Fundstelle GVBl. 2016 S. 438

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Verordnung

2129-1-10-U
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen
  • Umweltschutz
  • Immissionsschutz
2129-1-10-U

Bayerische Verordnung
zur Verbesserung der Luftqualität in Luftreinhaltegebieten
(Bayerische Luftreinhalteverordnung – BayLuftV)

vom 20. Dezember 2016


Auf Grund

-
es § 47 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, und

-
es § 28 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist,

verordnet die Bayerische Staatsregierung:


§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Luftreinhaltegebiete sind Gebiete, in denen ein Luftreinhalteplan oder ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) besteht.

(2) Eine Baustelle ist jeder Ort, an dem eine oder mehrere bauliche Anlagen, auch des Landschafts- und Gartenbaus, errichtet, geändert oder abgebrochen werden.

(3) Baumaschinen sind ortsveränderliche Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen, die für den Einsatz auf Baustellen bestimmt sind und von einem Verbrennungsmotor mit Selbstzündung angetrieben werden.

(4) 1Ein Partikelminderungssystem ist ein System zur emissionsmindernden Abgasnachbehandlung, das nicht die elektronischen Bauteile oder Komponenten des Motors selbst betrifft. 2Ein Partikelminderungssystem ist ausreichend, wenn es dem Stand der Technik entspricht und nach einem entsprechenden Verfahren abgenommen wurde und auch im Betrieb jederzeit einen dauerhaften gravimetrischen Rückhaltegrad der von ihm angesprochenen Partikel von mindestens 90 % gewährleistet.


§ 2

Verbot emissionsstarker Baumaschinen in Luftreinhaltegebieten

(1) In Luftreinhaltegebieten dürfen Baumaschinen mit einer Leistung von 19 Kilowatt (kW) bis 560 kW auf Baustellen nur betrieben werden, wenn sie folgende Anforderungen einhalten:

1.
19 kW bis weniger als 37 kW Stufe IIIA der Richtlinie 97/68/EG oder

2.
37 kW bis 560 kW Stufe IIIB der Richtlinie 97/68/EG.

(2) Baumaschinen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht einhalten, dürfen in Luftreinhaltegebieten abweichend von Abs. 1 nur eingesetzt werden, wenn sie

1.
bereits in Verkehr gebracht waren, bevor diese Anforderungen in Kraft traten, und

2.
mit einem ausreichenden Partikelminderungssystem nachgerüstet sind.

(3) Wer in Luftreinhaltegebieten Baumaschinen betreibt, hat zur jederzeitigen Kontrolle zweifelsfreie Nachweise bereitzuhalten, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 oder Abs. 2 eingehalten sind.


§ 2a

Ausnahmen

(1) Droht einem Unternehmer durch die Vorgaben dieser Verordnung nachweislich eine wirtschaftliche Existenzgefährdung, ist aus technischen Gründen eine Nachrüstung nicht möglich, stünden die Kosten der Nachrüstung in Abwägung zu der durch die Häufigkeit des Einsatzes der Baumaschinen in einem Luftreinhaltegebiet zu erwartenden Luftbelastung erkennbar außer Verhältnis oder liegt aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte vor, kann die Kreisverwaltungsbehörde im Einzelfall, längstens jedoch bis 31. Dezember 2022, Ausnahmen von § 2 Abs. 1 und 2 zulassen, wenn die Ausnahme auch in Abwägung mit den Zielen der Luftreinhalteplanung vertretbar ist.

(2) § 2 gilt bis einschließlich 31. Dezember 2020 nicht für Baustellen, für die eine Kostenschätzung nach § 2 Abs. 10 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) unter Außerachtlassung der Grundstücks- und Erschließungskosten ein Auftragsvolumen von höchstens 500 000 Euro ausweist oder die nicht mehr als drei Monate in Betrieb sind.

(3) Setzt ein Unternehmer auf einer Baustelle drei oder mehr Baumaschinen mit einer Leistung von 19 kW oder mehr ein, sind für einzelne Baumaschinen Ausnahmen von § 2 zugelassen, wenn der Anteil der Baumaschinen, die die Anforderungen nach § 2 erfüllen, abgerundet auf jeweils ganze Maschinen

1.
im Jahr 2017 mindestens 70 %,

2.
im Jahr 2018 mindestens 80 % und

3.
im Jahr 2019 mindestens 90 %

beträgt.

(4) § 2 gilt bis 31. Dezember 2018 nur für Luftreinhaltegebiete, in denen zugleich Verkehrsbeschränkungen nach § 40 Abs. 1 BImSchG verfügt sind.


§ 3

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 18 Abs. 2 Nr. 4 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes kann mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig in Luftreinhaltegebieten eine Baumaschine betreibt, deren Einsatz nicht durch § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 oder auf Grund einer nach § 2a erteilten Ausnahme erlaubt ist.


§ 3a

Änderung der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen

Die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PflAbfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1984 (GVBl. S. 100, BayRS 2129-2-2-U), die durch § 7 der Verordnung vom 24. April 2001 (GVBl. S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird vor der Angabe „PflAbfV“ die Angabe „Bayerische Pflanzenabfall-Verordnung –“ eingefügt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird die Angabe „Abfallbeseitigungsanlagen (§ 4 Abs. 1 AbfG)“ durch das Wort „Abfallentsorgungsanlagen“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Unbeschadet sonstiger Vorschriften dürfen Abfälle nur unter Beachtung der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen beseitigt werden. 2Die Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen oder weitergehende Anforderungen festlegen, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies zulässt oder gebietet.“

c)
Abs. 3 wird aufgehoben.

3.
In § 2 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „(§ 2 AbfG)“ gestrichen.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Pflanzliche Abfälle aus Gärten im Sinn des Abs. 1 dürfen nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur auf den Grundstücken verbrannt werden, auf denen sie angefallen sind. 2§ 2 Abs. 4 Satz 2 bis 9 gilt entsprechend.“

b)
Die Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 5 wird aufgehoben.

b)
In Abs. 2 wird nach dem Wort „Verkehrswegen“ ein Komma und das Wort „Wasserkraftanlagen“ eingefügt.

c)
Abs. 3 wird aufgehoben.

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW/AbfG kann mit Geldbuße bis fünfzigtausend Euro“ durch die Wörter „§ 69 Abs. 1 Nr. 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kann mit Geldbuße bis hunderttausend Euro“ ersetzt.

b)
In Nr. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1, § 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

c)
In Nr. 4 werden die Wörter „oder entgegen dem Verbot des § 4 Abs. 3 verbrennt,“ durch die Wörter „verbrennt oder“ ersetzt.

d)
In Nr. 5 wird das Komma am Ende durch einen Schlusspunkt ersetzt.

e)
Nr. 6 wird aufgehoben.


§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 3 am 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Es treten außer Kraft:

1.
§ 3a am 1. April 2017,

2.
§ 2a Abs. 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2018,

3.
§ 2a Abs. 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2019,

4.
§ 2a Abs. 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2020,

5.
§ 2a Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2022.


München, den 20. Dezember 2016

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f er