. 6 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG) sind
- 1.
- die Städte München, Nürnberg und Augsburg für ihren Bereich und
- 2.
- im Übrigen die Regierungen.
(3) Im Übrigen obliegen der Vollzug des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes, des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen sowie der Vollzug des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
- 1.
- den Gemeinden, denen alle Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen sind, und
- 2.
- im Übrigen den Kreisverwaltungsbehörden.“
- 2.
- § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nr. 2 wird aufgehoben.
- b)
- In Nr. 6 Buchst. a wird nach der Angabe „Nr. 2“ die Angabe „Buchst. a“ eingefügt.
- b)
- In Nr. 7 wird die Angabe „§ 3 Nr. 2d“ durch die Angabe „§ 3 Nr. 2 Buchst. d“ ersetzt.
- c)
- In Nr. 12 wird die Angabe „nach den §§ 5 und 12a“ durch die Angabe „nach § 17“ ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 2. Januar 2017 in Kraft.
München, den 9. Dezember 2016
Bayerisches Staatsministerium,
des Innern, für Bau und Verkehr
des Innern, für Bau und Verkehr
Joachim H e r r m a n n , Staatsminister