Fundstelle GVBl. 2016 S. 44

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Verordnung

2030-3-5-2-F
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Beamte
  • Beamtenrechtliche Zuständigkeitsverordnungen
2030-3-5-2-F

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat

vom 22. Februar 2016


Auf Grund

des Art. 55 Nr. 2 Satz 2 der Verfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist,

des Art. 49 Abs. 3 und des Art. 139 Abs. 10 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 497) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat:


§ 1

Die Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (ZustV-FM) vom 3. Januar 2011 (GVBl. S. 31, BayRS 2030-3-5-2-F), die zuletzt durch § 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird vor der Angabe „ZustV-FM“ das Wort „StMFLH-Zuständigkeitsverordnung –“ eingefügt.

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2

Abordnung und Versetzung

(1) 1Zusätzlich zu den Befugnissen zur Abordnung und Versetzung gemäß Art. 49 Abs. 2 BayBG in Verbindung mit § 1 wird gemäß Art. 49 Abs. 3 BayBG

1.
den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Behörden die Befugnis übertragen, die Beamtinnen und Beamten ihres Dienstbereichs abzuordnen,

2.
den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und h genannten Behörden die Befugnis übertragen, die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 ihres Dienstbereichs zu versetzen, und

3.
der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Behörde die Befugnis übertragen, die Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe R 1 ihres Dienstbereichs abzuordnen und zu versetzen.

2Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, c bis g und Nr. 3 genannten Behörden haben keine Befugnis zur Abordnung und Versetzung, wenn mit der Abordnung oder Versetzung die Übertragung einer Dienststellenleitung verbunden ist.

(2) Für Abordnungen und Versetzungen ist die vorherige Zustimmung des Staatsministeriums erforderlich, soweit

1.
bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, c bis g genannten Behörden die Abordnung oder Versetzung der Übertragung von Dienstaufgaben eines Amts der Besoldungsgruppe A 15 und höher dient;

2.
bei der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Behörde damit die Übertragung einer Fachbereichsleitung verbunden ist.“

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Klammerzusatz nach dem Wort „Abordnung“ wird die Angabe „§ 2“ durch die Angabe „§§ 1 und 2“ ersetzt.

bb)
In Nr. 4 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

cc)
In Nr. 5 wird das Wort „und“ durch einen Schlusspunkt ersetzt.

dd)
Nr. 6 wird aufgehoben.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Behörde werden die der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse zur Festsetzung und Anforderung des Erstattungsbetrags sowie Erstattung der Ausbildungskosten (Art. 139 BayBG) übertragen.“

c)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

4.
In § 4 Nr. 5 wird im Klammerzusatz die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

5.
In § 6 werden im Klammerzusatz die Wörter „§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§§ 1 und 2“ ersetzt.

6.
§ 7 Abs. 6 wird aufgehoben.


§ 2

1Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

München, den 22. Februar 2016

Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat


Dr. Markus  S ö d e r ,  Staatsminister